Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 99 Abs. 1 und § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung von Produktionserstattungen für Stärke und Zucker im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis, ABl. Nr. L 159 vom 1. Juli 1993 S 112, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/01, ABl. Nr. L 242 vom 12. September 2001 S 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, ABl. Nr. L 178 vom 30. Juni 2001 S 67.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.
(2) Die Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 nach Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 fällt jedoch in die Zuständigkeit des Zollamtes, in dessen Bereich der Versendungsort liegt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Inhaber des Betriebes: Jene natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen und für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Erstattungswerber: Inhaber eines Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, und der eine Produktionserstattung gemäß dieser Verordnung beantragt. Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist der Erstattungswerber der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird.
Stärkelieferant: Hersteller des Stärkegrunderzeugnisses.
Abschnitt
Zulassung
Beantragung der Zulassung
§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der AMA zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
Abschnitt
Zulassung
Beantragung der Zulassung
§ 4. (1) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist durch den Erstattungswerber bei der AMA zu beantragen.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu stellen. Ist der Erstattungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber
einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie
einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich sind, auf Verlangen der AMA vorlegt.
(2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind ferner
die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93,
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur,
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 genannt sind, vorzulegen.
(3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) ist außerdem
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen.
(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt (§ 3 Z 2 letzter Satz), so setzt die Zulassung ferner voraus, dass auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
(5) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung setzt voraus, dass der Erstattungswerber
einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie
einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grund- und Verarbeitungserzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen, vorlegt,
Kurzbeschreibungen der vorgesehenen Herstellungsverfahren beibringt,
mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
Aufzeichnungen führt, die insbesondere zu enthalten haben:
die Warenein- und -ausgänge, getrennt nach erstattungsfähiger EU-Ware, nicht erstattungsfähiger EU-Ware und Drittlandsware,
die aktuellen Lagerbestände der Grund- und Verarbeitungserzeugnisse, und
zusätzliche Informationen und Unterlagen, soweit sie für die Abwicklung der Maßnahme erforderlich sind, auf Verlangen der AMA vorlegt.
(2) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind ferner
die unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93,
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Anhang II der VO (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur,
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller Verarbeitungserzeugnisse, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, die aus den genannten Grunderzeugnissen hergestellt werden und nicht im Anhang I der VO (EWG) Nr. 1722/93 genannt sind, vorzulegen.
(3) Im Falle der Beantragung einer Erstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) ist außerdem
eine Auflistung aller zur Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur, und
eine Auflistung aller aus diesen Grunderzeugnissen hergestellten Verarbeitungserzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001, unter Anführung des jeweiligen KN-Codes sowie der entsprechenden Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen.
(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt (§ 3 Z 2 letzter Satz), so setzt die Zulassung ferner voraus, dass auch die anderen beteiligten Betriebe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, und die Inhaber dieser Betriebe sich gegenüber der AMA schriftlich mit dem Antrag des Erstattungswerbers einverstanden erklären.
(5) Die AMA kann zum Zwecke der Einreihung der Grund- bzw. Verarbeitungserzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur Tarifierungen durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA), oder durch eine gleichwertige Untersuchungsanstalt fordern oder veranlassen.
Zulassungsbescheid
§ 6. (1) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt. Sie wird mit dem Datum der Bescheidzustellung wirksam. Auch die Wirksamkeit allfälliger Abänderungen oder Erweiterungen der Zulassung beginnt zu diesem Zeitpunkt.
(2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Zulassungsbescheid
§ 6. (1) Die Zulassung wird dem Erstattungswerber, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt. Sie wird mit dem Datum der Bescheidzustellung wirksam. Auch die Wirksamkeit allfälliger Abänderungen oder Erweiterungen der Zulassung beginnt zu diesem Zeitpunkt.
(2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
Meldepflicht
§ 7. Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind vom Erstattungswerber unverzüglich der AMA zu melden.
Meldepflicht
§ 7. Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind vom Erstattungswerber unverzüglich der AMA zu melden.
Abschnitt
Erstattungsverfahren
Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides
§ 8. (1) Die Erlassung des Erstattungsbescheides nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des durch sie aufgelegten Formblattes zu beantragen. Der Antrag ist mit einer firmenmäßigen Zeichnung zu versehen. Eine Übermittlung per Fax ist zulässig. Diesfalls ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende Sicherheit hinterlegt wurde.
(2) Ein Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides ist nur für die im Zulassungsbescheid (§ 6) vorgesehenen Produkte zulässig.
(3) Im Falle der Beantragung einer Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) ist der Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides getrennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen-, Kartoffel-, Reisstärke) an jedem Arbeitstag bis 15.00 Uhr zu stellen, und hat er die Angaben des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 zu enthalten. Nach 15.00 Uhr eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.
Weiters ist eine Erklärung des Stärkelieferanten (Herstellererklärung) gemäß Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 vorzulegen, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
KN-Code,
Bezeichnung der Ware, und eine
Bestätigung, dass das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote 4 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission direkt aus Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.
(4) Im Falle der Beantragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) hat der Antrag die Angaben des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 zu enthalten.
Abschnitt
Erstattungsverfahren
Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides
§ 8. (1) Die Erlassung des Erstattungsbescheides nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des durch sie aufgelegten Formblattes zu beantragen. Der Antrag ist mit einer firmenmäßigen Zeichnung zu versehen. Eine Übermittlung per Fax ist zulässig. Diesfalls ist der Originalantrag nur auf Anforderung vorzulegen. Der Antrag gilt erst dann als fristgemäß eingebracht, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist, alle notwendigen Beilagen vorliegen, sowie die entsprechende Sicherheit hinterlegt wurde.
(2) Ein Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides ist nur für die im Zulassungsbescheid (§ 6) vorgesehenen Produkte zulässig.
(3) Im Falle der Beantragung einer Produktionserstattung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) ist der Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides getrennt nach den Grundstärkearten (Mais-, Weizen-, Kartoffel-, Reisstärke) an jedem Arbeitstag bis 15.00 Uhr zu stellen, und hat er die Angaben des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 zu enthalten. Nach 15.00 Uhr eingebrachte Anträge gelten als am nächsten Arbeitstag eingebracht.
Weiters ist eine Erklärung des Stärkelieferanten (Herstellererklärung) gemäß Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 vorzulegen, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
KN-Code,
Bezeichnung der Ware, und eine
Bestätigung, dass das zu verwendende Erzeugnis gemäß Fußnote 4 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission direkt aus Mais, Weizen, Reis, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.
(4) Im Falle der Beantragung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) hat der Antrag die Angaben des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 zu enthalten.
Sicherheit
§ 9. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Erstattungsbescheides ist die Sicherheit gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke), bzw. gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) zu hinterlegen.
Sicherheit
§ 9. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Erstattungsbescheides ist die Sicherheit gemäß Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke), bzw. gemäß Art. 11 der VO (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) zu hinterlegen.
Erstattungsbescheid
§ 10. (1) Die sich aus dem Erstattungsbescheid ergebenden Rechte sind nicht übertragbar.
(2) Ist der zu gewährende Erstattungssatz gleich Null, so wird kein Erstattungsbescheid erlassen. Anträge auf Erlassung eines Erstattungsbescheides sind in diesem Fall zurückzuweisen.
Erstattungsbescheid
§ 10. (1) Die sich aus dem Erstattungsbescheid ergebenden Rechte sind nicht übertragbar.
(2) Ist der zu gewährende Erstattungssatz gleich Null, so wird kein Erstattungsbescheid erlassen. Anträge auf Erlassung eines Erstattungsbescheides sind in diesem Fall zurückzuweisen.
Abschnitt
Anmeldung zur besonderen Aufsicht
Besondere Aufsicht
§ 11. (1) Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.
(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärke- und Zuckeranlieferungen, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
in den Herstellungsbetrieben während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
den Zu- und Abgang von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen, sowie von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
in Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege und sonstige bezughabende Dokumente Einsicht zu nehmen.
(3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.
(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber im Sinne des § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Aufsicht.
(5) Kontrollbestimmungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt
Anmeldung zur besonderen Aufsicht
Besondere Aufsicht
§ 11. (1) Die zugelassenen Herstellungsbetriebe unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.
(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem betreffend die Stärke- und Zuckeranlieferungen, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
in den Herstellungsbetrieben während der Geschäftszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
den Zu- und Abgang von Grunderzeugnissen oder diesen gleichgestellten Zwischenerzeugnissen, sowie von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
in Bücher und Aufzeichnungen sowie dazugehörige Belege und sonstige bezughabende Dokumente Einsicht zu nehmen.
(3) Dem Erstattungswerber können ergänzende Verpflichtungen auferlegt werden, so weit dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist.
(4) Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber im Sinne des § 3 Z 2 letzter Satz beteiligt, so unterliegen alle Betriebe der besonderen Aufsicht.
(5) Kontrollbestimmungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorausmeldung
§ 12. (1) Die Anmeldung zur besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) hat mittels Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:
Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides vorzunehmen,
Bezeichnung des Grunderzeugnisses,
KN-Code des Grunderzeugnisses,
Lieferant und Hersteller, und
voraussichtliche Liefertage mit den dazugehörigen voraussichtlichen Liefermengen.
(2) Die Vorausmeldung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides (§ 8) erfolgen. Die Anmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages bei der AMA einzulangen.
(3) Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch eine Zeitspanne von zehn Kalendertagen nicht überschreiten darf.
(4) Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Erhöhungen der angemeldeten Mengen sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung, und
Eingang der Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung.
Vorausmeldung
§ 12. (1) Die Anmeldung zur besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) hat mittels Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:
Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erlassung eines Erstattungsbescheides vorzunehmen,
Bezeichnung des Grunderzeugnisses,
KN-Code des Grunderzeugnisses,
Lieferant und Hersteller, und
voraussichtliche Liefertage mit den dazugehörigen voraussichtlichen Liefermengen.
(2) Die Vorausmeldung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlassung des Erstattungsbescheides (§ 8) erfolgen. Die Anmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages bei der AMA einzulangen.
(3) Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch eine Zeitspanne von zehn Kalendertagen nicht überschreiten darf.
(4) Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Erhöhungen der angemeldeten Mengen sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung, und
Eingang der Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung.
Originalmeldung
§ 13. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Lieferung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen (= Originalmeldung) einzulangen.
(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Nummer des Erstattungsbescheides,
Bezeichnung des Grunderzeugnisses,
KN-Code des Grunderzeugnisses,
Lieferant und Hersteller, und
Liefertag mit jeweiliger Liefermenge.
(3) Die Originalmeldung ist der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben werden allfällige Mängel dem Erstattungswerber mitgeteilt.
Originalmeldung
§ 13. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Lieferung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen (= Originalmeldung) einzulangen.
(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
Nummer des Erstattungsbescheides,
Bezeichnung des Grunderzeugnisses,
KN-Code des Grunderzeugnisses,
Lieferant und Hersteller, und
Liefertag mit jeweiliger Liefermenge.
(3) Die Originalmeldung ist der AMA auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben werden allfällige Mängel dem Erstattungswerber mitgeteilt.
Mengenbestimmungen
§ 14. (1) Höchstens 105% der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden und sind erstattungsfähig.
(2) Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Originalmeldung werden bis maximal 20 t toleriert. Größere Mengenabweichungen als 20 t werden nur in ausreichend begründeten Fällen zugelassen.
(3) Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Lieferantenzertifikat heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen, um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsantrag an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seinen Betriebsstätten ermittelten Daten zu Grunde legen. Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen dem Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so ist durch den Erstattungswerber für die Erstattungsbeantragung der jeweils niedrigere Wert (entweder die vom Erstattungswerber ermittelten Daten oder die Daten laut Lieferantenzertifikat) heranzuziehen.
Mengenbestimmungen
§ 14. (1) Höchstens 105% der im Erstattungsbescheid angegebenen Menge können unter besondere Aufsicht gestellt werden und sind erstattungsfähig.
(2) Mengenabweichungen im Sinne von Mehrmengen zwischen der Vorausmeldung und der Originalmeldung werden bis maximal 20 t toleriert. Größere Mengenabweichungen als 20 t werden nur in ausreichend begründeten Fällen zugelassen.
(3) Bei der Feststellung der Menge und Qualität des Grunderzeugnisses ist grundsätzlich das Lieferantenzertifikat heranzuziehen. Verfügt ein Antragsteller jedoch über die technischen Voraussetzungen, um die Qualität und Menge des Grunderzeugnisses selbst zu bestimmen, so kann er seinem Erstattungsantrag an Stelle des Lieferantenzertifikates die in seinen Betriebsstätten ermittelten Daten zu Grunde legen. Eine Entscheidung für diese Art der Mengen- und Qualitätsfeststellung des Grunderzeugnisses ist vorab der AMA schriftlich anzuzeigen. Weichen die durch den Erstattungswerber ermittelten Daten von den im Lieferantenzertifikat angeführten Daten ab und überschreiten sie die im Geschäftsverkehr üblichen dem Stand der Technik entsprechenden Toleranzwerte, so ist durch den Erstattungswerber für die Erstattungsbeantragung der jeweils niedrigere Wert (entweder die vom Erstattungswerber ermittelten Daten oder die Daten laut Lieferantenzertifikat) heranzuziehen.
Entnahme aus der besonderen Aufsicht
§ 15. (1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Eine Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid ist nicht zulässig.
Entnahme aus der besonderen Aufsicht
§ 15. (1) Entnahmen aus der besonderen Aufsicht für Nichterstattungszwecke sind zulässig und bei der Erstellung der Beendigungsanzeige entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Eine Übertragung einer unter besondere Aufsicht gestellten Menge auf einen anderen Erstattungsbescheid ist nicht zulässig.
Abschnitt
Gewährung der Erstattung
Beendigungsanzeige
§ 16. (1) Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes (= Beendigungsanzeige) anzuzeigen.
(2) Mit dieser Anzeige sind folgende Daten zu übermitteln:
Bezeichnung, Angabe der Menge und des KN-Codes des eingesetzten Grunderzeugnisses. Sofern nicht schon im Zuge der Originalmeldung (§ 13) übermittelt, ist die Menge um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen.
Daten der Verarbeitung des Grunderzeugnisses (Zeitraum, Menge),
Bezeichnung, sowie Angabe der Menge und des KN-Codes des daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnisses, und
Bezugnahme zu dem Erstattungsbescheid.
(3) Im Falle der Beantragung der Erstattung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres (30. Juni) hinausgehen, die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem 1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen.
(4) Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen.
(5) Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten vorliegen.
Abschnitt
Gewährung der Erstattung
Beendigungsanzeige
§ 16. (1) Der Erstattungswerber hat der AMA die Beendigung der Verarbeitung der Grunderzeugnisse mittels des von der AMA aufgelegten Formblattes (= Beendigungsanzeige) anzuzeigen.
(2) Mit dieser Anzeige sind folgende Daten zu übermitteln:
Bezeichnung, Angabe der Menge und des KN-Codes des eingesetzten Grunderzeugnisses. Sofern nicht schon im Zuge der Originalmeldung (§ 13) übermittelt, ist die Menge um die erstattungsrelevante Qualitätsbestimmung zu ergänzen.
Daten der Verarbeitung des Grunderzeugnisses (Zeitraum, Menge),
Bezeichnung, sowie Angabe der Menge und des KN-Codes des daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnisses, und
Bezugnahme zu dem Erstattungsbescheid.
(3) Im Falle der Beantragung der Erstattung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke) sind bei Verarbeitungszeiträumen, welche über das Ende des Wirtschaftsjahres (30. Juni) hinausgehen, die Daten der Zeiträume bis zum 30. Juni, ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober, und ab dem 1. November bis zum 30. November jeweils getrennt anzuführen.
(4) Die Beendigungsanzeige kann auch per Fax oder E-Mail eingebracht werden. Sie ist wahlweise pro Erstattungsbescheid oder pro Verarbeitungsmonat, jedenfalls aber binnen zwölf Monaten nach Ablauf der im Erstattungsbescheid vorgesehenen Frist vorzulegen.
(5) Die Beendigungsanzeige gilt erst dann als bei der AMA eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht wurden, und die gegebenenfalls notwendigen Beilagenlisten vorliegen.
Akontierung der Erstattung
§ 17. Der Vorschuss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke), sowie die Abschlagszahlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) werden jeweils mittels Akontierungsbescheid gewährt.
Akontierung der Erstattung
§ 17. Der Vorschuss gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 (Produktionserstattung Stärke), sowie die Abschlagszahlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 (Produktionserstattung Zucker) werden jeweils mittels Akontierungsbescheid gewährt.
Auszahlungsbescheid
§ 18. Nach Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung durch die AMA mittels Auszahlungsbescheid zuerkannt.
Auszahlungsbescheid
§ 18. Nach Feststellung der widmungsgemäßen Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung durch die AMA mittels Auszahlungsbescheid zuerkannt.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufbewahrungsfrist
§ 19. (1) Der Erstattungswerber, sowie die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Personen haben sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit der Erstattung im Zusammenhang stehen, sieben Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus sind diese Aufzeichnungen und Unterlagen noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im Falle einer automationsunterstützten Buchführung haben die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Aufbewahrungsfrist
§ 19. (1) Der Erstattungswerber, sowie die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Personen haben sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit der Erstattung im Zusammenhang stehen, sieben Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus sind diese Aufzeichnungen und Unterlagen noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im Falle einer automationsunterstützten Buchführung haben die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Rückforderungen
§ 20. (1) Im Zuge der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Beträgen kann der entsprechende Betrag durch die AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abgezogen werden.
(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital, nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
(3) Die AMA kann von der Rückforderung eines Betrages von einem Erstattungswerber in einem Wirtschaftsjahr
von weniger als 50 € (exklusive Zinsen), sofern ein Auszahlungsbescheid betroffen ist,
von weniger als 100 € (exklusive Zinsen), sofern mehrere Auszahlungsbescheide betroffen sind,
Rückforderungen
§ 20. (1) Im Zuge der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Beträgen kann der entsprechende Betrag durch die AMA von Vorschüssen oder Zahlungen nach Erlass des Rückforderungsbescheides abgezogen werden.
(2) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital, nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.
(3) Die AMA kann von der Rückforderung eines Betrages von einem Erstattungswerber in einem Wirtschaftsjahr
von weniger als 50 € (exklusive Zinsen), sofern ein Auszahlungsbescheid betroffen ist,
von weniger als 100 € (exklusive Zinsen), sofern mehrere Auszahlungsbescheide betroffen sind,
Sanktionen
§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,
wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, oder
grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.
Sanktionen
§ 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Zulassung als anerkannter Herstellungsbetrieb ist zu entziehen,
wenn der Erstattungswerber fortgesetzt den Bestimmungen dieser Verordnung oder den in § 1 genannten Rechtsakten zuwiderhandelt, oder
grob fahrlässig oder in betrügerischer Absicht eine Erstattung beantragt, die ihm nicht zusteht.
Schlussbestimmungen
§ 22. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 454/1995 außer Kraft.
(2) Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 454/1995 ist noch auf alle Anträge anzuwenden, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden.
Schlussbestimmungen
§ 22. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 454/1995 außer Kraft.
(2) Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 1015/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 454/1995 ist noch auf alle Anträge anzuwenden, die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt werden.
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