(Übersetzung)Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-02-12
Letzte Aktualisierung 2023-05-09
Status Aufgehoben · 2015-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
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d)

ein Einziehungsverfahren, nach dem die Bewerber ihre Geburtsurkunde als verlässlichen Altersnachweis vorlegen müssen.

Nicaragua:

Nach den derzeit geltenden Erfordernissen müssen Personen beiderlei Geschlechts, die in die Streitkräfte Nicaraguas eintreten wollen:

– zwischen 18 und 21 Jahren alt sein. Junge Personen, die eine militärische Karriere gewählt haben, müssen eine beglaubigte Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds vorlegen, um eine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu verhindern;

– nicaraguanische Staatsangehörige sein;

– physisch und mental geeignet sein;

– unverheiratet und kinderlos sein;

– nicht vorbestraft sein;

– dem Eintritt in die nicaraguanische Armee freiwillig zustimmen.

Niederlande:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (New York, 25. Mai 2000) erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass das Mindestalter, ab welchem das niederländische Recht die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften sowohl für Soldaten als auch für Offiziere und Unteroffiziere gestatten, weiterhin 18 Jahre beträgt. Nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen Personen, auf streng freiwilliger Basis als Militärpersonal auf Probe eingezogen werden.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften in den Niederlanden sehen die folgenden Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung von Personen unter achtzehn Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

1.

Die Berufung solcher Personen unter 18 Jahren als Angehörige der Streitkräfte auf Probe ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern der Person zulässig.

2.

Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs kann ein Angehöriger der Streitkräfte auf Probe nur regulärer Soldat werden, nachdem er seine diesbezügliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Darüber hinaus ist durch das Gesetz über das Militärpersonal von 1931 sichergestellt, dass eine Person unter achtzehn Jahren nicht an einem bewaffneten Konflikt teilnimmt, insbesondere ist vorgesehen, dass Angehörige der Streitkräfte auf Probe nicht mit friedenssichernden oder humanitären Einsätzen sowie anderen Formen des bewaffneten Einsatzes betraut werden.

Das Vorstehende gilt nicht für die Niederländischen Antillen und Aruba. In den einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen und Aruba ist das Mindestalter für den Eintritt in den Militärdienst und in andere Streitkräfte auf 18 Jahre festgesetzt. Des Weiteren erfolgt in den Niederländischen Antillen [und] Aruba keine Einziehung von Freiwilligen.

Ferner hat das Königreich der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. September 2010 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.

Niger:

Bezüglich Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung der Republik Niger gemäß des Gesetzes Nr. 62-10 vom 16. März 1962 über die Organisation der Rekrutierung in der Republik Niger, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die bewaffneten Streitkräfte und die nationale Gendarmerie Nigers 18 Jahre beträgt.

Die Regierung der Republik Niger führt nachstehend die Schutzmaßnahmen an, die sie eingeführten hat, um sicherzustellen, dass Rekrutierungen niemals gewaltsam oder zwangsweise erfolgen:

(a) Das Rekrutierungsverfahren für die Streitkräfte und in die nationale Gendarmerie Nigers wird durch an junge Männer und Frauen gerichtete Ankündigung in der Presse und den nationalen Medien angebahnt;

(b) Der Rekrutierungsakt beinhaltet eine Geburtsurkunde und eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder eine Lehre;

(c) Die Aufnahmezeremonie für die jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;

(d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Norwegen

Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Oman

Das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung in das Verteidigungsministerium und die Streitkräfte des Sultanats beträgt 18 Jahre. Eine Geburtsurkunde oder eine Altersbestätigung der zuständigen Regierungsbehörden stellt eine Vorsichtsmassnahme für die Einhaltung dieser Bestimmung dar. Die Einziehung ist freiwillig und nicht verpflichtend.

Panama:

Panama erklärt, dass es keine bewaffneten Streitkräfte hat. Panama hat zivile Sicherheitskräfte, die aus der nationalen Polizei, dem nationalen Flugdienst, der nationalen Küstenwache und dem Institutionenschutz bestehen. Deren gesetzliche Statuten bestimmen die Erfordernisse für die Einziehung von Personen durch diese Institutionen und legen fest, dass Rekruten volljährig sein müssen, nämlich 18 Jahre alt.

Paraguay

Ich erkläre im Namen der Regierung der Republik Paraguay, dass beschlossen wurde, das Mindestalter für die Einziehung in die Streitkräfte auf achtzehn (18) Jahre festzulegen. Die für die Einziehung zu ergreifenden Maßnahmen werden mit Art. 3 Abs. 3 des genannten Fakultativprotokolls in Übereinstimmung gebracht.

Peru

Mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die peruanische Regierung gemäss Art. 3 Abs. 2, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften nach dem nationalen Recht 18 Jahre beträgt.

Philippinen

1.

Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften der Philippinen beträgt 18 Jahre, außer im Fall der Einziehung zu Ausbildungszwecken, wobei die Studenten, Kadetten und Auszubildenden mit Ende der Ausbildung die Volljährigkeit erreichen müssen;

2.

Es gibt keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften der Philippinen;

3.

Die Einziehung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.

Polen:

Die Regierung Polens erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach polnischem Recht das Mindestalter für die zwangsweise Einziehung polnischer Staatsangehöriger zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte nach polnischem Recht beträgt 17 Jahre. Der Eintritt in die polnischen Streitkräfte ist gänzlich freiwillig und Kandidaten sind verpflichtet, ein spezielles Dokument zum Nachweis ihres Geburtsdatums vorzuweisen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds vor Zulassung zum Dienst erforderlich.

Portugal

Die Regierung Portugals erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung – einschließlich von Freiwilligen – zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alterslimit ist bereits in der portugiesischen Gesetzgebung verankert.

Ruanda

Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger: 18 Jahre.

Mindestalter für die Aufnahme in Schulen, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen: nicht anwendbar.

Status der Schüler dieser Schulen (sind sie Angehörige der Streitkräfte?): nicht anwendbar.

Altersnachweis: Geburtsurkunde.

Zusammensetzung der Streitkräfte: erwachsene Männer und Frauen.

Rumänien

Jeder rumänische Bürger männlichen Geschlechts mit einem Alter von 20 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, Militärdienst zu leisten, in Kriegszeiten oder auf besonderen Antrag auch in Friedenszeiten kann er bereits im Alter von 18 Jahren eingezogen werden.

Russische Föderation:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Russische Föderation, dass Staatsbürger unter dem Alter von 18 Jahren nicht zum Wehrdienst in den Streitkräften der Russischen Föderation rekrutiert werden und keine Wehrdienstleistungsverträge mit ihnen geschlossen werden dürfen;

Gemäß der Gesetzgebung der russischen Föderation haben Staatsbürger ab dem Alter von 16 Jahren das Recht, zum Studium an militärischen Berufsausbildungsstätten zugelassen zu werden. Durch Einschreibung in diese Institutionen erwerben sie den Status von Mitgliedern der Streitkräfte, die verpflichtenden Wehrdienst leisten. Die Gesetzgebung der russischen Föderation gewährleistet, dass solche Staatsbürger mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres Wehrdienstleistungsverträge abschließen sollen, allerdings nicht bevor sie das erste Ausbildungsjahr in diesen Ausbildungsstätten vollendet haben.

San Marino:

Die Republik San Marino erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten folgendes:

(a) Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in das Militär der Republik San Marino beträgt, in Übereinstimmung mit den Spezialvorschriften jeder einzelnen Truppe, 18 Jahre;

(b) In San Marino gibt es weder eine Wehrpflicht, noch eine Zivildienstpflicht, obwohl Art. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 15 vom 26. Januar 1990 „Die Regelung und Disziplin des Militärs“ vorsieht, dass im Ausnahmefall einer allgemeinen Mobilisierung, alle Bürger San Marinos zwischen 16 und 60 Jahren zum Militärdienst einberufen werden können. Diese Bestimmung beruht auf historischem Erbe und solche Umstände sind in der Geschichte der Republik noch nie vorgekommen. Die Republik San Marino beabsichtigt, eine Reform der Regelung und Disziplin des Militärs einzuführen, um diese Bestimmung aufzuheben.

Saudi-Arabien:

1.

Die Gesetze und Vorschriften Saudi-Arabiens beinhalten weder Texte noch Bestimmungen, die irgendeine Art der Zwangsrekrutierung in die Streitkräfte ermöglichen.

2.

Der Eintritt in die nationalen Streitkräfte beschränkt sich auf eine reguläre (freiwillige) Beschäftigung und das Gesetz verlangt, dass der Antragsteller, der die Rekrutierung verlangt, mindestens 17 Jahre alt ist.

Schweden

Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den schwedischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Schweiz

Die Schweizerische Regierung erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alter ist nach Schweizerischem Recht festgelegt.

Senegal

Hiermit wird erklärt, dass das Mindestalter für die reguläre Wehrpflicht und für die Aufnahme in Offiziersschulen 20 Jahre beträgt. Bewerber müssen sich in persönlicher Eigenschaft melden und die (Wieder)einstellungsverträge frei und persönlich unterzeichnen.

Serbien und Montenegro

Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird mitgeteilt, dass die Art. 291 und 301 des Gesetzes über die jugoslawische Armee vorsehen, dass eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in diesem Kalenderjahr in die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden kann. Eine Person kann ausnahmsweise im Kalenderjahr, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet hat, auf ihr eigenes Ersuchen oder im Kriegszustand oder auf Anordnung des Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden.

Im Lichte der Tatsache, dass nach dem Gesetz nur Personen einberufen werden können, die den Militärdienst abgeleistet haben oder die erforderliche militärische Ausbildung erhalten haben, wurde das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in der Bundesrepublik Jugoslawien mit 18 Jahren festgesetzt.

Schutzmaßnahmen, dass die Einziehung von Personen unter diesem Alter nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind im Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien und jenem der sie bildenden Republiken vorgesehen und betreffen die strafbare Handlung gegen die Bürgerrechte und Freiheiten und die Vernachlässigung von Dienstpflichten.

Seychellen:

Erklärung:

In Erwägung, dass in den Seychellen nach dem Volljährigkeitsgesetz vom 13. Oktober 1980 die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht ist;

in Erwägung, dass die Verfassung der Republik der Seychellen vom 21. Juni 1993 die Rechte Minderjähriger in Art. 31 gewährleistet, in dem das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz anerkannt ist;

in Erwägung, dass nach Paragraph 23 des Wehrgesetzes der Seychellen vom 1. Jänner 1981 Personen unter 18 Jahren nicht ohne schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds eingezogen werden dürfen;

in Erwägung, dass nach demselben Wehrgesetz vom 1. Jänner 1981 ein Mitglied der Streitkräfte, das noch nicht 18 Jahre alt ist und regelwidrig oder irrtümlich ohne die nach dem Recht der Seychellen erforderliche Zustimmung eingezogen wurde, auf Antrag eines Elternteils oder seines Vormunds zu entlassen ist;

in Erwägung, dass die Verteidigungsakademie der Seychellen Kinder über 15 Jahre nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds aufnimmt;

im Bewusstsein, dass Art. 3 Abs. 4 des Protokolls jedem Vertragsstaat gestattet, seine Erklärung jederzeit zu verschärfen, indem er eine Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet.

Sierra Leone

Die Regierung der Republik Sierra Leone erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass:

1.

das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt;

2.

es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften gibt;

3.

die Einziehung ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt.

Singapur:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, erklärt die Republik Singapur, dass:

1.

Das Mindestalter, bei dem Personen freiwillig in die Streitkräfte von Singapur rekrutiert oder aufgenommen werde, ist 16 Jahre und 6 Monate; und

2.

Die Republik Singapur sich folgende Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die freiwillige Rekrutierung oder der Auflistung von Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften von Singapur vorbehält:

a. Die Person hat den Altersbeweis urkundlich zu belegen, einschließlich einer authentischen Geburtsurkunde sowie eines Identitätsausweises;

b. Die schriftliche Zustimmung eines Elterteiles oder des Vormundes der Person ist erforderlich;

c. Die Person muss gänzlich über die Aufgaben im Militärdienst der Streitkräfte von Singapur informiert sein, durch unter anderem, Informationsbroschüren, sowie Karriereberater, die die Ansprüche des militärischen Lebens erklären.

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass das Mindestalter, ab dem die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet ist, nach ihrer Gesetzgebung durch folgende Rechtsvorschriften geregelt wird:

Gesetz Nr. 570/2005 über die Wehrpflicht und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 6), dem zufolge eine Person ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem sie beziehungsweise er das 19. Lebensjahr vollendet, sich freiwillig der Wehrpflicht unterziehen kann; sowie

Gesetz Nr. 346/2005 über Berufssoldaten der Streitkräfte der Slowakischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 13), dem zufolge die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst als Berufssoldat der Streitkräfte der Slowakischen Republik ist.

Durch die Tatsache, dass die Einziehung ausschließlich auf der Grundlage eines Gesetzes im Einklang mit der Verfassung der Slowakischen Republik erfolgen kann, wird in ausreichendem Maße sichergestellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Slowenien

Die Republik Slowenien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter gilt gleichermaßen für Männer und Frauen. Nach Abschaffung des Rekrutierungssystems und Einführung einer Berufsarmee sind die Reserveeinheiten und der Dienst in den nationalen Streitkräften freiwillig und durch einen Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt.

Spanien

Spanien erklärt hinsichtlich Art. 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Sri Lanka:

Sri Lanka erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach den Gesetzen von Sri Lanka:

a)

es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften gibt;

b)

die Einziehung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt;

c)

das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.

St. Vincent und die Grenadinen:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung in die Polizei neunzehn (19) Jahre beträgt in Übereinstimmung mit dem Polizeigesetz Kapitel 280 Abschnitt 6 Abs. 1 des Rechts von St. Vincent und den Grenadinen.

Sudan:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Sudan, dass die Republik Sudan sich verpflichtet, das Mindestalter für den freiwilligen Dienst in den sudanesischen Streitkräften bei 18 Jahren zu belassen und das Verbot der gewaltsamen Einziehung beziehungsweise des freiwilligen Eintritts von Personen unter 18 Jahren weiter aufrecht zu erhalten.

Südafrika:

Erklärung:

a)

Die South African National Defence Force (SANDF) ist eine freiwillige Armee und daher gibt es keine Wehrpflicht in die SANDF;

b)

Der Rekrutierungsprozess in die SANDF erfolgt durch Ankündigung in den nationalen Zeitungen und Voraussetzung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze von 18 Jahren;

c)

Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;

d)

Alle Rekruten benötigen einen Personalausweis, der ihr Geburtsdatum und wenn angemessen ihren Bildungsnachweis angibt, und

e)

Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen, anlässlich welcher ein niedrigeres Alter bemerkt werden würde, und jedem minderjährigen Rekrut wird routinemäßig die Rekrutierung verweigert.

Syrien

Die Arabische Republik Syrien erklärt, dass die geltenden Gesetze und auf das Verteidigungsministerium der Arabischen Syrischen Republik anzuwendenden Vorschriften Personen unter 18 Jahren den Eintritt in die aktiven Streitkräfte, die Reserveeinheiten oder -formationen nicht gestatten und den Militärdienst von Personen unter diesem Alter verbieten.

Tadschikistan

Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den Streitkräften der Republik Tadschikistan verboten wird.

Tansania

Das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften beträgt 18 Jahre.

Thailand:

1.

Der Wehrdienst ist gesetzlich verpflichtend. Thailändische Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, sich in dem Verzeichnis für inaktives Militärpersonal registrieren zu lassen. Im Alter von 21 Jahren wird ausgewähltes inaktives Militärpersonal zu aktivem Militärpersonal. Ferner kann sich inaktives Militärpersonal freiwillig für den Dienst als aktives Militärpersonal bei den nationalen Streitkräften bewerben. Frauen sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten von der Wehrpflicht ausgenommen, unterliegen jedoch anderen gesetzlichen Pflichten.

2.

In Kriegszeiten oder bei nationalen Krisen kann inaktives Militärpersonal (Männer über 18 Jahre) zur Mitwirkung in den Streitkräften eingezogen werden.

3.

Die Aufnahme in Militärschulen wie die Unteroffiziersschule des Heeres, die Fachschule der Luftwaffe, die Unteroffiziersschule der Marine, die Schule zur Vorbereitung auf die Akademien der Streitkräfte sowie in die Akademien des Heeres, der Marine und der Luftwaffe erfolgt auf freiwilliger Basis, in Abhängigkeit vom Erfolg bei den Aufnahmeprüfungen und ist nur mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds möglich.

4.

Schüler von Sekundarschulen und Studenten können sich ausnahmslos ungeachtet ihres Geschlechts mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds freiwillig für eine militärische Ausbildung des Heeresreservekommandos bewerben. Schüler und Studenten, die eine dreijährige Ausbildung abschließen, sind bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres vom Wehrdienst (als aktives Militärpersonal) ausgenommen.

5.

Nichtstaatliche Milizen sind ungeachtet des Alters der betreffenden Personen gesetzlich verboten.

Timor-Leste

Die Regierung Timor-Lestes erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften, wie dies vom nationalen Recht Timor-Lestes festgelegt ist, 18 Jahre beträgt.

Togo:

Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Togo:

i)

dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, achtzehn (18) Jahre beträgt,

ii) und beschreibt nachstehend die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

– Personen unter 18 Jahren können weder als Angehörige der togoischen Streitkräfte eingezogen werden, noch die Erlaubnis erhalten – auch nicht als Freiwillige –, sich als Angehörige der togoischen Streitkräfte einziehen zu lassen, noch als Angehörige der togoischen Streitkräfte erfasst werden.

– In Togo besteht kein nationaler Dienst.

– Die Einziehung erfolgt landesweit, freiwillig und öffentlich nach Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Bescheinigung über den Schulbesuch oder einer Ausbildungsbescheinigung und der erworbenen Abschlüsse.

– Alle Eingezogenen werden einer genauen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Tschad

Die tschadische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt gänzlich freiwillig und auf Basis vollständiger Information.

Tschechische Republik:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls erklärt die Tschechische Republik, dass das Mindestalter, zu dem eine freiwillige Einziehung zu den staatlichen Streitkräften erfolgen darf, 18 Jahre beträgt. Diese Altersgrenze ist durch Gesetz vorgeschrieben.

Tunesien

Die Republik Tunesien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes:

Nach tunesischem Recht beträgt das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen tunesischer Staatsangehörigkeit zu den Streitkräften 18 Jahre.

Gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst muss „jeder Bürger im Alter von 20 Jahren persönlich Militärdienst leisten, sofern nicht medizinisch die Untauglichkeit festgestellt wird.

Auf eigenes Ersuchen oder mit Zustimmung des Vormundes können Bürger ihren Militärdienst auch mit 18 Jahren ableisten, sofern dies der Generalsekretär für Landesverteidigung genehmigt.“

Gemäss Art. 27 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst kann „jeder Bürger im Alter von 18 bis 23 Jahren unter den vom Generalsekretär für Landesverteidigung festgelegten Bedingungen in eine Militärschule aufgenommen werden.

Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen zuerst die Zustimmung des Vormundes erhalten, in diesem Fall wird das erste Dienstjahr auf die Militärdienstpflicht angerechnet und als Militärdienstzeit vor Einberufung gewertet.“

Art. 1 und 27 des Gesetzes vom 14. März 1989 schaffen gesetzliche Schutzmaßnahmen für Bürger unter 18 Jahren, da die Aufnahme in den nationalen Militärdienst oder die Einziehung zu den Streitkräften völlig freiwillig erfolgt.

Türkei

I. Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Fakultativprotokolls nur gegenüber Staaten anwenden wird, die sie anerkennt und mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

II. Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass der Militärdienst in der Türkei verpflichtend ist, türkische Staatsangehörige unterliegen aber nicht vor Erreichung der Volljährigkeit dem Militärdienst. Gemäß dem türkischen Militärgesetz beginnt der Militärdienst am 1. Jänner des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr erreicht wird, im Falle der Mobilisierung oder des Ausnahmezustands können zum Militärdienst verpflichtete Personen ab dem Alter von 19 Jahren eingezogen werden.

Es gibt keine freiwillige Einziehung in der Türkei.

Art. 11 des Militärgesetzes sieht zwar ein freiwillige Einziehung zur Marine und Gendarmerie und nicht durch Patent bestallter Offiziere in einem Mindestalter von 18 Jahren vor. Dieser Artikel, der der Altersregelung des Fakultativprotokolls entspricht, wird aber in der Praxis nicht angewendet.

Studenten von Militärschulen, die vom Fakultativprotokoll gemäss Art. 3 Abs. 5 ausgenommen sind, unterliegen nicht dem verpflichtenden Militärdienst. Nach dem türkischen Rechtssystem werden diese Studenten nicht als Soldaten betrachtet und unterliegen nicht dem Militärdienst.

Die Zulassung zu den Militärschulen und vorbereitenden Schulen für nicht durch Patent bestellte Offiziere erfolgt auf freiwilliger Basis und hängt vom Erfolg bei der Aufnahmeprüfung und der Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ab. Studenten, die die Grundschulausbildung abgeschlossen haben und sich in solche Schulen in einem Mindestalter von 15 Jahren eingeschrieben haben, können diese jederzeit verlassen, wenn sie dies wünschen.

III. Die Republik Türkei erklärt hinsichtlich Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls, dass der zu Art. 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erklärte Vorbehalt, auf welchen Artikel in Art. 3 Abs. 5 verwiesen wird, aufrecht bleibt.

Turkmenistan:

Männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 30 Jahren, die keinen Anspruch auf Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einen Aufschub derselben haben, können zum Militärdienst eingezogen werden.

Die Einberufung eines Staatsangehörigen zum Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Aufnahme eines Staatsangehörigen in den Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet und sich persönlich zum freiwilligen Militärdienst gemeldet hat.

Uganda

Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt völlig freiwillig und bedarf der Zustimmung der zuvor ausführlich informierten Person. In Uganda gibt es keine Wehrpflicht.

Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit durch entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen abzuändern oder zu verschärfen. Solche Notifikationen werden am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Ukraine:

Die Ukraine bekräftigt ihre Verpflichtungen nach Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Bezug auf bewaffnete Konflikte, die Kinder betreffend, und erklärt hinsichtlich des Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls hiermit, dass das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die nationalen Streitkräfte (auf vertraglicher Grundlage) 19 Jahre beträgt.

Die Ukraine garantiert im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass bei der Einziehung von Staatsangehörigen in ihre Streitkräfte auf vertraglicher Grundlage ausschließlich nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit verfahren wird und dass die Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Ungarn:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Republik Ungarn, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den ungarischen nationalen Streitkräften nach ungarischem Recht achtzehn (18) Jahre beträgt. Im Einklang mit der Verfassung der Republik Ungarn erfolgt jede Einziehung zu den nationalen Streitkräften in Friedenszeiten freiwillig, und das Mindestalter für die Wehrpflicht während eines bewaffneten Konflikts beträft ebenfalls achtzehn (18) Jahre.

Uruguay

Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay erklärt im Einklang mit dem anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls:

Dass sie in Ausübung ihrer Souveränität und gemäss dem nationalen Recht, unter keinen Umständen die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften gestattet.

Usbekistan:

Zu Art. 3 Abs. 2:

Die Republik Usbekistan erklärt, dass gemäß des Gesetzes der Republik Usbekistan „Allgemeine Militäraufgaben und Militärdienst“ vom 12. Dezember 2002, die Aufnahme von Staatsbürgern in die Streitkräfte der Republik Usbekistan erst nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren erlaubt ist.

Vanuatu:

Die Regierung der Republik Vanuatu erklärt hiermit nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab dem die Republik Vanuatu die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, nach Abschnitt 3 Abs. 2 der Polizeivorschriften bei 18 Jahren liegt. Ferner wird erklärt, dass Vanuatu die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen hat, mit denen sichergestellt wird, dass die Einziehung von Personen nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.

Ein Anwärter auf Berufung in die Streitkräfte:

a)

hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist höchstens 30 Jahre alt;

b)

hat von einem Amtsarzt bescheinigt bekommen, dass er in guter Gesundheit und Verfassung sowie physisch und psychisch geeignet ist, die Aufgaben zu erfüllen, für die er nach seiner Berufung eingesetzt wird;

c)

ist mindestens 1,70 Meter (5 Fuß 8 Zoll) groß;

d)

verfügt mindestens über einen Grundschulabschluss oder hat die Eingangsprüfung für den Polizeidienst bestanden;

e)

verfügt über untadelige Charaktereigenschaften.

Venezuela

Das Mindestalter für die Wehrpflicht und die Aufnahme von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte der Bolivarischen Republik Venezuela beträgt gemäß den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze der Republik zwischen 18 und 50 Jahren. Von der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela wurden folgende Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

1.

Artikel 134 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela sieht vor:

„Jedermann ist kraft Gesetztes verpflichtet, den erforderlichen Zivil- oder Militärdienst für die Verteidigung, Erhaltung und Entwicklung des Landes oder zur Bewältigung von nationalen Notsituationen zu leisten. Niemand darf gewaltsam eingezogen werden“.

2.

Wurde eine Person gewaltsam eingezogen, sieht Art. 27 Abs. 1 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela vor, dass „jeder das Recht genießt, von den Gerichten bei der Ausübung aller verfassungsmäßigen Rechte und Garantien, einschließlich jener dazugehörenden persönlichen Rechte, die nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den internationalen Menschenrechtsdokumenten vorgesehen sind, geschützt zu werden“.

3.

Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung sieht auch vor, dass „jeder das Recht hat, gemäß den Bestimmungen der von der Republik ratifizierten Menschenrechtsverträge, -pakte und –übereinkommen Petitionen oder Beschwerden an die zu diesem Zweck geschaffenen internationalen Organe zu senden, um so den Schutz der Menschenrechte zu erlangen“.

4.

Artikel 4 des Gesetzes über die Wehrpflicht und die Aufnahme in den Militärdienst sieht vor, dass das Wehralter jene Periode ist, während derer Venezolaner militärische Pflichten haben und zwischen 18 und 50 Jahre alt sind. Kein Venezolaner unter dem Alter von 18 Jahren hat militärische Pflichten oder die Verpflichtung, sich für den Wehrdienst registrieren zu lassen.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass

(A) das Mindestalter in den Vereinigten Staaten für die Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften der Vereinigten Staaten 17 Jahre beträgt;

(B) die Vereinigten Staaten Schutzmaßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, einschließlich eines Erfordernisses in Titel 10 Abschnitt 505 (a) des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, dass keine Person unter 18 Jahren ohne die schriftliche Zustimmung des Elternteils oder des Vormunds, sofern der Elternteil oder der Vormund zur Vormundschaft und Aufsicht über die betreffende Person berechtigt ist, in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogen werden darf;

(C) jede in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogene Person ein ausführliches Briefing erhält und einen Vertrag anlässlich der Einziehung unterschreiben muss, der die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten festlegt und

(D) alle in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogenen Personen einen verlässlichen Altersnachweis vor ihrem Eintritt in den Militärdienst erbringen müssen.

Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sie durch ihre Eigenschaft als Vertragspartei des Protokolls keine Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes übernehmen.

Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass gemäss Art. 1 des Protokolls

(A) der Begriff „durchführbare Maßnahmen“ jene Maßnahmen bedeutet, die unter Einbeziehung aller zum jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen praktisch anwendbar oder möglich sind;

(B) die Wortgruppe „unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“

(i) sofortiges und tatsächliches Handeln auf dem Schlachtfeld bedeutet, das geeignet ist, dem Feind Schaden zuzufügen, weil ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der eingesetzten Handlung und dem dem Feind zugefügten Schaden besteht und

(ii) nicht die mittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten wie das Sammeln und Übertragen von militärischen Informationen, das Transportieren von Waffen, Munition und anderem Nachschub oder die Aufstellung bedeutet und

(C) jede Entscheidung eines militärischen Befehlshabers, des militärischen Personals oder einer anderen Person, die für die Planung, Genehmigung oder Durchführung militärischer Aktionen verantwortlich ist, einschließlich der Zuteilung von militärischem Personal nur aufgrund aller maßgeblichen Umstände und aufgrund der durch diese Person vorgenommene Einschätzung der ihr zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung und Durchführung der betreffenden Aktion vernünftigerweise zur Verfügung gestandenen Informationen und nicht aufgrund von nach Durchführung der betreffenden Aktion ans Licht gekommenen Informationen beurteilt werden darf.

Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass Art. 3 des Protokolls die Vertragsstaaten des Protokolls verpflichtet, das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu ihren nationalen Streitkräften vom derzeitigen internationalen Standard von 15 Jahren anzuheben.

Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Begriff „bewaffnete Gruppen“ in Art. 4 des Protokolls nichtstaatliche bewaffnete Truppen bedeutet wie Rebellentruppen, abgesonderte Streitkräfte und andere aufständische Truppen.

Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Protokoll keine Grundlage für die Zuständigkeit irgendeines internationalen Strafgerichts, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs bildet.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder seiner Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Kampfhandlungen nicht direkt teilnehmen.

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls den Einsatz von Mitgliedern seiner Streitkräfte unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen dort nicht ausschließt, wo

a)

ein echter militärischer Bedarf für den Einsatz der Einheit oder des Schiffs in einem Gebiet, in welchem Kampfhandlungen stattfinden, besteht und

b)

aufgrund der Natur und Dringlichkeit der Situation

i)

es nicht durchführbar ist, solche Personen vor dem Einsatz abzuziehen oder

ii) der Abzug die Effektivität des Einsatzes des Schiffs oder der Einheit untergraben würde und dadurch die erfolgreiche Beendigung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit des anderen Personals gefährden würde.

Gemäss Art. 3 Abs. 2 wird erklärt:

– Das Mindestalter, mit welchem Personen in die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs eintreten können, beträgt 16 Jahre. Dieses Mindestalter entspricht dem Mindestalter, ab welchen Personen im Vereinigten Königreich nicht mehr schulpflichtig sind, dies ist das Alter, in welchem jungen Personen erstmals gestattet ist, die ganztägige Schulausbildung zu beenden und in den Arbeitsmarkt einzutreten. Die elterliche Zustimmung ist in allen Fällen der Einziehung unter dem Alter von 18 Jahren erforderlich.

Das Vereinigte Königreich hat hinsichtlich der freiwilligen Einziehung zu den Streitkräften die folgenden Schutzmaßnahmen ergriffen:

1.

Die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs bestehen ausschließlich aus Freiwilligen, es gibt keine zwangsweise Einziehung.

2.

Ein Altersnachweis (üblicherweise die Vorlage der Geburtsurkunde im Original) ist ein integrales Erfordernis am Anfang des Rekrutierungsprozesses. Sollte sich herausstellen, dass eine Person, die freiwillig in die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs eintreten möchte, entweder nach eigener Erklärung oder nach einer Überprüfung der vorgelegten Dokumente unter 18 Jahre alt ist, kommen spezielle Verfahren zur Anwendung. Diese beinhalten:

– die Einbeziehung der Eltern oder des Vormunds des potentiellen Rekruten

– die klare und präzise Erklärung der Natur der mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten sowohl für die betroffene Person wie auch ihre Eltern bzw. den Vormund und

– dem Freiwilligen die Ansprüche des Militärlebens unter Feststellung der Tatsache zu erklären, dass er oder sie ein Freiwilliger verbleiben, das Erfordernis, dass die Eltern oder der Vormund, die dementsprechend informiert wurden, dem Eintritt der Person in die Streitkräfte zustimmen und das entsprechende Bewerbungsformular und andere Rekrutierungsunterlagen gegenzeichnen.

Vietnam:

Die Heimat zu verteidigen ist die heilige Pflicht und das Recht aller Staatsbürger. Die Staatsbürger haben die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und am Aufbau der allgemeinen Landesverteidigung mitzuwirken.

Nach dem Gesetz der Sozialistischen Republik Vietnam werden nur männliche Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen. Vor dem 18. Lebensjahr sollen sie nicht direkt in militärische Kämpfe einbezogen werden, sofern nicht ein dringender Bedarf zur Wahrung der nationalen Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territorialen Integrität besteht.

Männliche Staatsbürger vor dem 17. Lebensjahr, die sich für längere Zeit in der Armee verpflichten wollen, können in Militärschulen aufgenommen werden. Freiwillige Aufnahme in Militärschulen wird durch Maßnahmen sichergestellt, die unter anderem umfassen:

– das Gesetz über Militärpflicht und weitere Regelungen über die Aufnahme in Militärschulen, die über die Massenmedien weit verbreitet werden;

– jene, die an einer Militärschule studieren wollen, stellen auf freiwilliger Basis ihren Antrag, nehmen an Ausscheidungsprüfungen teil und bestehen diese; legen ihre von den lokalen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde, ihre Schulzeugnisse, ihre Diplome über höhere Schulbildung vor; unterziehen sich auch einer Gesundheitsuntersuchung, um sicherzustellen, dass sie physisch zur Militärausbildung und zum Militärdienst tauglich sind.

Zypern:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, New York, 25. Mai 2000, erklärt die Republik Zypern:

1.

Das Nationalgarde Gesetz Nr. 20 von 1964, mehrmals abgeändert, zuletzt im Jahr 2006, nachstehend „Das Nationalgarde Gesetz“ sieht vor, dass die Wehrpflicht in Friedenszeiten am 1. Jänner des Jahres beginnt, in dem der Staatsbürger das 18. Lebensjahr erreicht. Obwohl der Wehrdienst verpflichtend für alle zyprischen Staatsbürger ist, sind Frauen und einige Kategorien von Mitbürgern (z. B. Geistliche) vom Militärdienst in Friedenszeiten befreit.

2.

Das Nationalgarde Gesetz sieht auch die Einziehung von Freiwilligen vor, und zwar von Staatsbürgern unter 18 Jahren, die das Alter von 17 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Einziehung in die Streitkräfte erreicht haben. Die Aufnahme von Freiwilligen in den Wehrdienst erfordert eine Sondergenehmigung des Verteidigungsministeriums. Freiwillige müssen über aktuelle schriftliche Zustimmung von Eltern oder Erziehungsberechtigten verfügen.

3.

Die Einstellung von Freiwilligen durch die Streitkräfte ab einem Mindestalter von 17 Jahren ist weiterhin unter den in Art. 3 Abs. 3 des Fakultativprotokolls vorgesehen Voraussetzungen und Garantien zulässig.

4.

In Anwendung des Kapitels 4a des Nationalgarde Gesetz, welches die Meldepflicht für alle Bürger ab Vollendung des 16. Lebensjahrs bei den zuständigen Behörden im Amtsbezirk ihres ordentlichen Wohnsitzes festlegt, ist vor der Einziehung ein Altersnachweis vorzulegen. Kapitel 4a des Gesetzes legt fest, dass die Daten in schriftlicher Form einzureichen sind und unter anderem Angaben über den Ort und Geburtsdatum umfassen müssen. Es ist strafbar, fehlerhafte Daten zum Zeitpunkt der Einschreibung vorzulegen.

5.

Die Republik Zypern erkennt, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls, einen Einsatz von Mitglieder der Streitkräfte nicht verhindern würde, wenn:

a. eine echte militärische Notwendigkeit besteht, ihre Einheit in einem Gebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, einzusetzen; und

b. aufgrund der Art und Dringlichkeit der Situation:

i. es nicht möglich ist, solche Personen vom Einsatz zurückzuziehen; oder

ii. falls dies die operative Effizienz ihrer Einheit untergraben würde, und dadurch die erfolgreiche Durchführung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit von anderem Personal gefährden würde.

Die obgenannte Erkenntnis ist unter den derzeitigen Umständen in der Republik Zypern besonders notwendig, insbesondere infolge der fortgesetzten illegalen militärischen Besatzung von 37% seines Staatsgebietes durch einen ausländischen Staat, Vertragspartei des Fakultativprotokolls.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS -

ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1), in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,

ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,

BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben,

UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,

UNTER HINWEIS auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen,

DAHER IN DER ERWÄGUNG, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern,

UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist,

UNTER HINWEIS darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,

ERFREUT darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 2) einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,

MIT GRÖSSTER BEUNRUHIGUNG verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen 3) verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,

DAZU ANREGEND, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 41/2002

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 7/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages:

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Fakultativprotokoll dadurch kundzumachen, dass es in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2015)

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 des Falkultativprotokolls

Auf der Grundlage geltenden österreichischen Rechts ist das Mindestalter, mit welchem eine freiwillige Einberufung zum österreichischen Bundesheer erfolgen darf, mit der Erreichung des 17. Lebensjahres festgelegt.

§ 15 in Verbindung mit § 65c des österreichischen Wehrgesetzes 1990 bestimmt, dass eine freiwillige Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.

Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes 1990 sowie die in der österreichischen Bundesverfassung gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzinstrumente stellen den Rechtsschutz der unter 18-jährigen Freiwilligen bei dieser Entscheidung sicher. Eine weitere Sicherstellung gründet auf der strikten Anwendung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und des effektiven Rechtsschutzes.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 12. Februar 2002 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert:

Andorra, Bangladesch, Bulgarien, Heiliger Stuhl, Island, Kanada, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Monaco, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Rumänien, Sri Lanka, Tschechische Republik, Vietnam.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.b]:

Äthiopien, Dominikanische Republik, Estland, Ghana, Guinea-Bissau, Indonesien, Kamerun, Kiribati, Nigeria, Simbabwe, St. Lucia, Eswatini, Malaysia

Afghanistan:

Gemäß dem Dekret No. 20 vom 25. Mai 2003 über die freiwillige Aufnahme in die Afghanische Volksarmee, das von Hamed Karzi, dem Staatsoberhaupt Afghanistans unterzeichnet wurde, ist das Mindestalter für die Einziehung von afghanischen Bürgern zum aktiven Militärdienst auf 22 bis 28 Jahre begrenzt. Jede Einziehung von Personal in die afghanische Volksarmee erfolgt freiwillig und nicht gewaltsam oder zwangsweise.

Ägypten:

Die Arabische Republik Ägypten erklärt hiermit, dass nach ihrem geltenden Recht das Mindestalter für die Einberufung in die ägyptischen Streitkräfte 18 Jahre und das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften 16 Jahre beträgt.

Die Arabische Republik Ägypten bemüht sich sicherzustellen, dass die Einziehung von Freiwilligen tatsächlich freiwillig und gänzlich aus freien Stücken sowie mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erfolgt, nachdem die Freiwilligen über die mit dem freiwilligen Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wurden, und auf einem verlässlichen Nachweis des Alters der Freiwilligen beruht.

Albanien:

Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab welchem ein freiwilliger Eintritt in die nationalen Streitkräfte zulässig ist, neunzehn Jahre beträgt. Diese Altersgrenze wird durch das Gesetz Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 vorgeschrieben.

Das Alter, ab dem eine Einberufung erfolgen darf, wird durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 geregelt.

Algerien:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und im Hinblick auf den Abschluss der diesbezüglichen Ratifikationsverfahren, beehre ich mich, Ihnen die folgende Erklärung im Namen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln:

Aufgrund der Verordnung Nr. 74-103 vom 15. November 1974, die das Gesetz über den Wehrdienst enthält, dürfen algerische Jugendliche nach Vollendung des 19. Lebensjahrs zum Wehrdienst einberufen werden.

In Anwendung der Verordnung Nr. 06-02 vom 18. Februar 2006, die das Allgemeine Gesetz über die Angehörigen der Streitkräfte enthält, werden im Präsidialerlass Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 die Bedingungen für die Einziehung von Berufsoffizieren zur algerischen Armee festgelegt, dem zufolge das Mindestalter für die Einziehung von Personen in dieser Kategorie 18 Jahre beträgt.

Die gleiche Rechtsvorschrift gilt auch für vertraglich beschäftigtes militärisches Personal und Unteroffiziere sowie seit 1969 durch interne Regelungen (Verordnung Nr. 69-90 vom 31. Oktober 1969, die das Personalstatut für Unteroffiziere der Nationalen Volksarmee enthält) auch für Mannschaftsdienstgrade.

Darüber hinaus sind alle Garantien, mit denen gewährleistet wird, dass die Einziehung von Interessenten freiwillig erfolgt und die im Falle von Minderjährigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie angemessene Kenntnisse über die mit dem Wehrdienst verbundenen Pflichten erforderlich machen, in den algerischen Rechtstexten enthalten. Diese Rechtstexte stellen sicher, das die Einziehung in die Reihen der Nationalen Volksarmee freiwillig und ohne Zwang erfolgt, und gelten auch für Inhaber der Hochschulreife, die das 17 Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund des Art. 14 des Präsidialdekret Nr. 08-134 vom 8. Mai 2008 mit Zustimmung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten eingezogen werden können.

Erwähnenswert ist, dass Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls nicht für Militärschulen gilt, deren Einrichtung in Algerien beschlossen wurde, da die Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen nicht für Schulen gilt, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen (Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls).

Andorra:

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erklärt Andorra, dass es derzeit keine bewaffneten Streitkräfte hat. Die einzigen Sondereinheiten im Fürstentum sind jene der Polizei und des Zolls, für die das Mindestalter zur Einziehung das in Art. 2 des Fakultativprotokolls genannte ist. Darüber hinaus möchte das Fürstentum in dieser Erklärung wiederholen, dass es dem Inhalt von Art. 2 nicht zustimmt, insofern als dieser Artikel die freiwillige Einberufung von Kindern unter dem 18. Lebensjahr gestattet.

Angola:

Die Regierung der Republik Angola erklärt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass nach ihren Rechtsvorschriften über den Militärdienst die Aufnahme von Personen in die angolanischen Streitkräfte gegebenenfalls mit Vollendung des 20. Lebensjahrs erfolgt und dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen 18 Jahre beträgt.

Argentinien:

Die Argentinische Republik erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Armenien:

Nach Art. 47 der Verfassung der Republik Armenien „beteiligt sich jeder Staatsangehörige an der Verteidigung der Republik Armenien auf eine gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise“.

Die Beteiligung der Staatsangehörigen der Republik Armenien an der Landesverteidigung ist in den Gesetzen der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ (15. September 1998) und über „die Ableistung des Militärdiensts“ (3. Juni 2002) geregelt.

Nach Art. 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Ableistung des Militärdiensts“ „besteht der Militärdienst aus dem aktiven Militärdienst und dem Reservedienst; der aktive Militärdienst besteht aus dem obligatorischen Militärdienst und dem Militärdienst auf vertraglicher Grundlage. Obligatorischer Militärdienst ist der Militärdienst von einfachen Soldaten und Offizieren, die zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Kräften einberufen wurden, und von Kadetten von Militärschulen“.

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ „werden männliche Wehrpflichtige zwischen 18 und 27 Jahren sowie Reserveoffiziere der ersten Gruppe, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zur Ableistung des Militärdiensts in Friedenszeiten für tauglich befunden wurden, zum Militärdienst eingezogen“.

Auf Grundlage der erwähnten Gesetze müssen die Staatsangehörigen der Republik Armenien, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Dienst in den Streitkräften der Republik Armenien leisten. Die Republik Armenien stellt sicher, dass die Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder zum obligatorischen noch zum (freiwilligen) Militärdienst auf vertraglicher Grundlage eingezogen werden können.

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäss Art. 3 des Protokolls, dass nach dem Gesetz über den Militärdienst der Republik Aserbaidschan vom 3. November 1992 die Bürger der Republik Aserbaidschan und andere Personen, die die festgelegten Bedingungen zur Ausübung des Militärdienstes erfüllen, vom Alter von 17 Jahren an in den aktiven Dienst an der Militärschule für Kadetten freiwillig eintreten und aufgenommen werden können. Die in der Republik Aserbaidschan geltenden Gesetze garantieren, dass niemand gewaltsam oder zwangsweise zum Militärdienst herangezogen wird und die Rekrutierung mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter der betreffenden Person erfolgt, dass die betreffenden Personen über die ihnen im Rahmen dieses Dienstes obliegenden Pflichten informiert werden und Unterlagen, aus denen ihr Alter hervorgeht, vorzulegen sind, bevor sie in die nationalen Streitkräfte aufgenommen werden.

Australien:

Bei den Australischen Streitkräften gilt für die Einziehung von Freiwilligen weiterhin ein Mindestalter von 17 Jahren.

– Nach Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls gelten Altersbegrenzungen nicht für Militärschulen. Ein Verzeichnis anerkannter militärischer und ziviler Einrichtungen (einschließlich Lehranstalten für Auszubildende), die von der Altersbegrenzung ausgenommen sind, wird von der Abteilung für Personalmanagement geführt. Weiterhin gelten Altersbegrenzungen nicht für die Kadettenausbildung, da die Auszubildenden nicht zu den Australischen Streitkräften eingezogen und daher keine Mitglieder der Streitkräfte sind.

– Personen, die in die Australischen Streitkräfte eintreten möchten, müssen dem zuständigen Rekrutierungsoffizier eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorlegen. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen vor ihrer Eingliederung oder Ernennung eine in Kenntnis der Sachlage abgegebene schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds vorlegen.

– Alle Bewerber, die in die Australischen Streitkräfte eintreten möchten, müssen über die Art ihrer zukünftigen Pflichten und Zuständigkeiten umfassend aufgeklärt sein. Die Rekrutierungsoffiziere müssen sich davon überzeugt haben, dass Bewerbungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächlich auf freiwilliger Basis erfolgen.

Bahrain:

Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften Bahrains 18 Jahre beträgt.

Bangladesch:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Bangladesch, dass das Mindestalter, zu dem es die freiwillige Einziehung zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, 16 Jahre für die Unteroffiziers- und 17 Jahre für die Offizierslaufbahn ist, wobei die in Kenntnis der Sachlage abgegebene Zustimmung der Eltern oder des Vormunds ausnahmslos erforderlich ist.

Die Regierung Bangladeschs gibt nachstehend eine Beschreibung der von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

Das Verfahren der Einziehung in die nationalen Streitkräfte wird ausnahmslos durch Annoncen in der nationalen Presse und den Medien für Offiziere und andere Ränge eingeleitet.

Die Ersteinführung der neuen Rekruten findet stets an öffentlichen Örtlichkeiten wie zum Beispiel einem öffentlichen staatlichen Park, einem Schulgelände oder einem ähnlichen Platz statt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an solchen Programmen wird begrüßt.

Wenn ein Rekrut aufgenommen werden will, muss er eine schriftliche Erklärung seiner Eltern oder seines Vormunds vorlegen, in der seiner Einziehung zugestimmt wird. Sind die Eltern oder ist der Vormund Analphabet, wird die Erklärung vom Vorsitzenden der Union Parishad beglaubigt und gegengezeichnet.

Der Rekrut muss Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung und sämtliche Schulzeugnisse vorlegen.

Alle Rekruten jeglicher Laufbahn müssen sich einer eingehenden ärztlichen Untersuchung unterziehen, einschließlich eines Pubertätschecks. Stellt sich heraus, dass ein Rekrut im präpubertären Alter ist, wird er automatisch abgelehnt.

Offiziere und andere Ränge müssen sich ausnahmslos einer zweijährigen Pflichtausbildung unterziehen. Damit wird sichergestellt, dass sie nicht Kampfeinheiten zugeteilt werden, ehe sie 18 Jahre alt sind. Alle Offiziere und andere Ränge werden vor ihrer Zuteilung zu Kampfeinheiten sorgfältig untersucht. Diese Untersuchungen umfassen psychologische Reifetests einschließlich eines auf allen Ebenen vermittelten Verständnisses der Elemente des Völkerrechts bezüglich bewaffneter Konflikte.

Bangladesch erklärt, dass in Übereinstimmung mit den nach dem Fakultativprotokoll übernommenen Verpflichtungen strenge Überprüfungen weiterhin ausnahmslos durchgeführt werden.

Belarus:

Die Republik Belarus erklärt nach Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass die freiwillige Einziehung von Staatsangehörigen zu den Streitkräften der Republik Belarus ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt.

Eine Ausnahme hiervon stellt die Aufnahme in eine Militärakademie dar, zu der Staatsangehörige ab einem Alter von 17 Jahren, einschließlich derer, die im Jahr ihrer Aufnahme in eine solche Akademie 17 Jahre alt werden, nach Art. 43 des Gesetzes der Republik Belarus vom 5. November 1992 über die Wehrpflicht und den Wehrdienst berechtigt sind. Diese Aufnahme darf nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgen.

Durch die Rechtsvorschriften der Republik Weißrussland ist gewährleistet, dass der Eintritt in den Militärdienst als Kadett in einer Militärakademie:

– freiwillig erfolgt;

– mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;

– unter der Bedingung erfolgt, dass die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;

– unter der Bedingung gestattet wird, dass die Person vor Aufnahme in den Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.

Belgien:

1.

Das Königreich Belgien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 und unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 5, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den belgischen Streitkräften nicht weniger als 18 Jahre beträgt.

2.

Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass es nach belgischem Recht absolut verboten ist, dass eine Person unter einem Alter von 18 Jahren in Kriegszeiten und in Friedenszeiten an friedenserhaltenden Operationen oder an irgendeiner Form eines bewaffneten Engagements teilnimmt. Überdies sind Nichtregierungsmilizen verboten, unabhängig vom Alter der betroffenen Personen.

3.

Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um gerichtliche Zusammenarbeit dort nicht nachkommen, wo dies zur Diskriminierung von Regierungs- und Nichtregierungskräften unter Verletzung des Grundsatzes des humanitären Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien führen würde, einschließlich im Fall eines bewaffneten Konflikts nichtinternationalen Charakters.

Belize:

Die Regierung von Belize erklärt gemäß Artikel 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zum Militärdienst in Belize 16 Jahre beträgt. Bei der Einziehung von Personen zwischen 16 und 18 Jahren müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:

1.

Eine solche Einziehung muss tatsächlich freiwillig sein und ein verlässlicher Altersnachweis muss erbracht werden;

2.

Diese Personen müssen die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erhalten;

3.

Diese Personen müssen vor der Einziehung ausreichend über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten informiert werden;

4.

Diese Personen können sich innerhalb des ersten Monats nach Einziehung vom Militärdienst zurückziehen.

Benin:

Die Republik Benin erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften und zur Gendarmerie 18 Jahre beträgt (vgl. Art. 13 des Gesetzes No. 63-5 vom 30. Mai 1963 über die Einziehung zum Militärdienst in der Republik Benin). Die Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind folgende:

a)

Der Prozess der Einziehung zu den Streitkräften Benins und zur Gendarmerie wird durch Ausschreibung in der nationalen Presse und in den Medien für junge Leite eingeleitet;

b)

Die Einziehungsunterlagen bestehen unter anderem aus einer Geburtsurkunde, einer Schulbesuchs- und/oder Lehrlingsbestätigung;

c)

Die Einberufung der jungen Personen erfolgt öffentlich, auf einem Sportgelände oder einem ähnlichen Ort;

d)

Alle Rekruten müssen sich einer genauen medizinischen Untersuchung unterziehen.

Bhutan:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die königliche Regierung von Bhutan, dass das Mindestalter, ab welchem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter ist gesetzlich vorgeschrieben; eine Einziehung erfolgt nicht ohne Vorliegen des obligatorischen Altersnachweises.

Bolivien:

Bolivien erklärt, dass nach der geltenden Gesetzgebung das Mindestalter für die Einziehung zum Militärdienst 18 Jahre beträgt. Ein vormilitärischer Dienst besteht als freiwillige Alternative ab dem Alter von 17 Jahren.

Bosnien und Herzegowina:

Der Staat Bosnien und Herzegowina wird keine freiwillige Einziehung zu seinen nationalen Streitkräften von Personen unter 18 Jahren gestatten. Eine solche Bestimmung enthält das Gesetz über die Verteidigung der Föderation Bosnien und Herzegowina (Gesetzblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina No. 15/96, 23/02, 18/03) und das Gesetz über die Armee der Republika Srpska (Gesetzblatt der Republika Srpska No. 31/96 und 96/01) und entspricht dem von Bosnien und Herzegowina ratifizierten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes.

Botsuana:

Die Regierung der Republik Botsuana erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass

a)

es keine verpflichtende Einziehung zu den Verteidigungskräften gibt.

b)

der Rekrutierungsprozess zu den Verteidigungskräften durch Ausschreibung in der nationalen Presse eingeleitet wird, wobei ein Mindestalter von 18 Jahren eine der Pflichtvoraussetzungen ist.

c)

die Einberufung aller Rekruten öffentlich durchgeführt wird.

d)

alle Rekruten einen Identitätsausweis, aus dem ihr Geburtsdatum hervorgeht, ein Schulabschlusszeugnis und falls erforderlich andere Zeugnisse vorweisen müssen.

e)

alle Rekruten einer eingehenden medizinischen Untersuchung unterzogen werden, in welcher körperliche Unreife festgestellt würde und jede Person, die als für zu jung erachtet wird, routinemäßig vom Militärdienst zurückgewiesen wird.

Brasilien:

Die Regierung Brasiliens erklärt hinsichtlich Artikel 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass gemäß Artikel 143 der Bundesverfassung der Militärdienst laut Gesetz verpflichtend ist. Die Verfassung sieht auch vor, dass es in der Zuständigkeit der Streitkräfte liegt, wie gesetzlich vorgesehen, jene einem anderen Dienst zuzuteilen, die in Friedenszeiten nach der Einberufung Gewissenskonflikte geltend machen. Frauen und Geistliche sind in Friedenszeiten vom verpflichtenden Militärdienst ausgenommen, haben aber andere durch Gesetz bestimmte Pflichten. Gemäß dem Gesetz über den Militärdienst (Gesetz Nr. 4375 vom 17. August 1964) beginnt die Wehrdienstpflicht in Friedenszeiten am 1. Jänner des Jahres, in dem der Bürger 18 Jahre alt wird (Artikel 5). Gemäß der Verordnung über den Militärdienst (Verordnung Nr. 57 654 vom 20. Jänner 1966), können sich Bürger freiwillig zum Militärdienst melden, sofern sie ein Mindestalter von 16 Jahren erreicht haben (Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 4). Sie können jedoch erst ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden, zum freiwilligen Militärdienst angenommen werden (Artikel 127). Die Annahme Freiwilliger in den Militärdienst unterliegt einer speziellen Genehmigung der Streitkräfte (Gesetz über den Militärdienst Art. 27). Gemäß der Verordnung über den Militärdienst endet die Militärdienstunfähigkeit mit dem Datum der Vollendung des 17. Lebensjahres. Freiwillige, die nach dem Gesetz über die Eingliederung und Aufnahme in den Militärdienst noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Vormunds beibringen (Art. 239).

Bulgarien:

Bulgarien erklärt hiemit, dass alle Männer bulgarischer Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtend zum Militärdienst einberufen werden.

Bulgarische Staatsbürger, die angelobt wurden und ihren Militärdienst geleistet oder zwei Drittel der Pflichtzeit ihres Militärdienstes geleistet haben, werden zur regulären Verpflichtung freiwillig zugelassen.

Personen, die das Alter noch nicht erreicht haben, werden vorbehaltlich einer getroffenen Ausbildungsübereinkunft, die von ihnen mit Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds zu unterzeichnen ist, in Militärschulen ausgebildet.

Bei Vollendung des Alters müssen die Ausgebildeten eine Ausbildungsübereinkunft über einen regulären Militärdienst unterzeichnen.

Burkina Faso:

Die Regierung von Burkina Faso erklärt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, 18 Jahre beträgt.

Die Einziehung erfolgt freiwillig und die Personen müssen einen verlässlichen Altersnachweis erbringen.

Vor der Einziehung werden sie umfassend über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten aufgeklärt.

Die Regierung von Burkina Faso erklärt, dass jede Teilnahme einer Person unter 18 Jahren an friedenserhaltenden Maßnahmen oder anderen Formen operativer bewaffneter Einsätze in Friedenszeiten und in Kriegszeiten verboten ist.

Burundi:

Im Hinblick auf Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Burundi, dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gestattet, achtzehn (18) Jahre beträgt (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 67-8 vom 30. Oktober 1963 über die Einziehung in der Republik Burundi).

Die Regierung der Republik Burundi gibt im Folgenden ferner die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen an, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:

a. das Einziehungsverfahren für die nationalen Streitkräfte und für die nationale Polizei von Burundi wird durch eine Anzeige in der nationalen Presse und in den nationalen Medien für junge Männer und Frauen eingeleitet;

b. die Unterlagen für die Einziehung müssen unter anderem Geburtsurkunde, Schulnachweis und/oder Ausbildungsbescheinigung enthalten;

c. die Einberufung der Jugendlichen erfolgt in der Öffentlichkeit auf einem Sportplatz oder an einem vergleichbaren Ort;

d. alle Rekruten werden einer eingehenden ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Chile:

Nach Art. 3 Abs. 4 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ändert die Republik Chile die anlässlich der Ratifikation des Protokolls abgegebene Erklärung wie folgt:

„Die Regierung von Chile erklärt, dass gemäß ihrer nationalen Gesetzgebung das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die nationalen Streitkräfte 18 Jahre beträgt. Ausnahmsweise können auch 17 jährige Personen auf ihr Ersuchen hin ihre reguläre Einberufung zum Wehrdienst um ein Jahr vorziehen, sie unterliegen jedoch vor Vollendung des 18. Lebensjahres keiner Mobilisierung.“

China:

1.

Das Mindestalter für Staatsangehörige, die freiwillig in die Streitkräfte der Volksrepublik China eintreten, beträgt 17 Jahre.

2.

Die Regierung der Volksrepublik China wendet bei der Durchführung der genannten Bestimmung die folgenden Schutzmaßnahmen an:

(1) Das Gesetz der Volksrepublik China über den Militärdienst sieht vor, dass jedes Jahr die männlichen Staatsangehörigen, die bis zum 31. Dezember das 18. Lebensjahr vollendet haben, zum aktiven Dienst eingezogen werden. Um den Bedarf der Streitkräfte zu decken und unter Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen Teilnahme können männliche und weibliche Staatsangehörige, die bis zum 31. Dezember eines Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum aktiven Dienst eingezogen werden. Die den Anforderungen für die Zulassung entsprechenden Staatsangehörigen, die sich zum Militärdienst gemeldet haben, aber nicht zum aktiven Dienst eingezogen wurden, gehören den Reservetruppen an, für die das Mindestalter 18 Jahre beträgt. Die vom Staatsrat und der Zentralen Militärkommission der Volksrepublik China auf der Grundlage des Gesetzes der Volksrepublik China über den Militärdienst erarbeiteten Vorschriften über die Einziehung von Soldaten sehen vor, dass – um den Bedarf der Streitkräfte zu decken und unter Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen Teilnahme – männliche und weibliche Staatsangehörige, die bis zum 31. Dezember eines Jahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum aktiven Dienst eingezogen werden können.

(2) Das Strafrecht der Volksrepublik China sieht vor, dass jemand, der bei Einberufungsangelegenheiten Günstlingswirtschaft betreibt, Unregelmäßigkeiten begeht oder ungeeignete Rekruten aufnimmt oder vorstellt, zu einer höchstens dreijährigen Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt oder für höchstens drei Jahre in strafrechtlichen Gewahrsam genommen wird, wenn es sich um einen schweren Fall handelt; ein solcher Täter ist zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren zu verurteilen, wenn die Folgen besonders schwerwiegend sind.

(3) Aufgrund der vom Staatsrat und der Zentralen Militärkommission der Volksrepublik China erarbeiteten Vorschriften über die Einziehung auf ehrliche und nicht korrupte Weise darf weder eine Lockerung der Voraussetzungen für die Einziehung noch eine Abschwächung der für die Zulassung geltenden Normen erlaubt werden. Die Vorschriften sehen ferner vor, dass ein System eingeführt wird, nach dem das Zuhause und die Arbeitseinheit der jugendlichen Bewerber besucht werden und das Alter der jugendlichen Bewerber überprüft wird.

Weiters hat die Volksrepublik China für die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao folgende Erklärung abgegeben:

Nach Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China sowie Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass die Ratifikation auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao der Volksrepublik China Anwendung findet.

Costa Rica:

Art. 12 der Verfassung der Republik Costa Rica verbietet die Armee als dauerhafte Institution. Eine Erklärung nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erübrigt sich daher.

Côte d’Ivoire:

1.

Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte beträgt 18 Jahre. Die Rekrutierung erfolgt immer freiwillig, ohne Zwang. Gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 95-695 vom 7. September 1995 zur Gründung des Wehrdienst-Gesetzes darf keine Person in die Streitkräfte eintreten, wenn sie nicht die Altersanforderung erfüllt.

2.

Gemäß Art. 59 des Gesetzes Nr. 95-695 vom 7. September 1995 zur Gründung des Wehrdienst-Gesetzes darf eine Person durch Rekrutierung oder auf der Grundlage von Eignung oder eines Auswahlverfahrens Soldat werden. Vor der Aufnahme in die nationalen Streitkräfte ist ein Altersnachweis (Personalausweis, Geburtsurkunde etc.) erforderlich. Darüber hinaus unterliegt die Zulassung zu Rekrutierungsuntersuchungen einer ärztlichen Freigabe.

3.

Das Wehrdienst-Gesetz garantiert Rechte für diejenigen, die eine militärische Laufbahn gewählt oder ihren nationalen Wehrdienst durchgeführt haben, im Einklang mit den besonderen Einschränkungen, die dieser Dienst auferlegt. Es definiert den allgemeinen Status des militärischen Personals und ihr Pensionssystem.

4.

Ein Wehrdienst von höchstens achtzehn (18) Monaten im aktiven Dienst ist eine staatsbürgerliche Pflicht für alle Staatsangehörigen, beiderlei Geschlechts, Côte d’Ivoires.

(a) Ivorer beiderlei Geschlechts müssen, sobald sie das Alter von 18 erreichen, ihrer Verpflichtung zum Wehrdienst nachkommen; der Dienst kann bis zum Alter von 30 Jahren aufgeschoben werden.

(b) An Hochschulen eingeschriebene Studenten dürfen den Wehrdienst aufschieben oder können freigestellt werden.

Art. 81 , 82, 83 und 88 des Gesetzes Nr. 95-695 vom 7. September 1995 über den Wehrdienst.

5.

Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 3 des Fakultativprotokolls nicht auf militärische Schulen angewandt wird, wie die Militärakademie in Bingerville (EMPT), da die in Art. 3 Abs. 1 dargelegte Verpflichtung, das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen anzuheben, nicht die von den Streitkräften der Vertragsstaaten geführten Bildungseinrichtungen gemäß Art. 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes betrifft.

Dänemark:

Dänemark erklärt, dass das dänische Recht die Einziehung von Personen unter 18 Jahren zu den bewaffneten Streitkräften nicht gestattet.

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie ein Mindestalter von 17 Jahren als bindend für die freiwillige Rekrutierung von Soldaten in ihre Streitkräfte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls betrachtet. Personen unter 18 Jahren werden ausschließlich zum Zweck des Beginns der Militärausbildung in die Streitkräfte aufgenommen.

Der Schutz von Freiwilligen unter 18 Jahren, die in die Streitkräfte eintreten wollen, ist durch das Erfordernis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und das zwingende Erfordernis der Vorlage eines Identitätsausweises oder Reisepasses als verlässlichen Altersnachweis sichergestellt.

Dominica:

– Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Polizeikräften (es gibt keine nationalen Streitkräfte) beträgt gemäss Kapitel 14:01 Abschnitt 5 (a) des Polizeigesetzes 18 Jahre.

– Die Einziehung erfolgt ausschließlich durch eine staatlich anerkannte Stelle.

– Die Zustimmung des Rekruten ist freiwillig und wird durch die Unterzeichnung einer Erklärung bezeugt.

– Vor der Einziehung erfolgt eine Orientierungsphase mit der Option des freiwilligen Rücktritts.

Dschibuti:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung der Republik Dschibuti, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in den Wehrdienst und die Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt (siehe Art. 1 der Verordnung Nr. 79 – 001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie).

Die Regierung der Republik Dschibuti legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

(a) Das Verfahren zur Einziehung in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie wird durch eine an junge Personen (junge Männer und Frauen) gerichtete Rekrutierungskampagne in der Presse und anderen Medien angebahnt (Art. 5 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie);

(b) Die Anträge beinhalten eine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder Lehrlingszeugnis (Art. 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 79 – 001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie);

(c) Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort; (Art. 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie);

(d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuch unterzogen (Art. 6 der Verordnung Nr. 79-001/PR/DEF zur Festlegung des Verfahrens für die Rekrutierung in der Republik Dschibuti betreffend Provisionen, Anwerbung und Wiederaufnahme in die nationalen Streitkräfte und die Gendarmerie).

Ecuador:

Die Regierung der Republik Ecuador erklärt hiermit, dass der Militärdienst nach der Verfassung verpflichtend ist. Bürger, die Gewissenskonflikte aus moralischen, religiösen oder philosophischen Gründen geltend machen, leisten einen Zivildienst, wie im Gesetz vorgesehen.

Art. 5 des Gesetzes über den verpflichtenden Militärdienst legt fest, dass die Wehrpflicht für ecuadorianische Staatsangehörige mit dem 18. Lebensjahr beginnt und mit dem 55. Lebensjahr endet. Der Zeitraum zwischen dem 18. und 55. Lebensjahr wird „Militäralter“ genannt.

El Salvador:

Die Regierung der Republik El Salvador erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften gemäss den Art. 2 und 6 des salvadorianischen Gesetzes über den Militärdienst und die Reservetruppen der Streitkräfte El Salvadors 16 Jahre beträgt. Die zuständigen salvadorianischen Behörden haben die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass der Militärdienst freiwillig erfolgt:

– Minderjährige ab 16 Jahren müssen bei der Behörde für Einberufung und Reserve oder einer ihrer Unterbehörden einen schriftlichen Antrag einbringen, in dem sie unmissverständlich erklären, dass sie ihren Militärdienst ableisten wollen;

– Vorlage des Originals der Geburtsurkunde oder des Identitätsausweises für Minderjährige;

– Vorlage eines Schriftstückes, in dem die Eltern, der Vormund oder gesetzliche Vertreter des Minderjährigen erklären, dass sie Kenntnis von dem Antrag haben und ihm zustimmen, all dies gemäss den Bestimmungen von Art. 106 Abschnitt II des Familienrechts;

– Die Annahme des Antrags hängt von den Erfordernissen des Militärdienstes ab.

Eritrea:

Der Staat Eritrea erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Personen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.

Finnland:

Die finnische Regierung erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Mindestalter gilt sowohl für den Militärdienst von Männern als auch für den freiwilligen Dienst von Frauen.

Frankreich:

Frankreich erklärt hiermit, dass es nur Freiwillige einzieht, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die über die mit dem Militärdienst verbundenen Rechte und Pflichten informiert wurden und dass die Einziehung von Rekruten unter 18 Jahren nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig ist.

Gabun:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung der Republik Gabun, dass das zugelassene Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in den Wehrdienst und die nationale Gendarmerie achtzehn (18) Jahre beträgt.

Die Regierung der Republik Gabun legt außerdem nachstehende Schutzmaßnahmen fest, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht durch Zwang oder Nötigung erfolgt:

a)

Das Verfahren zur Einziehung in die Streitkräfte und die nationale Gendarmerie der Republik Gabun wird durch eine an die Jugend gerichtete Ankündigung in der nationalen Presse und den Medien angebahnt;

b)

Der Rekrutierungsantrag beinhaltet eine Geburtsurkunde, eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder ein Lehrlingszeugnis;

(c) Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;

(d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.

Georgien:

Erklärung:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die Regierung von Georgien, dass nach georgischem Recht das Mindestalter für die Einziehung eines georgischen Staatsbürgers in die Streitkräfte eindeutig festgelegt ist. Gemäß Art. 21 Abs. 2 des georgischen Gesetzes über „Wehrpflicht und Wehrdienst“ kann die Entscheidung über die Einziehung der Staatsbürger in die Wehrpflicht erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.

Nach dem georgischen Gesetz über „Wehrpflicht und Wehrdienst“ werden für die Rekrutierung in der Hauptstadt Georgiens eine regionale Rekrutierungskommission sowie auf lokaler Ebene kommunale Kommissionen eingerichtet. Ein Staatsbürger kann die Entscheidung der Rekrutierungskommission bei der durch Verordnung des Präsidenten von Georgien eingesetzten zentralen Einberufungskommission oder bei Gericht anfechten.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Rekrutierungskommission ausgesetzt, bis die zentrale Rekrutierungskommission ihren Beschluss verkündet hat bzw. die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig wird (Art. 184 des Verwaltungsgesetzbuches Georgiens und Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Georgien).

Im Falle einer erheblichen Verletzung der Menschenrechte durch rechtswidrige Rekrutierung wird die Handlung des Beamten oder eines Gleichgestellten als Missbrauch der Amtsgewalt gewertet und strafrechtlich verfolgt (Art. 333 des Strafgesetzbuches Georgiens).

Grenada:

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