Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-08-24
Letzte Aktualisierung 2006-04-13
Status Aufgehoben · 2006-06-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Anwendung.

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat Verwendung finden können.

Abs. 1 und 5: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Bestimmungen auf die sich diese Handlungen beziehen wirksam.

(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft.

Z 1: Verfassungsbestimmung

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27, 30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Anlage

zu § 5 Abs. 1 Z 5

Tabelle 1

SN Abfallbezeichnung

123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer

Fette und Wachse

12301 Wachse

125 Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen

Fettprodukten

12501 Inhalt von Fettabscheidern

12503 Öl-, Fett- und Wachsemulsionen

171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung

17104 Holzschleifstaub und -schlämme

17114 Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung

17115 Spanplattenabfälle

172 Holzabfälle aus der Anwendung

17202 Bau- und Abbruchholz *1)

17207 Eisenbahnschwellen

17209 Holz (zB Pfähle und Masten), ölimprägniert

184 Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung

18401 Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne

Altpapieraufbereitung

187 Papier- und Pappeabfälle

18702 Papier und Pappe, beschichtet

19 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung

tierischer und pflanzlicher Produkte

199 Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung

tierischer und pflanzlicher Produkte

19909 Sudkesselrückstände (Seifenherstellung)

94 Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung

und Gewässernutzung

947 Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung

(ausgenommen Schlämme)

94705 Inhalte aus Fettfängen

949 Abfälle aus der Gewässernutzung

94902 Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken

Anmerkungen zu Tabelle 1:

Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei

Gruppen von Abfällen unterscheiden:

Gruppe 1:

Die folgenden Abfälle leiten sich direkt, oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:

17104, 17114, 17115, 17202, 17203, 17207, 17209, 18401, 18402, 94902

Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.

Gruppe 2:

Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg)

12301, 12501, 12503, 19909, 94705

Gruppe 3:

Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).

18702

Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische

Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist.

Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallkataloges angeführten Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als “Abfälle mit hohem biogenen Anteil” zu qualifizieren:

Tabelle 2

SN Abfallbezeichnung

11 Nahrungs- und Genussmittelabfälle

111 Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion

11102 überlagerte Lebensmittel

11103 Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub

11104 Würzmittelrückstände

11110 Melasse

11111 Teig

11112 Rübenschnitzel, Rübenschwänze

114 Abfälle aus der Genussmittelproduktion

11401 überlagerte Genussmittel

11402 Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen

11404 Malztreber, Malzkeime, Malzstaub

11405 Hopfentreber

11406 Ausputz- und Schwimmgerste

11415 Trester

11416 Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und

Extraktionsrückstände)

11417 Fabrikationsrückstände von Tee

11418 Fabrikationsrückstände von Kakao

11419 Hefe und hefeähnliche Rückstände

11423 Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion

117 Abfälle aus der Futtermittelproduktion

11701 Futtermittel

11702 überlagerte Futtermittel

12 Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse

121 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer

Öle

12101 Ölsaatenrückstände

12102 verdorbene Pflanzenöle

123 Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer

Fette und Wachse

12302 Fette (zB Frittieröle)

127 Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer

Fette

12702 Schlamm aus der Speisefettproduktion

12703 Schlamm aus der Speiseölproduktion

12704 Zentrifugenschlamm

129 Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung

pflanzlicher und tierischer Fette

12901 Bleicherde, ölhaltig

17 Holzabfälle

171 Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung

17101 Rinde

17102 Schwarten, Spreißel aus sauberem, unbeschichtetem Holz

17103 Sägemehl und Sägespäne aus sauberem, unbeschichtetem

Holz

172 Holzabfälle aus der Anwendung

17201 Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt

17203 Holzwolle, nicht verunreinigt

18 Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle

181 Abfälle aus der Zellstoffherstellung

18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe

und Äste)

19 andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung

tierischer und pflanzlicher Produkte

199 andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung

tierischer und pflanzlicher Produkte

19901 Stärkeschlamm

19903 Gelatineabfälle

19904 Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion

19905 Rückstände aus der Maisstärkeproduktion

19906 Rückstände aus der Reisstärkeproduktion

19911 Darmabfälle aus der Verarbeitung

535 Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen

53504 Trester von Heilpflanzen

916 Marktabfälle

91601 Viktualienmarkt-Abfälle

917 Grünabfälle

91701 Garten- und Parkabfälle

949 Abfälle aus der Gewässernutzung

94901 Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-,

Abmäh- und Abfischgut)

Anmerkungen zu Tabelle 2:

Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:

Gruppe 1:

“Natives” biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein “antropogener” Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).

11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901

Gruppe 2:

Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten (Klassifizierung dieser Reste entsprechend Liste I).

11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704

Gruppe 3:

Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist. 12901

______________ *1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].

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