Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Lehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“, ARGE Bildungsmanagement Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die ARGE Bildungsmanagement, Friedstraße 23, 1210 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Unternehmerisches und Soziales Management“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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