Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 14 Abs. 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-12-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, G 215/02, V 52/02-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “2 und” in § 14 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BvergG), BGBl. I Nr. 56/1997, verfassungswidrig war.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.