Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung - VAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-15
Status Aufgehoben · 2010-03-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

VAV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 und Abs. 3a sowie des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

VAV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1.

genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 10 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (§ 2 Z 18) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und

2.

genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 11 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (§ 2 Z 28) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

Abkürzung

VAV

BVT-Schlussfolgerungen

§ 1a. Abweichende oder zusätzliche Maßnahmen, die bei IPPC-Anlagen (§ 71b Z 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2024), zu treffen sind, um den sie betreffenden BVT-Schlussfolgerungen (§ 71b Z 3 GewO 1994) zu entsprechen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Abkürzung

VAV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m3/h unter Normbedingungen anzugeben;

2.

Abgasreinigungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen oder anderen Schadstoffen aus den Abgasen;

3.

An- und Abfahren Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer VOC-Anlage oder eines VOC Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;

4.

Beschichtungsstoff jede Zubereitung, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, wenn diese Zubereitungen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

5.

diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der VOC-Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes festgelegt ist;

6.

Druckfarbe eine Zubereitung, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, wenn diese Zubereitungen für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

7.

Emission jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer VOC-Anlage in die Umwelt;

8.

Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;

9.

flüchtige organische Verbindungen (VOC) organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen; der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;

10.

gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine VOC-Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;

11.

Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen;

12.

Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel;

13.

halogeniertes organisches Lösungsmittel ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

14.

Klarlack ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;

15.

Klebstoff jede Zubereitung, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

16.

Kleinanlage eine VOC-Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3, 5, 7, 10, 13 oder 14 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung fällt oder die im Fall einer anderen Tätigkeit nach Anhang 2 zu dieser Verordnung einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;

17.

eingesetzte Lösungsmittel die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

18.

Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer VOC-Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

19.

Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten Stoffe;

20.

Nennkapazität die maximale Masse der in einer VOC-Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die VOC-Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung (genehmigter Umfang) betrieben wird;

21.

Normalbetrieb Betrieb einer VOC-Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;

22.

Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;

23.

organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel (Z 25) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;

24.

organische Verbindung eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate;

25.

Reaktivlösungsmittel ein Lösungsmittel, das bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (zB Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels wird, dadurch seine Eigenschaft als Lösungsmittel verliert (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam ist;

26.

Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF BGBl. Nr. 430/1996), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;

27.

Stoffe chemische Elemente und ihre Verbindungen, in natürlicher Form oder gewerblich hergestellt, unabhängig davon, ob sie fest, flüssig oder gasförmig vorliegen;

28.

VOC-Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;

29.

wesentliche Änderung

a)

eine Änderung der Nennkapazität (Z 20), die

aa) bei Kleinanlagen (Z 16) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25% führt,

bb) bei anderen als in aa) genannten VOC-Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10% führt oder

b)

eine Änderung, die nach Ansicht der Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann;

30.

Wiederverwendung organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von organischen Lösungsmitteln, die aus einer VOC-Anlage für technische oder wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind; dazu zählt auch die Nutzung als Brennstoff;

31.

Zubereitungen Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen.

Abkürzung

VAV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m 3 /h unter Normbedingungen anzugeben;

2.

Abgasreinigungsanlage eine Einrichtung zur Entfernung von flüchtigen organischen Verbindungen oder anderen Schadstoffen aus den Abgasen;

3.

An- und Abfahren Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer VOC-Anlage oder eines VOC Anlagenteils hergestellt oder beendet wird; regelmäßig wiederkehrende Phasen der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeiten gelten nicht als An- oder Abfahren;

4.

Beschichtungsstoff jede Gemisch, die dazu verwendet wird, auf einer Oberfläche eine dekorative, schützende oder auf sonstige Art und Weise funktionale Wirkung zu erzielen, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, wenn diese Gemische für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

5.

diffuse Emissionen alle nicht in gefassten Abgasen einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene flüchtigen organischen Verbindungen, die in einem von der VOC-Anlage hergestellten Produkt enthalten sind, soweit im Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes festgelegt ist;

6.

Druckfarbe eine Gemisch, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, wenn diese Gemische für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

7.

Emission jede Freisetzung von flüchtigen organischen Verbindungen aus einer VOC-Anlage in die Umwelt;

8.

Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen, der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;

9.

flüchtige organische Verbindungen (VOC) organische Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen; der Kreosotanteil, der bei 293,15 K diesen Dampfdruck übersteigt, gilt als flüchtige organische Verbindung;

10.

gefasste Bedingungen Bedingungen, unter denen eine VOC-Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;

11.

Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen die Summe von flüchtigen organischen Verbindungen in diffusen Emissionen und in Abgasen;

12.

Grenzwert für diffuse Emissionen maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel;

13.

halogeniertes organisches Lösungsmittel ein organisches Lösungsmittel, das mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthält;

14.

Klarlack ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;

15.

Klebstoff jede Gemisch, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen;

16.

Kleinanlage eine VOC-Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3, 5, 7, 10, 13 oder 14 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung fällt oder die im Fall einer anderen Tätigkeit nach Anhang 2 zu dieser Verordnung einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;

17.

eingesetzte Lösungsmittel die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Gemische, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

18.

Lösungsmittelverbrauch die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer VOC-Anlage je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

19.

Massenstrom die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten Stoffe;

20.

Nennkapazität die maximale Masse der in einer VOC-Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die VOC-Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend ihrer Auslegung (genehmigter Umfang) betrieben wird;

21.

Normalbetrieb Betrieb einer VOC-Anlage oder die Durchführung einer Tätigkeit während aller Zeiträume mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen;

22.

Normbedingungen eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;

23.

organisches Lösungsmittel eine flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte, oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel, Dispersionsmittel, Konservierungsmittel, Weichmacher oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung verwendet wird; Reaktivlösungsmittel (Z 25) sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung;

24.

organische Verbindung eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate;

25.

Reaktivlösungsmittel ein Lösungsmittel, das bei der Filmbildung durch chemische Reaktion (zB Polymerisation) Bestandteil des Bindemittels wird, dadurch seine Eigenschaft als Lösungsmittel verliert (zB Styrol bei ungesättigten Polyesterharzen) und daher nicht emissionswirksam ist;

26.

Sachkundige akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, idF BGBl. Nr. 430/1996), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;

27.

Stoff chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein gewerbliches Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;

28.

VOC-Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit der in der VOC-Anlage durchgeführten Tätigkeit in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen haben können;

29.

wesentliche Änderung

a)

eine Änderung der Nennkapazität (Z 20), die

aa) bei Kleinanlagen (Z 16) zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 25% führt,

bb) bei anderen als in aa) genannten VOC-Anlagen zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen um mehr als 10% führt oder

b)

eine Änderung, die nach Ansicht der Behörde erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben kann;

30.

Wiederverwendung organischer Lösungsmittel die neuerliche Verwendung von organischen Lösungsmitteln, die aus einer VOC-Anlage für technische oder wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind; dazu zählt auch die Nutzung als Brennstoff;

31.

Gemische Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen.

Abkürzung

VAV

2.

Abschnitt

Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

Begrenzung der Emissionen

§ 3. (1) VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder -freier Stoffe und Zubereitungen, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.

(2) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von Abs. 1 abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.

(4) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Abs. 2 die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.

(5) An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Zubereitungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.

(6) Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage dem Stand der Technik entspricht.

(7) Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit Bescheid ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.

Abkürzung

VAV

2.

Abschnitt

Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

Begrenzung der Emissionen

§ 3. (1) VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.

(2) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen zwei oder mehrere im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, wobei jeweils die Schwellenwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung überschritten werden, so kann die Behörde von Abs. 1 abweichende Grenzwerte festlegen, sofern die Gesamtemission (Massenstrom) aller Tätigkeiten jenen Wert nicht überschreitet, der sich aus der Summe der Massenströme für jede einzelne Tätigkeit bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen die gleichen im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten, wenn die Summe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches dieser VOC-Anlagen den im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen Schwellenwert überschreitet.

(4) Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, in denen verschiedene im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannte Tätigkeiten durchgeführt und deren Abgase zusammengefasst werden, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe einzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Abs. 2 die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für die Tätigkeit mit dem größten jährlichen Lösungsmittelverbrauch erfüllt werden.

(5) An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Gemische gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.

(6) Ist für eine einzelne VOC-Anlage die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid eine Ausnahme von der Einhaltung dieses Grenzwertes zulassen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, keine zusätzlichen Belastungen für die Umwelt zu erwarten sind und die VOC-Anlage dem Stand der Technik entspricht.

(7) Tätigkeiten, bei denen ein Betrieb unter gefassten Bedingungen nicht möglich ist, können auf Antrag des Betriebsanlageninhabers von der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit Bescheid ausgenommen werden, wenn diese Möglichkeit im Anhang 2 zu dieser Verordnung vorgesehen ist und der Betriebsanlageninhaber der Behörde nachweist, dass dann diese Tätigkeiten nach dem Stand der Technik mit den geringst möglichen Emissionen durchgeführt werden.

Abkürzung

VAV

§ 4. (1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.

(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5 000 l befüllt werden; für den Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.

Abkürzung

VAV

§ 4. (1) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 müssen, soweit § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, die Anforderungen der Abs. 2 bis 5 erfüllen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Gemische, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31. 12. 2008, S. 1, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung am Arbeitsplatz und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen zu ersetzen. Im Abgas einer VOC-Anlage dürfen die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(3) Die im Abgas einer VOC-Anlage enthaltenen Emissionen an flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen nach der Chemikalienverordnung 1999 der R-Satz R 40 oder R 68, geltend ab dem 1. Juni 2010, zugeordnet ist, dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 100 g/h oder eine Massenkonzentration von 20 mg/m3 nicht überschreiten. Befinden sich in einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 mehrere VOC-Anlagen, so sind diese Anforderungen für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten.

(4) Der Betriebsanlageninhaber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen während des An- und Abfahrens der VOC-Anlage so gering wie möglich zu halten.

(5) Beim Umfüllen von organischen Lösungsmitteln müssen besondere technische Maßnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden, wie zB Einsatz des Gaspendelverfahrens oder Absaugung und Zuführung der Abgase zu einer Abgasreinigungsanlage, wenn jährlich 100 t oder mehr organische Lösungsmittel umgefüllt oder Behälter mit einem Inhalt von mindestens 5 000 l befüllt werden; für den Fortgang der Arbeit erforderliche Umfüllvorgänge sind davon ausgenommen, wenn die dabei freigesetzten Dämpfe organischer Lösungsmittel erfasst und abgeleitet werden.

Abkürzung

VAV

Messungen und Überwachung

§ 5. (1) Soweit Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt, müssen bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 die in den Abs. 3 bis 6 festgelegten Anforderungen an die Messungen und Überwachung eingehalten werden.

(2) Soweit zur Kontrolle der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 Messungen erforderlich sind, hat der Betriebsanlageninhaber Messöffnungen und Messplätze gemäß der ÖNORM M 9415-3, BGBl. Nr. 785/1994, einzurichten.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Abgase

1.

erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung und sodann

2.

wiederkehrend alle drei Jahre

durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung von einem Sachkundigen prüfen zu lassen, soweit gemäß Abs. 4 nicht kontinuierlich zu messen ist. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(4) VOC-Anlagen, bei denen der Massenstrom an emittierten flüchtigen organischen Verbindungen im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 kg/h überschreitet, müssen mit einer geeigneten Messeinrichtung ausgestattet sein, die den Gesamtkohlenstoffgehalt und die zur Auswertung sowie zur Beurteilung der Messergebnisse erforderlichen Betriebsparameter kontinuierlich ermittelt. Eine kontinuierliche Messung nach dem ersten Satz kann entfallen, wenn durch eine andere geeignete kontinuierliche Überwachung oder durch geeignete Primärmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Emissionsgrenzwerte für Abgase eingehalten werden; die Eignung muss durch ein Gutachten eines Sachkundigen nachgewiesen werden.

(5) Eine Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung ist einmal jährlich von einem Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die Erstellung der Lösungsmittelbilanz notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Erstellung bieten. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an flüchtigen organischen Verbindungen einer VOC-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage aufzubewahren.

(6) Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung der für flüchtige organische Verbindungen gemäß § 3 in Verbindung mit Anhang 2 zu dieser Verordnung maßgeblichen

1.

Grenzwerte für die diffusen Emissionen,

2.

Grenzwerte für die Gesamtemission oder

3.

Anforderungen an einen Reduktionsplan

auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 5 von einem Sachkundigen feststellen zu lassen.

(7) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sowie über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 6 jeweils einen Bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen. Die Berichte und Berechnungen gemäß Abs. 3 sind in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(8) Soweit § 8 nicht anderes bestimmt, bleiben Luftmengen, die einer VOC-Anlage zugeführt werden, um die Abgase zu verdünnen oder zu kühlen, bei der Bestimmung der Massenkonzentration im Abgas unberücksichtigt.

Abkürzung

VAV

Ableitbedingungen für Abgase

§ 6. Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.

Abkürzung

VAV

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 7. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln.

(2) Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Anhang 8 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu übermitteln.

Abkürzung

VAV

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 7. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

(2) Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Anhang 8 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu übermitteln.

Abkürzung

VAV

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 7. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 1 hat der Behörde die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 6 zu dieser Verordnung) erstmals für den Zeitraum 2002 bis 2004 bis spätestens Ende Februar 2005 und sodann alle drei Jahre zu übermitteln; dies gilt nicht für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 3 lit. a zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

(2) Die Behörde hat die Meldungen der Betriebsanlageninhaber zu sammeln, auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen und spätestens jeweils drei Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Landeshauptmann gemäß Anhang 7 zu dieser Verordnung zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat die Meldungen der Behörde zu sammeln und spätestens jeweils fünf Monate nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Anhang 8 zu dieser Verordnung zu übermitteln.

Abkürzung

VAV

3.

Abschnitt

Bestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2

Begrenzung der Emissionen

§ 8. In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:

Neuanlagen 1) Altanlagen gemäß § 11
organische Lösungsmittel (mg C/m3) 100 150
Staub (mg/m3) 2) 3 5

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.

Abkürzung

VAV

Messungen und Überwachung

§ 9. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8

1.

erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann

2.

wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage

von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(2) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Zubereitungen eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Abkürzung

VAV

Messungen und Überwachung

§ 9. (1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 8

1.

erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder bis zum Ablauf der im § 11 genannten jeweiligen Frist durch Messungen gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung und sodann

2.

wiederkehrend alle fünf Jahre die Funktionstüchtigkeit der VOC-Anlage

von einem Sachkundigen nachweislich prüfen zu lassen. Bei Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, in denen der jährliche Lösungsmittelverbrauch 2 t nicht überschreitet, ist anstelle dieser Messungen auch eine Berechnung der Emissionskonzentration gemäß Anhang 5 zu dieser Verordnung zulässig.

(2) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1 Z 2 hat einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen. Aus dieser hat mit einer Genauigkeit von mindestens plus/minus 20% hervorzugehen, welche Menge an organischen Lösungsmitteln als solche oder als Bestandteil von Gemische eingekauft wurde, auf Lager liegt, in den Produktionsprozess Eingang gefunden hat, als Abfall behandelt worden ist und welche Menge an organischen Lösungsmitteln emittiert wurde. Ergibt die Lösungsmittelbilanz eine Überschreitung des für die VOC-Anlage im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwertes für den jährlichen Lösungsmittelverbrauch, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Bericht über die Messungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist oder die Berechnungen gemäß Abs. 1 letzter Satz sind auf die Dauer des Bestandes der VOC-Anlage, der Bericht über die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 und die Lösungsmittelbilanz gemäß Abs. 2 sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

Abkürzung

VAV

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

§ 10. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.

(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.

(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.

(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.

Abkürzung

VAV

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1

§ 10. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 12) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1 (Altanlagen) müssen, sofern kein Reduktionsplan gemäß § 3 Abs. 5 genehmigt wird und die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 873/1995, unterlagen, müssen den §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Legt der Betriebsanlageninhaber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt den Nachweis vor, dass die VOC-Anlage mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet ist oder in der VOC-Anlage lösungsmittelarme Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden, so endet diese Übergangsfrist mit 31. Oktober 2007. Bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der in den §§ 3 und 4 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.

(3) Auf Altanlagen gemäß Abs. 1 und 2, an denen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 2 Z 29 vorgenommen wird oder die auf Grund einer wesentlichen Änderung im Sinne § 2 Z 29 erstmals unter den Geltungsbereich des zweiten Abschnitts dieser Verordnung fallen, sind die §§ 3 und 4 ab dem Zeitpunkt der wesentlichen Änderung anzuwenden.

(4) Im Falle der Inanspruchnahme eines Reduktionsplans gemäß § 3 Abs. 5 hat der Betriebsanlageninhaber bei der Behörde einen Antrag gemäß § 3 Abs. 5 so rechtzeitig zu stellen, dass die im Anhang 3 zu dieser Verordnung vorgesehene Fristen eingehalten werden. Bei Altanlagen gemäß Abs. 2 gelten ab Genehmigung des Reduktionsplans anstelle der Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung die Anforderungen des Reduktionsplans.

(5) Altanlagen gemäß Abs. 1, die mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind sowie einen Emissionsgrenzwert für Abgase von 50 mg C/m3 bei Nachverbrennung oder 150 mg C/m3 bei sonstigen Reinigungsverfahren einhalten, müssen unbeschadet der Verpflichtung nach § 81c Abs. 1 GewO 1994 den Bestimmungen der §§ 3 und 4 bis spätestens 31. Oktober 2008 entsprechen, sofern die Gesamtemissionen der VOC-Anlage die Werte nicht überschreiten, die bei Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung erreicht worden wären.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2010 bereits genehmigte vereinfachte Reduktionspläne gemäß Anhang 3 Punkt III Z 4 für Anlagen zur Fahrzeugreparaturlackierung gelten weiter, sofern seit dem 1. Jänner 2007 nur mehr Produkte verwendet werden, die der Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005, BGBl. II Nr. 398/2005, entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen.

Abkürzung

VAV

Übergangsbestimmungen für Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2

§ 11. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 (Altanlagen) müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen.

(2) Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung dem Anwendungsbereich der Lackieranlagen-Verordnung unterlagen, müssen dem § 8 bis spätestens 31. Oktober 2004 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für solche Betriebsanlagen anstelle der im § 8 genannten Grenzwerte die Emissionsgrenzwerte der Lackieranlagen-Verordnung.

Abkürzung

VAV

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.

Abkürzung

VAV

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden übernächsten Monatsersten in Kraft.

(2) § 1a samt Überschrift, § 15 sowie Anhang 1 Allgemeiner Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

VAV

Außer-Kraft-Treten

§ 13. (1) Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

Abkürzung

VAV

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 14. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abkürzung

VAV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.

Abkürzung

VAV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.

Abkürzung

VAV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.

(3) Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Z 1 und Z 2 lit. a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 68, umgesetzt.

Abkürzung

VAV

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15. Durch diese Verordnung wird Kapitel V („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt.

Abkürzung

VAV

Anhang 1

(§ 1, § 2 Z 28, § 3 Abs. 2 bis 4, § 8)

Liste der Tätigkeiten

Allgemeiner Teil

In dieser Liste sind die Kategorien der Tätigkeiten im Sinne des § 1 angeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört in jedem Fall auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Maschinen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hiezu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren.

Spezieller Teil

1.

Drucken

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und bzw. oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hiezu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine und die Laminierung im Zuge von Druckverfahren. Von dieser Verordnung werden ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

1.1 Heatset-Rollenoffset

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen der Maschine zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.

1.2 Illustrationstiefdruck

Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.

1.3 Sonstige Druckverfahren

1.3.1 Rotationstiefdruck

Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.

1.3.2 Flexodruck

Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen.

1.3.3 Rotationssiebdruck

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Dabei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen der Maschine zugeführt wird.

1.3.4 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.

1.3.5 Klarlackauftrag

Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

2.

Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

Jede Tätigkeit mit Ausnahme Chemisch-Reinigung, bei der mit Hilfe von nicht halogenierten organischen Lösungsmitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

3.

Fahrzeugreparaturlackierung

Jede Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten zur

a)

Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABI. L 42 vom 23. 2. 1970 S 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG (ABI. L 203 vom 10. 8. 2000, S 9), oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder

b)

ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils diese Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht oder

c)

Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.

4.

Bandblechbeschichtung

Jede Tätigkeit bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

5.

Sonstige Beschichtung

5.1 Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen einschließlich Schiffe, Flugzeuge usw. beschichtet werden.

5.2 Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

5.2.1 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Textilien und Geweben durch Beschichten, Bedrucken oder Imprägnieren. Das Bedrucken beinhaltet ua. den Tiefdruck, den Filmdruck und den Thermodruck.

5.2.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten einschließlich Imprägnierung und Appretierung.

6.

Wickeldrahtbeschichtung

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren verwendet werden.

7.

Holzbeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine (zusammenhängende) Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.

8.

Chemisch-Reinigung

Jede Tätigkeit, bei der nichthalogenierte Lösungsmittel in einer VOC-Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil und Bekleidungsindustrie.

9.

Holzimprägnierung

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

10.

Lederbeschichtung

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.

11.

Schuhherstellung

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

12.

Holz- und Kunststofflaminierung

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

13.

Klebebeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Ziffer 12 genannten Tätigkeiten.

14.

Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Betriebsanlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

15.

Kautschukumwandlung

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt einschließlich der Gummierung von Materialien.

16.

Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und bzw. oder tierischem Material gewonnen wurden.

17.

Herstellung von Arzneimitteln

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

18.

Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

18.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen VOC-Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.

18.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie allen integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

18.3 Beschichtung von Nutzfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.

18.4 Beschichtung von Bussen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

18.5 Beschichtung von Schienenfahrzeugen

Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.

Abkürzung

VAV

Anhang 1

(§ 1, § 2 Z 28, § 3 Abs. 2 bis 4, § 8)

Liste der Tätigkeiten

Allgemeiner Teil

In dieser Liste sind die Kategorien der Tätigkeiten im Sinne des § 1 angeführt. Zu der jeweiligen Tätigkeit gehört in jedem Fall auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte und Maschinen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Beschichten ist jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine oder mehrere Schichten eines Beschichtungsstoffes auf eine Oberfläche aufgebracht werden. Hiezu zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Verfahren. Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit.

Spezieller Teil

1.

Drucken

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und bzw. oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hiezu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen innerhalb einer Druckmaschine und die Laminierung im Zuge von Druckverfahren. Von dieser Verordnung werden ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

1.1 Heatset-Rollenoffset

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen der Maschine zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet.

1.2 Illustrationstiefdruck

Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden.

1.3 Sonstige Druckverfahren

1.3.1 Rotationstiefdruck

Eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen.

1.3.2 Flexodruck

Ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen.

1.3.3 Rotationssiebdruck

Eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Dabei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen der Maschine zugeführt wird.

1.3.4 Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit

Das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten.

1.3.5 Klarlackauftrag

Eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

2.

Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten

Jede Tätigkeit mit Ausnahme Chemisch-Reinigung, bei der mit Hilfe von nicht halogenierten organischen Lösungsmitteln Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

3.

Fahrzeugreparaturlackierung

Jede Tätigkeit einschließlich der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten zur

a)

Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG (ABI. L 42 vom 23. 2. 1970 S 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG (ABI. L 203 vom 10. 8. 2000, S 9), oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen oder

b)

ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder eines Teils diese Kraftfahrzeuge mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht oder

c)

Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG.

4.

Bandblechbeschichtung

Jede Tätigkeit bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

5.

Sonstige Beschichtung

5.1 Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

Jede Tätigkeit, bei der Metall- oder Kunststoffoberflächen einschließlich Schiffe, Flugzeuge usw. beschichtet werden.

5.2 Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

5.2.1 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Textilien und Geweben durch Beschichten, Bedrucken oder Imprägnieren. Das Bedrucken beinhaltet ua. den Tiefdruck, den Filmdruck und den Thermodruck.

5.2.2 Jede Tätigkeit zur Veredelung von Folien- oder Papieroberflächen durch Beschichten einschließlich Imprägnierung und Appretierung.

6.

Wickeldrahtbeschichtung

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren verwendet werden.

7.

Holzbeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine (zusammenhängende) Schicht auf Oberflächen von Holz oder Holzwerkstoffen aufgebracht wird.

8.

Chemisch-Reinigung

Jede Tätigkeit, bei der nichthalogenierte Lösungsmittel in einer VOC-Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil und Bekleidungsindustrie.

9.

Holzimprägnierung

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

10.

Lederbeschichtung

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von Leder.

11.

Schuhherstellung

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

12.

Holz- und Kunststofflaminierung

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

13.

Klebebeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren oder der unter Ziffer 12 genannten Tätigkeiten.

14.

Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Betriebsanlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

15.

Kautschukumwandlung

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt einschließlich der Gummierung von Materialien.

16.

Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und bzw. oder tierischem Material gewonnen wurden.

17.

Herstellung von Arzneimitteln

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

18.

Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

18.1 Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrzeugen der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen VOC-Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden.

18.2 Serienbeschichtung von Fahrerhäusern

Eine Tätigkeit zum Serienbeschichten von Fahrerhäusern sowie allen integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

18.3 Beschichtung von Nutzfahrzeugen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Nutzfahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne Fahrerhäuser.

18.4 Beschichtung von Bussen

Eine Tätigkeit zum Beschichten von Bussen der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 70/156/EWG.

18.5 Beschichtung von Schienenfahrzeugen

Jede Tätigkeit zum Beschichten von Schienenfahrzeugen.

Abkürzung

VAV

Anhang 2

(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)

I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen

A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)

B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern,

Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar!)

II. Begrenzung der Emissionen von Staub

Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (§§ 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.

III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen

Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im

gereinigten Abgas die Konzentration von

```

1.

CO ................................ 100 mg/m3 und

```

```

2.

NO tief x (angegeben als N0 tief 2) 100 mg/m3, bei

```

stickstoffhältigen

Lösungsmitteln 150 mg/m3

nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von

Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O tief 2-Gehalt

zu beziehen.

Abkürzung

VAV

Anhang 2

(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)

I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen

A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar.)

B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern,

Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts und als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je Karosserie angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar.)

II. Begrenzung der Emissionen von Staub

Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (§§ 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.

III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen

Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im gereinigten Abgas die Konzentration von

1.

CO ………………………………. 100 mg/m3 und

2.

NO x (angegeben als N0 2 ) ...……... 100 mg/m3, bei stickstoffhältigen Lösungsmitteln 150 mg/m3

nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O tief 2-Gehalt zu beziehen.

Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

BGBl. II Nr. 301/2002

BGBl. II Nr. 42/2005

Abkürzung

VAV

Anhang 2

(§ 1, § 2 Z 5 und 16, § 3 Abs. 1 bis 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5)

I. Emissionsbegrenzung für flüchtige organische Verbindungen

A. Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

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