Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung - B-AStV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Abkürzung
B-AStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Abkürzung
B-AStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 32 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
jene Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulen, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind,
jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 7 B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werden,
jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die für die Unterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind,
jene Teile von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren oder vorübergehend im Rahmen von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Sonderlagen in Betrieb zu nehmenden Arbeitsstätten, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen oder Angehaltenen dienen.
(3) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Bediensteten benutzt werden, dem 1. und 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Bedienstete, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Dienstbetrieb auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Abkürzung
B-AStV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 30 Lux beträgt, und
bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977.
Abkürzung
B-AStV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m,
Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m,
Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m,
Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m 2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31. Dezember 1977.
Ausgänge
§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, wenn nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m,
Ausgänge mit Fahrzeug und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite oder Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977;
dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 30. September 2002.
Stiegen
§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
mindestens 13 cm und
höchstens 40 cm,
in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Bediensteten vermieden wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
Fußböden, Wände und Decken
§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
keine Stolperstellen aufweisen,
befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Bediensteten vermieden wird, und
im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
als solche deutlich gekennzeichnet sind und
im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 3 nicht entsprechende durchsichtige Wände mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Türen und Tore
§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen,
Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten,
Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
durchsichtige Teile von Türen und Toren
aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Bedienstete beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(5) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1992.
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Bedienstete oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen und
mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Bediensteten darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen und
durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31. Dezember 1992;
dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Fenster und Lichtkuppeln mit Stichtag 31. Dezember 1992;
dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 30. September 2002.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 9. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind,
Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen,
Bereiche, in denen Bedienstete bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Bediensteten ausgeht.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Wenn sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.
Lagerungen
§ 10. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
die Stabilität und Eignung der Unterlage,
die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
den Böschungswinkel von Schüttgütern,
den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden
die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behältern,
die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Gefahrenbereiche
§ 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten gegen Abstürze gesichert sind.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 30. September 2002.
Abkürzung
B-AStV
Alarmeinrichtungen
§ 12. (1) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Einrichtung von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Bediensteten dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Abkürzung
B-AStV
Prüfungen
§ 13. Kraftbetriebene Türen und Tore sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:
Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
erforderlichenfalls Funktionsprüfung,
Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien.
(2) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
Alarmeinrichtungen,
Klima- oder Lüftungsanlagen,
Brandmeldeanlagen,
kraftbetriebene Türen und Tore.
(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 2 und 3) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(5) Prüfungen nach Abs. 1 sind von
ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
Technischen Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780,
durchzuführen.
(6) Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technischen Büros, qualifizierten Betriebsangehörigen) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(7) Über die Prüfungen nach den Abs. 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(8) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
Information der Bediensteten
§ 14. Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 15. (1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung Bediensteter mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden.
Abschnitt
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Abkürzung
B-AStV
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m 2 , in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m 2 .
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
Abkürzung
B-AStV
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg), und
nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:
höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (zB Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m 2 , in denen mehr als 20 Bedienstete beschäftigt werden, oder
Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m 2 .
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat die Festlegung kürzerer als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
Abkürzung
B-AStV
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 0,8 m;
für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7) § 46 ist auf dem Abs. 2 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Abkürzung
B-AStV
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder
wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7) § 46 ist auf dem Abs. 2 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1977 anzuwenden.
Anforderungen an Fluchtwege
§ 19. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Bedienstete, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens Brand hemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens Brand hemmend ausgeführt sind, und
wenn mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens Brand hemmend ausgeführt sind.
(6) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1977;
dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002.
Anforderungen an Notausgänge
§ 20. (1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Bedienstete in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen
sich in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung sich selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
sich händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.
(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(7) § 46 ist anzuwenden auf den Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 30. September 2002.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein.
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.
Stiegenhaus
§ 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.
Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 46 ist anzuwenden auf:
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.
Stiegenhaus
§ 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 21 entsprechen.
Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 30. September 2002.
Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 23. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m 2 bis 500 m 2 ,
2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m 2 .
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
Bodenfläche und Luftraum
§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
direkt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
12,0 m 3 : bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
15,0 m 3 : bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
18,0 m 3 : bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 46 ist anzuwenden auf
dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m 3 bzw. 15,0 m 3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,
Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,
Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um
Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder
kulturelle Einrichtungen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
Natürliche Lüftung
§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
sie direkt ins Freie führen und
die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 27. (1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder
trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Bediensteten verbunden wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
35 m 3 , wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
50 m 3 , wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
70 m 3 , wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und -12 °C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Bediensteten kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 und Z 3 oder Abs. 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 30. September 2002, wenn sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
Raumklima in Arbeitsräumen
§ 28. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
zwischen 19 und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
zwischen 18 und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder
andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, wenn dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
(6) § 46 ist auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 30. September 2002 anzuwenden.
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 29. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden.
Abkürzung
B-AStV
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 30. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und
die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m 2 beträgt.
(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,
den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,
die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5,
die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3,
die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4,
die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss,
die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.
§ 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.
Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.
Abkürzung
B-AStV
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 30. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und
die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m 2 beträgt.
(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss,
die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2,
den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4,
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