Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 2006-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 125. (1) Im Oberschwellenbereich hat ein Aufruf zum Wettbewerb

1.

durch eine Vergabebekanntmachung gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung von Aufträgen im Sektorenbereich, oder

2.

durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 123, oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 129 Abs. 9

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

2.

die Bekanntmachung

a)

den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

3.

der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag gemäß Anhang IX zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Durchführung von Wettbewerben

§ 126. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 127. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die im einschlägigen Standardformular für regelmäßige Bekanntmachung im Sektorenbereich genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Die Frist für den Eingang der Angebote ist zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 78 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Im Übrigen gilt für Fristen § 46 und § 47 Abs. 6 bis 8.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telefon der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 128. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 75 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen sind.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen gelten ferner § 71 Abs. 1 und § 72.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 71 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ort der Ausführung Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 nicht entgegen.

Prüfsystem

§ 129. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

1.

bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

2.

Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen decken.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 130. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 51 genannten Ausschlussgründe einschließen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 57 Abs. 4.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung § 32 Abs. 6 bis 9, für das Verhandlungsverfahren § 34 Abs. 6 und 7.

(4) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Auftragsvergabe

§ 131. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag

1.

entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, oder

2.

dem Angebot mit dem niedrigsten Preis

(2) Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes sachlich gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Für Alternativangebote gilt § 69 mit der Maßgabe, dass falls Alternativangebote ausgeschlossen sein sollen, der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen hat. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf Europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die §§ 99, 101 und 102.

(5) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 93. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Art. 88 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.

(6) Im Oberschwellenbereich haben die Auftraggeber der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß den Standardformularen für vergebene Aufträge im Sektorenbereich abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote, des Namens und der Anschrift des bzw. der Auftragnehmer sowie die Auftragssumme um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.

(7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 125 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 129 Abs. 9. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 132. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 3 bis 8, 10 und 11 bzw. gemäß Abs. 3 Z 12 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig.

(2) Der Zuschlag darf im Oberschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

(3) Der Zuschlag darf im Unterschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit sowie im Falle der Durchführung einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.

(4) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen Auktion haben nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen Bieters die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots zu beantragen.

(5) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 4 jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage - bei Durchführung einer elektronischen Auktion einen Tag - vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 133. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

1.

die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2.

mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt. Der Bundeskanzler hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 131 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 134. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

1.

die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

2.

die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 124 Abs. 3.

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Die Auftraggeber haben - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten erforderlich ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen festzulegen, für welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, diese Daten zu übermitteln sind.

(4) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

5.

Teil

Rechtsschutz

1.

Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere

Organisation der Bundes-Vergabekontrollkommission und desBundesvergabeamtes

Einrichtung

§ 135. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission und ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben ihre Befugnisse gegenüber Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Bestellung der Mitglieder

§ 136. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die sonstigen Mitglieder werden über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden dürfen weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite angehören. Für die Bestellung der sonstigen Mitglieder gilt Abs. 7.

(2) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvergabeamtes sein.

(3) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt, soweit aber der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende, sofern nicht die Verlängerungstatbestände des § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden sind, einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen. Dem Antrag ist von der Vollversammlung zuzustimmen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

(5) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 4 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(6) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(7) Die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Die Anzahl der sonstigen Mitglieder der Auftraggeber und der Auftragnehmerseite hat gleich zu sein. Bei der Erstellung des Vorschlages der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(8) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes müssen über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder

1.

bereits durch mindestens vier Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder

2.

über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts verfügen.

(9) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden und die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.

(10) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen.

(11) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 2, 6, 7, 9 und 10 sind für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Unvereinbarkeit

§ 137. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen der Bundes-Vergabekontrollkommission oder dem Bundesvergabeamt nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

1.

weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

2.

die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

3.

sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

4.

sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Ausübung des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 138. (1) Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung enthoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im Bundesvergabeamt erlischt:

1.

bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

2.

mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der jeweiligen Vollversammlung;

3.

für Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 3 durch

a)

Übertritt in den Ruhestand oder,

b)

Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG oder,

c)

Austritt gemäß § 21 BDG;

4.

für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 6 sowie sämtliche Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;

5.

hinsichtlich der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Zeitablauf;

6.

bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(3) Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes ist seines Amtes zu entheben, wenn es

1.

sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2.

infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

3.

infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist, oder

4.

eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß § 136 zu bestellen. Scheidet ein für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 139. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Gemeinsamer Geschäftsapparat

§ 140. (1) Zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen gemeinsamen Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Evidenzstelle

§ 141. (1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine gemeinsame Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen und Empfehlungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.

(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung der Empfehlungen der Bundes-Vergabekontrollkommission ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Aufbereitung hat in beiden Fällen umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Leitung der gemeinsamen Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes. In grundsätzlichen Angelegenheiten hat er das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission herzustellen.

Bildung und Zusammensetzung der Senate

§ 142. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.

(2) Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 154 besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in § 136 Abs. 4 genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Beschlussfassung und Beratung der Senate

§ 143. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Senatsbeschlüsse der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden zu leiten.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Vollversammlung

§ 144. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes bilden die jeweilige Vollversammlung. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Folgende Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen:

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

2.

die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;

3.

die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;

4.

die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 138 Abs. 3;

5.

die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;

6.

die Zustimmung zur unbefristeten Ernennung eines Senatsvorsitzenden.

(3) Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 145. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer Senate näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung sowie Regelungen für die Verbindung und gemeinsame Behandlung von Rechtssachen festzulegen.

(2) Die Geschäftsverteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate und der verstärkten Senate sowie die Verteilung der Geschäfte auf die Senate, verstärkten Senate und die einzelnen Senatsvorsitzenden nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate und der gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftverteilung ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist.

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

Tätigkeitsbericht

§ 146. Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben jährlich einen Bericht über ihre jeweilige Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 147. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind sonstige Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 136 Abs. 7 vorgeschlagen hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

Ablehnungsrecht der Parteien

§ 148. Parteien können Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Werden sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes tritt das Ersatzmitglied gemäß der Geschäftverteilung.

Auskunftspflicht

§ 149. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat ein Auftraggeber bzw. eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt, wenn der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.

Kosten- und Aufwandsersatz

§ 150. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und die Mitglieder des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld oder Aufwandersatz.

(2) Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der nicht im Rahmen der Sitzungen zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung

1.

für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission einen angemessenen Aufwandsersatz sowie

2.

für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festzusetzen.

2.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen betreffend dieBundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt

Geschäftszuweisung

§ 151. Der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes weist, außer im Fall der Behinderung, die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat oder dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied des Bundesvergabeamtes zur weiteren Behandlung selbständig zu.

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 152. (1) Der jeweilige Vorsitzende leitet die Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. das Bundesvergabeamt. Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das jeweilige Personal.

(2) Ist der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes verhindert, so wird er vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission sind in der Geschäftsordnung Regelungen vorzusehen.

Verstärkte Senate

§ 153. Ein Senat des Bundesvergabeamtes ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei weitere in § 136 Abs. 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass

1.

die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder

2.

die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes nicht einheitlich beantwortet wurde, oder

3.

die Entscheidung ein Abgehen von einer Entscheidung eines verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes bedeuten würde.

Entscheidungen durch einzelne Mitglieder

§ 154. (1) Das Bundesvergabeamt entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes in § 136 Abs. 4 genanntes Mitglied

1.

über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sowie

2.

über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(2) Das gemäß Abs. 1 entscheidungsbefugte Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 153 eine Entscheidung gemäß Abs. 1 durch Beschluss dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen Senat oder dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen verstärkten Senat übertragen, dem er selbst angehört.

3.

Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend dasBundesvergabeamt

Allgemeines

§ 155. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 keine Anwendung.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange ein Mitglied im Sinne des § 136 Abs. 4 nicht gemäß § 138 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes abzugeben. Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.

(5) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1.

der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,

2.

die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des Bundesvergabeamtes ist und

3.

gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(6) Die Funktionsbezeichnung nach § 99 BDG ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel.

Dienstaufsicht

§ 156. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Bedachtnahme auf die §§ 140 und 141 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 157. (1) Die Leistungsfeststellung ist vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes mit Bescheid zu treffen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.

Besoldung

§ 158. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6. Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Bundesvergabeamtes in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.

2.

Hauptstück

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und demBundesvergabeamt

1.

Abschnitt

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 159. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens durch Widerruf zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zuständig, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen ergeben.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers, eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit oder offensichtlicher Erfolglosigkeit ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Zulässigkeit der Schlichtung

§ 160. (1) Ein Ersuchen auf ein Tätigwerden gemäß § 159 Abs. 1 ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,

2.

im Unterschwellenbereich bei Verfahren gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 3 sowie 27, sowie

3.

betreffend Entscheidungen, deren Rechtswidrigkeit vor dem Bundesvergabeamt nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist eine Schlichtung nur auf beiderseitiges Ersuchen der Beteiligten zulässig.

Schlichtung

§ 161. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehest möglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Wird ein Schlichtungsersuchen nach Angebotsöffnung gestellt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission eine Schlichtung ablehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen nach Einlangen des Schlichtungsantrages zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist von acht Tagen die Streitteile davon zu verständigen. Wirft das Schlichtungsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so kann der Schlichtungssenat gleichzeitig mit dieser Verständigung eine begründete Empfehlung darüber abgeben, wie die der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hiervon zu übermitteln.

2.

Abschnitt

Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

§ 162. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig

1.

zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2.

zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(4) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.

(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 163. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

Einleitung des Feststellungsverfahrens

§ 164. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass

1.

die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, oder

2.

wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder

3.

der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war.

(2) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu verständigen.

(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Wird ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs. 6 festgelegt wurde.

Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt

§ 165. (1) Parteien des Nachprüfungs- und des Feststellungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.

(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.

(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 162 Abs. 3 bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Feststellungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 164 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren gestellt haben.

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 166. (1) Ein Antrag gemäß § 163 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

3.

eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

4.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7.

ein bestimmtes Begehren und

8.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.

wenn er nicht innerhalb der in § 169 genannten Fristen gestellt wird;

3.

wenn keine Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 erfolgt ist;

4.

wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

5.

trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren

§ 167. (1) Ein Antrag gemäß § 165 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,

2.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

3.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5.

ein bestimmtes Begehren und

6.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:

1.

wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.

wenn er nicht innerhalb der in den §§ 165 Abs. 2 oder 4 und 169 genannten Fristen oder in der mündlichen Verhandlung gestellt wird;

3.

wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

4.

trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 168. (1) Ein Antrag gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,

2.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

3.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

4.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5.

ein bestimmtes Begehren und

6.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 geltend gemacht hätte werden können.

Fristen

§ 169. (1) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:

1.

im offenen Verfahren:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren sieben Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist;

b)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

2.

im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;

b)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

d)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

3.

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren jedenfalls drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;

b)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren spätestens sieben Tage, nach Zugang der Aufforderung;

d)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

4.

im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Zugang der Aufforderung;

b)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

5.

im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

b)

hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

6.

im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

b)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

c)

hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

d)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

7.

im Prüfsystem: hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung der Qualifikation innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der Aberkennung.

8.

beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Veröffentlichung;

b)

hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß Z 2;

c)

hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb der Fristen gemäß Z 4.

9.

hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

(2) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:

1.

im offenen Verfahren:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in beschleunigten Verfahren sieben Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist;

b)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

2.

im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;

b)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

d)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

3.

im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

b)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

c)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

d)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

4.

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;

b)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

d)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

5.

im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung:

a)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

b)

hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

c)

hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

d)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

6.

im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

b)

hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

7.

im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

b)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

c)

hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

d)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

8.

im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:

a)

hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

b)

hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

9.

bei der elektronischen Auktion:

a)

hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung;

b)

hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei Arbeitstagen;

c)

hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;

d)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

10.

bei der Rahmenvereinbarung:

a)

hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis d, Z 4 lit. a und b sowie Z 8 lit. a bis c;

b)

hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der Angebotsbewertung), innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

11.

bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

12.

hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

Behandlung von Anträgen

§ 170. (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.

Einstweilige Verfügungen

§ 171. (1) Sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen. Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Anträge auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesvergabeamt hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Das Bundesvergabeamt hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

§ 172. (1) Der Senatsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr. Er führt das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

§ 173. (1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder

2.

bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers für nichtig zu erklären ist, oder

3.

Anträge gemäß § 170 ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.

(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

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