Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-11-02
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 738
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AWG 2002

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Allgemeine Bestimmungen

§  1. Ziele und Grundsätze

§  2. Begriffsbestimmungen

§  3. Ausnahmen vom Geltungsbereich

§  4. Abfallverzeichnis

§  5. Abfallende

§  6. Feststellungsbescheide

§  7. Ausstufung

§  8. Bundes-Abfallwirtschaftsplan

```

2.

Abschnitt

```

Abfallvermeidung und -verwertung

§  9. Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

§ 10. Abfallwirtschaftskonzept

§ 11. Abfallbeauftragter

§ 12. Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter

§ 13. Meldepflicht für den Versandhandel

§ 14. Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung

```

3.

Abschnitt

```

Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

§ 15. Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 16. Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 17. Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

§ 18. Übergabe von gefährlichen Abfällen

§ 19. Beförderung von gefährlichen Abfällen

§ 20. Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

§ 21. Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und

-behandler

§ 22. Elektronische Register

§ 23. Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von

Abfallbesitzern

```

4.

Abschnitt

```

Abfallsammler und -behandler

§ 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht

gefährlichen Abfällen

§ 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen

Abfällen

§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

§ 27. Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder

Behandlung von Abfällen

§ 28. Problemstoffsammlung

```

5.

Abschnitt

```

Sammel- und Verwertungssysteme

§ 29. Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 30. Abgeltung

§ 31. Aufsicht

§ 32. Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 33. Expertengremium

§ 34. Beirat

§ 35. Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und

Verwertungssysteme

§ 36. Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme

```

6.

Abschnitt

```

Behandlungsanlagen

§ 37. Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste

Behandlungsanlagen

§ 38. Konzentration und Zuständigkeit

§ 39. Antragsunterlagen

§ 40. Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung

§ 42. Parteistellung

§ 43. Genehmigungsvoraussetzungen

§ 44. Probebetrieb, Vorarbeiten

§ 45. Zivilrechtliche Einwendungen

§ 46. Duldungspflicht

§ 47. Bescheidinhalte

§ 48. Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 49. Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 50. Vereinfachtes Verfahren

§ 51. Anzeigeverfahren

§ 52. Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 53. Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 54. Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen

für Problemstoffe

§ 55. Erlöschen der Genehmigung

§ 56. Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen

§ 57. Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage

§ 58. Sanierungskonzept Immissionsschutz

§ 59. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 60. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für IPPC-Behandlungsanlagen

und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen

§ 61. Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 62. Überwachung von Behandlungsanlagen

§ 63. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer

Deponie

§ 64. Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

§ 65. Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen

```

7.

Abschnitt

```

Grenzüberschreitende Verbringung

§ 66. Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen

§ 67. Notifizierung bei der Ausfuhr

§ 68. Notifizierungsunterlagen

§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 70. Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 71. Wiedereinfuhrpflicht

§ 72. Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung

```

8.

Abschnitt

```

Behandlungsaufträge, Überprüfung

§ 73. Behandlungsauftrag

§ 74. Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge

§ 75. Überprüfungspflichten und -befugnisse

```

9.

Abschnitt

```

Übergangsbestimmungen

§ 76. Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996

§ 77. Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des

AWG 1990

§ 78. Allgemeine Übergangsbestimmungen

```

10.

Abschnitt

```

Schlussbestimmungen

§ 79. Strafhöhe

§ 80. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 81. Verjährung

§ 82. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 83. Aufgaben der Zollorgane

§ 84. Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

§ 85. Aufgaben der Gemeinden

§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung

gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler

Berichtspflichten

§ 87. Datenübermittlung

§ 88. Verweise

§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 90. Vollziehung

§ 91. In-Kraft-Treten

Anhang 1 Gruppen von Abfällen

Anhang 2 Behandlungsverfahren

Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften

Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Anhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen

Anhang 6 Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei

schweren Unfällen

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AWG 2002

Präambel/Promulgationsklausel

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Inhaltsverzeichnis

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AWG 2002

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2.

Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

3.

Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Abkürzung

AWG 2002

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1.

Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

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