Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.
(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:
Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,
Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,
Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,
Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,
Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG
1990
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz
gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,
gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2,
gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,
gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß § 11 Abs. 2,
gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,
gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,
gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,
gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29,
gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,
gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat,
gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,
gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3 und
gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.
(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;
Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;
Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;
Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:
von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;
von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;
von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten.
(5) Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.
(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.
(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(8) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über die Verbrennung von Abfällen gelten die §§ 2 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG
1990
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz
gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,
gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2,
gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,
gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß § 11 Abs. 2,
gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,
gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,
gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,
gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29,
gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,
gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat,
gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,
gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3 und
gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.
(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;
Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;
Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;
Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:
von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;
von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;
von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.
(5) Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.
(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.
(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz
gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,
gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2,
gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,
gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß § 11 Abs. 2,
gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,
gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,
gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,
gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29,
gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,
gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in welchem der landesrechtliche Bescheid oder der Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen wurde,
gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,
gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3 und
gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.
(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;
Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;
Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;
Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:
von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;
von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;
von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.
(5) Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.
(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.
(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den §§ 18, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990
§ 77. (1) Für dieses Bundesgesetz
gelten Meldungen gemäß § 2 Abs. 3c AWG 1990 als Meldungen gemäß § 5,
gilt eine Prozessausstufung gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 AWG 1990 als Ausstufung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2,
gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß § 8,
gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß § 9 Abs. 6 AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß § 11 Abs. 2,
gelten Meldungen gemäß § 13 AWG 1990 als Meldungen gemäß § 20,
gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß § 24,
gelten erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß § 25,
gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 29,
gelten Genehmigungen gemäß § 29 Abs. 8 AWG 1990 als Genehmigungen gemäß § 44,
gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß § 15 AWG 1990 als Genehmigungen nach § 52; zuständige Behörde für diese Anlagen ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in welchem der landesrechtliche Bescheid oder der Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen wurde,
gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß § 30 AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß § 54,
gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß § 30e AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß § 30f Abs. 2 AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß § 45b Abs. 5 AWG 1990 als Bestellung gemäß den §§ 49 oder 63 Abs. 3 und
gelten gemäß § 36 AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß § 69.
(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;
Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;
Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;
Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:
von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 24 erstatten;
von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen;
von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß § 52 erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.
(5) Für Aufzeichnungen gemäß den §§ 2 Abs. 3d und 14 AWG 1990 gilt § 17 Abs. 5.
(6) Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.
(7) Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den §§ 18, 20 und 25 und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den §§ 5 Abs. 4 und 5, 7, 21 Abs. 4 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die nach einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die nach einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit 1. Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Berechtigung gemäß § 24 oder § 25 oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2005, den Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und –behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Berechtigung gemäß § 24 oder § 25 oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2005, den Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und –behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß § 24a oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, den Abfallarten den in der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und –behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß § 24a oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, den Abfallarten den in der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und –behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.
(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß § 24a oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, den Abfallarten den in der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und -behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.
(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
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