Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-08-10
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2004-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 787
Änderungshistorie JSON API
§ 40. Universitäts-Sportinstitute
§ 40a. Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 40b. Geltungsbereich
§ 40c. Aufgabenbereich (Anm.: Aufgaben)
§ 40d. Studien und Organisation
§ 40e. Finanzierung
Studienbeitrag

Abkürzung

UG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 40. Universitäts-Sportinstitute
§ 40a. Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 40b. Geltungsbereich
§ 40c. Aufgabenbereich (Anm.: Aufgaben)
§ 40d. Studien und Organisation
§ 40e. Finanzierung
Studienbeitrag

Abkürzung

UG

Präambel/Promulgationsklausel

§ 40. Universitäts-Sportinstitute
§ 40a. Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 40b. Geltungsbereich
§ 40c. Aufgabenbereich (Anm.: Aufgaben)
§ 40d. Studien und Organisation
§ 40e. Finanzierung
Studienbeitrag

Abkürzung

UG

I. Teil

Organisationsrecht

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1.

Unterabschnitt

Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Ziele

§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

Abkürzung

UG

I. Teil

Organisationsrecht

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1.

Unterabschnitt

Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Ziele

§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

UG

I. Teil

Organisationsrecht

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1.

Unterabschnitt

Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

Ziele

§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.

Abkürzung

UG

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Abkürzung

UG

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Abkürzung

UG

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung der Geschlechter;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Abkürzung

UG

Leitende Grundsätze

§ 2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2.

Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

3a. Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb;

4.

Lernfreiheit;

5.

Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge, insbesondere für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;

6.

Mitsprache der Studierenden, insbesondere bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

7.

nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8.

Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9.

Gleichstellung der Geschlechter;

10.

soziale Chancengleichheit;

11.

besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12.

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;

13.

Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige;

14.

Nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Aufgaben

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1.

Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2.

Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3.

wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4.

Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;

5.

Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;

6.

Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7.

Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8.

Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

10.

Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

11.

Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Abkürzung

UG

Aufgaben

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1.

Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2.

Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3.

wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4.

Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;

5.

Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und von Pädagoginnen und Pädagogen;

6.

Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7.

Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8.

Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

9.

Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

10.

Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

11.

Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Abkürzung

UG

Aufgaben

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1.

Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2.

Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3.

wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4.

Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;

5.

Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und von Pädagoginnen und Pädagogen;

6.

Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7.

Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8.

Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

9.

Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;

10.

Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

11.

Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Abkürzung

UG

Aufgaben

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1.

Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2.

Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3.

wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4.

Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;

5.

Weiterbildung;

6.

Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7.

Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8.

Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

9.

Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;

10.

Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

11.

Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Abkürzung

UG

Aufgaben

§ 3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1.

Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2.

Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3.

wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4.

Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;

5.

Weiterbildung;

6.

Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7.

Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8.

Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

9.

Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;

10.

Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

11.

Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten;

12.

Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb, insbesondere durch Vermittlung entsprechender Regeln.

Abkürzung

UG

Rechtsform

§ 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, oder des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze (§ 7 Abs. 1 UOG 1993 und § 8 Abs. 1 KUOG).

Abkürzung

UG

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.

Geltungsbereich

§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien.

Abkürzung

UG

Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

Abkürzung

UG

Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien;

22.

Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems).

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

Abkürzung

UG

Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien;

22.

Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

UG

Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien;

22.

Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(7) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.

Abkürzung

UG

Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien;

22.

Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(8) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.

(9) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO].

Wirkungsbereich der Universitäten

§ 7. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig.

Abkürzung

UG

Wirkungsbereich der Universitäten

§ 7. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

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