Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Nr. 26/2015).
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Irland am 27. März 2002 seine Ratifikationsurkunde zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (BGBl. III Nr. 189/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 20/2002) hinterlegt.
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