Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 2006-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BVergG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 2

1.

Teil

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der §§ 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.

1.

Hauptstück

Auftragsarten

Lieferaufträge

§ 2. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

§ 3. (1) Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

1.

die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder

2.

die Ausführung eines Bauwerkes, oder

3.

die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

(2) Baukonzessionsverträge sind Verträge (Aufträge), deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 4. (1) Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV sind.

(2) Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

§ 5. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 2 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 4 zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

2.

Hauptstück

Ausnahmen

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1.

wenn auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,

2.

für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,

3.

für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,

4.

für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich oder einem Land und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluss jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist,

5.

für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 an einen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,

6.

für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,

7.

für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,

8.

für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen,

9.

für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,

10.

für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik,

11.

für Arbeitsverträge,

12.

für Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,

13.

für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber dienen,

14.

für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die den Zweck verfolgen, einem in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste zu ermöglichen,

15.

für Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten und der Auftraggeber der Kommission auf deren Anfrage alle Kategorien von Erzeugnissen, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen mitteilt,

16.

für Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, sowie

17.

für Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.

(2) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.

3.

Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

Öffentliche und Sektorenauftraggeber

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

1.

der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

2.

Einrichtungen, die

a)

zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b)

zumindest teilrechtsfähig sind und

c)

überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,

3.

Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des Abs. 1 und des § 121 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 120 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hierbei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 120 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu

verpflichtende Auftraggeber

§ 8. (1) Wenn im Oberschwellenbereich öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanzieren oder direkt fördern, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten hat.

(2) Baukonzessionäre, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, sind im Baukonzessionsvertrag zu verpflichten, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten, soweit sich dies aus dem

1.

Hauptstück des 4. Teiles ergibt.

(3) Wenn öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches vertraglich zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

4.

Hauptstück

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche

Auftraggeber

§ 9. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

1.

bei Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind;

2.

bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt;

3.

bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

4.

bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;

5.

bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt;

6.

bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang V genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 130 000 SZR beträgt;

7.

bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich derWasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 10. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

1.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 Euro beträgt;

2.

bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

3.

bei der Durchführung von Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 Euro beträgt.

(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte

§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 17 Abs. 6 und 7 sowie 19 Abs. 4 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 12. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das Vierfache des voraussichtlich zu leistenden Jahresentgeltes.

(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(5) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen umfasst, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Lieferungen und Dienstleistungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(6) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Lieferungen oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen undBaukonzessionsverträgen

§ 13. (1) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).

(2) Durch die Aufteilung eines Bauauftrages oder eines Baukonzessionsvertrages darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Leistungswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert auch der geschätzte Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei

Dienstleistungsaufträgen

§ 14. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2.

bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3.

bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(2) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(3) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1.

bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;

2.

bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

1.

der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder

2.

der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

(5) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(6) Für die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, gilt § 12 Abs. 5.

(7) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen

und elektronischen Auktionen

§ 15. (1) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

(2) Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen richtet sich nach den Bestimmungen für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes jener Leistung, die Gegenstand der elektronischen Auktion ist.

5.

Hauptstück

Anzuwendende Vorschriften

1.

Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch

öffentliche Auftraggeber

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 16. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 3 bis 8 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 24, 25, 30 bis 32, 34, 35, 40, 41, 42, 75, 85 und 99 bis 101.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.

(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre im Oberschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern

1.

der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million Euro beträgt und

2.

der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(7) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern

1.

der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt und

2.

der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(8) Für die Vergabe von Leistungen im Oberschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt § 18.

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

§ 17. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern im Unterschwellenbereich gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101.

(5) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 4.

(6) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.

(7) Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt § 19.

2.

Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 18. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 6 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 30, 31, 35, 40, 41, 85, 124, 128 und 130 bis 132.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.

(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles.

(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 19 vergeben, sofern

1.

der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million Euro beträgt und

2.

der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

§ 19. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 23, 44, 74, 128 Abs. 1 bis 3 und 6, 131 Abs. 1 und 132 anzuwenden. Die Leistungen sind in einem der in § 23 genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des 4. Teiles.

(4) Für die Vergabe von Aufträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung im Wege einer Direktvergabe gelten ausschließlich die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.

(5) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 gelten für die Durchführung von elektronischen Auktionen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung § 28 und die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles sowie für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 345 Abs. 3 BVergG 2006, BGB. I

Nr. 17/2006.

6.

Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 20. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.

2.

Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.

3.

Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.

4.

Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

5.

Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.

6.

Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, regelmäßige Bekanntmachung, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen).

7.

Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

8.

Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Auftraggeber

a)

zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf oder

b)

ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.

9.

Bewerber ist ein Unternehmer oder eine Gemeinschaft von Unternehmern, der bzw. die sich an einem Vergabeverfahren, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.

10.

Bieter ist ein Unternehmer oder eine Bietergemeinschaft, der bzw. die ein Angebot eingereicht hat.

11.

Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.

12.

Elektronische Auktion ist ein Verfahren bei dem vom Auftraggeber zugelassene Unternehmer Angebote in einem iterativen elektronischen Verfahren legen.

13.

Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a)

Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:

ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

ff) im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;

gg) im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

hh) im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb;

ii) bei der elektronischen Auktion: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung) bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl und die Zuschlagsentscheidung;

jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa) bis dd) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Bekanntmachung der Angebotsbewertung (Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll) und bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, die Zuschlagsentscheidung nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb;

kk) im Prüfsystem: die Ausschreibung und die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme und die Aberkennung der Qualifikation;

ll) bei der regelmäßigen Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung) und bei Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung oder bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

mm) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.

b)

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur gemeinsam mit der ihnen nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.

14.

Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.

15.

Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.

16.

Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

17.

Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich.

18.

Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

19.

Kriterien:

a)

Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei elektronischen Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl oder bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt.

b)

Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.

c)

Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.

d)

Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium

aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, oder

bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.

20.

Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

21.

Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

22.

Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.

23.

Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar

a)

die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

b)

über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder

c)

mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

24.

Preis:

a)

Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).

b)

Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.

c)

Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.

d)

Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis bzw. Pauschalpreise) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das “Entgelt” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

e)

Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.

f)

Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

g)

Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.

25.

Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.

26.

Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten - gewöhnlich in Prozent ausgedrückt - Aufschläge oder Nachlässe angeben.

27.

Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.

28.

Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch elektronische) Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.

29.

Sicherstellungen:

a)

Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.

b)

Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.

c)

Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.

d)

Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

30.

Technische Spezifikationen sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Umwelteigenschaften oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Produktionsprozesse und -methoden, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muss, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Ferner gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

31.

Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

32.

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.

33.

Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.

34.

Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 HGB mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

35.

Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes- und Landesbehörden.

36.

Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren durchführt.

37.

Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.

38.

Wert der Leistung/geschätzter Auftragswert ist der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnde Wert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.

39.

Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.

40.

Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur, des Bau-/Ingenieurwesens (Planungswettbewerbe), der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund von Beurteilungskriterien mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

41.

Zuschlag (Zuschlagserteilung) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

42.

Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

2.

Teil

Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1.

Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

1.

Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

Grundsätze der Leistungsvergabe

§ 21. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht verzichtet werden kann.

(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.

(5) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.

(7) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von behinderten und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Wege der Informationsübermittlung

§ 22. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, kann, sofern der Auftraggeber ausnahmsweise nicht anderes festlegt, wahlweise brieflich, per Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

(2) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung) zu erfolgen.

(3) Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 2 hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist.

(4) Die zur Informationsübermittlung ausgewählte Vorgangsweise darf nicht zu Diskriminierungen führen.

(5) Auftraggeber und Unternehmer bzw. Bietergemeinschaften haben zwingend eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die Informationen rechtsgültig übermittelt werden können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(6) Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote, Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in jener Form und mit jenem Inhalt den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw. Einlangens beim Auftraggeber so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.

2.

Abschnitt

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

Arten der Vergabeverfahren

§ 23. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Direktvergabe, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen.

(2) Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(4) Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen.

(5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(6) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(7) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen.

(8) Bei einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, alle geeigneten Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.

(9) Bei einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, nur ausgewählte Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.

(10) Bei einer Rahmenvereinbarung wird, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurde, eine Leistung von einem ausgewählten Unternehmer in einem ein- oder zweistufigen Verfahren bezogen.

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger

Bekanntmachung

§ 24. Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 25. (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten dienen darf, oder

3.

der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt werden kann, oder

4.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

5.

bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2.

die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder

3.

es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4.

zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem Bauauftrag zugrunde liegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5.

neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e)

die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und

f)

der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde.

(5) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2.

es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern, oder

3.

die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges III, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.

(6) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2.

der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann, oder

3.

dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß Abs. 5 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, oder

4.

zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrunde liegenden Entwurf noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a)

eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5.

neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern

a)

der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat, vergeben wird,

b)

der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben wurde,

c)

sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages war,

d)

hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e)

die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und

f)

der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde, oder

6.

wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

(7) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im

Unterschwellenbereich

§ 26. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1.

bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 120 000 Euro nicht erreicht, oder

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1, 3 und 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.

(3) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 2, 4 und 6 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn:

1.

bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 Euro nicht erreicht,

2.

bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 80 000 Euro nicht erreicht,

3.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40 000 Euro nicht erreicht,

4.

es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,

5.

bei Gelegenheitskäufen Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt,

6.

der Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens erfolgt.

(4) Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 130 000 SZR nicht erreicht, können Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern im Hinblick auf die Eigenart der Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Auftraggeber hat für nach dieser Bestimmung vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.

(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Wahl der Direktvergabe

§ 27. (1) Eine Direktvergabe ist nur zulässig,

1.

bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 30 000 Euro nicht erreicht,

2.

bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20 000 Euro nicht erreicht,

3.

bei Dienstleistungen gemäß Anhang IV sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises nicht zweckmäßig ist, oder

4.

wenn es sich um aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierte Projekte handelt und

a)

eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche erfolgte, oder

b)

transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder

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