Bundesgesetz, mit dem die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)
Abkürzung
AWSG
Abkürzung
AWSG
Abkürzung
AWSG
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AWSG
Artikel I
(Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)
Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.
(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.
(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte obliegt, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, dem Bundesminister für Finanzen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Die Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
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AWSG
Artikel I
(Austria Wirtschaftsservice-Gesetz)
Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.
(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.
(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
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Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.
(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.
(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.
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Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.
(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.
(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.
Abkürzung
AWSG
Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.
(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.
(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
ist auf die Gesellschaft das GmbHG und
sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.
Abkürzung
AWSG
Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung
§ 1. (1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221a, 222, 225a Abs. 2 und 233 Abs. 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbHG, die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbHG und des § 21 des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, keine Anwendung.
(4) Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu bestellen.
(5) Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
(6) Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält,
ist auf die Gesellschaft das GmbHG und
sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(8) Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
(9) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß §§ 1, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
(10) Die Rücklagen gemäß Abs. 9 sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 Abs. 1 Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß § 14 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (§ 5 Abs. 4a des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
(11) Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft sowie die Fortführung der Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden. Der Abschluss derartiger Abwicklungsverträge bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme gemäß § 5 und die Umsetzung der vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Mehrjahresprogramme.
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme.
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß lit. h und i).
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen an Förderungsnehmer sowie an den jeweiligen Auftraggeber grundsätzlich gegen Entgelt.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß lit. h und i).
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen des Bundes, vertreten durch den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
sonstigen Einnahmen.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds (BGBl. Nr. 207/1962);
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gem. § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß lit. h und i).
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen des Bundes, vertreten durch den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
sonstigen Einnahmen.
(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
die Vergabe und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Abwicklungsvertrag übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
sonstigen Einnahmen.
(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Vergabe und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Vergabe und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des §§ 5 ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
die Durchführung von Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
sonstigen Einnahmen.
(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.
Abkürzung
AWSG
Aufgaben der Gesellschaft
§ 2. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Technologie- und Innovationsförderung für die Wirtschaftsentwicklung und Wertschöpfung sowie der Standortsicherung und der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen aus. Die Gesellschaft hat das unternehmensbezogene Förderungswesen des Bundes effizient und serviceorientiert zu gestalten.
(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
die Durchführung und die Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen nach dem Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, und dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
die Innovationsvermittlung und die Innovationsberatung zum Nutzen der österreichischen Wirtschaft, die Förderung von und Mitwirkung an der Erlangung, Verwertung und Durchsetzung geistiger Schutzrechte sowie die Fortführung sonstiger Aufgaben der Innovationsagentur;
die Abwicklung von Beihilfen im Sinne der §§ 27 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 1 lit. a und 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969;
die Besorgung der Aufgaben und Geschäfte des ERP-Fonds nach dem ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962;
die Durchführung und Abwicklung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sowie die Übernahme von Geschäftsbesorgungen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag, insbesondere Abwicklungsvertrag oder Finanzierungsvereinbarung gemäß des §§ 5 ff Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, übertragen werden; der Abschluss von Abwicklungsverträgen mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 8 selbst vertreten wird, bedürfen der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
die Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere gegenüber dem Bund;
die Erstellung von Vorschlägen für die Mehrjahresprogramme und die Umsetzung der gemäß § 5 genehmigten Mehrjahresprogramme;
die direkte Beteiligung vornehmlich an kleinen und mittleren Unternehmen;
der Abschluss von Kreditverträgen und die Gewährung von Darlehen;
Kreditoperationen zur Refinanzierung der Aufgaben gemäß Z 8 und 9.
(2a) Für die Durchführung von Förderungen und sonstigen Finanzierungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
(2b) Abs. 2a ist insbesondere nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.
(3) Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen.
(4) Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen des Bundes, vertreten durch die oder den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständige Bundesministerin oder zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
sonstigen Einnahmen.
(5) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft und des ERP Fonds, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft bzw. vom ERP Fonds, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:
5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(6) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft oder des ERP Fonds, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 5.
Abkürzung
AWSG
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht einzuräumen, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden und weiters der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie das Recht einzuräumen, jeweils ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
Abkürzung
AWSG
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
Abkürzung
AWSG
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
Abkürzung
AWSG
Aufsichtsrat
§ 3. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
Abkürzung
AWSG
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Gesellschaftsvertrag hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, ein Mitglied der Geschäftsführung zu entsenden.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Abkürzung
AWSG
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Abkürzung
AWSG
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Abkürzung
AWSG
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Abkürzung
AWSG
Mehrjahresprogramme
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis e genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 31. Oktober 2003 vorzulegen. Für 2003 ist ein interimistisches Jahresprogramm bis spätestens 15. November 2002 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
(3) Die Gesellschaft hat das vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
Abkürzung
AWSG
Mehrjahresprogramme
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis f genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
Abkürzung
AWSG
Mehrjahresprogramme
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis f genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
Abkürzung
AWSG
Mehrjahresprogramme
§ 5. (1) Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(2) Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
(3) Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.
Abkürzung
AWSG
Arbeitsprogramme
§ 5a. (1) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz (Garantiegesetz) und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien betroffen ist.
Abkürzung
AWSG
Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 6. Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sicherstellt.
Abkürzung
AWSG
Überleitung der Beamten des Bundes
§ 7. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden ist. In Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
(2) Beamte, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. c besorgen, gehören ab dem 1. Oktober (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
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