Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M121 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen im Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. III Nr. 141/2002).
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. III Nr. 141/2002).
Die Multilaterale Vereinbarung M121 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen im Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640 (BGBl. III Nr. 141/2002) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Tschechische Republik 25. April 2002
Niederlande 17. Mai 2002
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