Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
gegenstandslos gemäß BGBl. II Nr. 141/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird kundgemacht:
gegenstandslos gemäß BGBl. II Nr. 141/2023
(1) Folgender Staat hat Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben:
Volksrepublik Korea
(2) Die Kundmachung vom 9. April 1999, BGBl. II Nr. 107/1999, wird hiermit gegenstandslos.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.