Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2002-12-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 zweiter Satz B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G 143/02-7, G 232/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war.

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