Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Höchstwerte von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (SchäHöV)[CELEX-Nr.: 376L0895, 379L0700, 380L0428, 381L0036, 382L0528, 386L0362, 386L0363, 388L0298, 390L0642, 393L0057, 393L0058, 394L0029, 394L0030, 395L0038, 395L0039, 395L0061, 396L0032, 396L0033, 397L0041, 398L0082, 399L0039, 399L0050, 399L0071, 300L0024, 300L0042, 300L0048, 300L0057, 300L0058, 300L0081, 300L0082, 301L0035, 301L0039, 301L0048, 301L0057, 302L0005, 302L0023]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-07
Letzte Aktualisierung 2007-03-28
Status Aufgehoben · 2004-11-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

SchäHöV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 7 und 16 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Abkürzung

SchäHöV

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.

§ 2. (1) Gemäß dieser Verordnung sind "Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

(2) Unter "In-Verkehr-Bringen" ist auch die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln pflanzlicher oder tierischer Herkunft zu verstehen.

Abkürzung

SchäHöV

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden.

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

Abkürzung

SchäHöV

§ 3. (1) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen ein in der Anlage 1B angeführter Stoff vorhanden ist.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die bei einem in der Anlage 1A angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

(4) Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 1 A nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.

§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

Abkürzung

SchäHöV

§ 4. (1) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die bei einem in der Anlage 2 angeführten Stoff nicht genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen der betreffende Stoff in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden ist.

(3) Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe, die in der Anlage 2 nicht genannt sind, in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind.

§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Obst und Gemüse ist gemäß Anlage 1C (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

Abkürzung

SchäHöV

§ 5. Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen.

§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, zu beachten.

Abkürzung

SchäHöV

§ 6. (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

(3) Bei Lebensmitteln aus inländischer Produktion ist § 12 Abs. 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, zu beachten.

§ 7. In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 434/2004.

§ 7. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gemäß § 1 der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang I der Richtlinie 2003/14/EG zur Änderung der Richtlinie 91/321/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

a)

die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;

b)

die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang II der Richtlinie 2003/14/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

§ 8. In Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 434/2004.

§ 8. (1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß § 1 der Beikostverordnung, BGBl. Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind, dürfen die in Anhang II der Richtlinie 2003/13/EG zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse

a)

die in Tabelle 1 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist als Bestimmungsgrenze des Analyseverfahrens anzusehen;

b)

die in Tabelle 2 des genannten Anhanges aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang I der Richtlinie 2003/13/EG aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

1.

die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und

2.

nach erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.

(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.

§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Ursprungsmitgliedstaaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

1.

die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und

2.

nach erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.

(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.

Abkürzung

SchäHöV

§ 9. (1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Nicht-EWR-Staaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

1.

die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und

2.

zufolge erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.

(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten ab Meldung zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.

§ 10. Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2001 entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

§ 10. Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.

§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.

Abkürzung

SchäHöV

§ 10. (1) Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

– 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Lindan, Quintozen, Permethrin, Parathion);

– 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat, Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Abamectin, Azocyclotin und Cyhexatin, Bifenthrin, Bitertanol, Brompropylat, Clofentezin, Cyromazin, Ethion, Fenpropimorph, Flucythrinat, Hexaconazol, Methacrifos, Myclobutanil, Penconazol, Prochloraz, Profenofos, Resmethrin und Bioresmethrin, Tridemorph, Triadimefon und Triadimenol);

– 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (auf und in Obst und Gemüse);

– 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Cinidon-ethyl, Cyhalofop-butyl, Famoxadon, Florasulam, Flumioxazin, Metalaxyl-M, Picolinafen, Iprovalicarb, Prosulfuron, Sulfosulfuron, Fenhexamid, Acibenzolar-S-methyl, Cyclanilid, Pyraflufen-ethyl, Amitrol, Diquat, Isoproturon, Ethofumesat, Chlorfenapyr, Fentin-acetat und Fentin-hydroxid);

– 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (auf und in Getreide, Obst und Gemüse);

– 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (auf und in Obst und Gemüse);

– berichtigte Richtlinie 2003/113/EG der Kommisson vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-DB, Linuron, Imazamox, Pendimethalin, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl, Cyazofamid) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse;

– Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);

– Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse, Getreide und Lebensmitteln tierischen Ursprungs);

– Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);

– Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dibromethan, 1,2-Dichlorethan, Dinoseb, Binapacryl, Nitrofen und Ethylenoxid auf und in Getreide, Nitrofen, Quecksilberverbindungen, Camphechlor, 1,2-Dichlorethan, Binapacryl, Ethylenoxid, Captafol und Dinoseb auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Quecksilberverbindungen, Aldrin und Dieldrin, Chlordan, HCH, Hexachlorbenzol, Ethylenoxid, Nitrofen, und 1,2-Dichlorethan auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);

– Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse);

– Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (Methomyl, Thiodicarb, Myclobutanil, die Maneb-Gruppe, Fenpropimorph, Metalaxyl, Metalaxyl-m, Penconazol, Iprovalicarb, Azoxystrobin und Fenhexamid auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich Obst und Gemüse),

– 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Fenamidone, Mecoprop, Maleinsäurehydrazid und Propyzamide);

– 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz;

– 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Iprodion, Propiconazol, Molinat, Mesotrion, Silthiofam, Picoxystrobin, Flufenacet, Iodosulfuron-Methyl-Natrium und Fosthiazat);

– 2005/70/EG der Kommission vom 2. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide sowie bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (Bromoxynil, Chlorpropham, Dimethenamid-p, Flazasulfuron, Flurtamone, Ioxynil, Mepanipyrim, Propoxycarbazone, Pyraclostrobin, Quinoxyfen, Trimethylsulfonium-Kation, Zoxamide, Glyphosat;

– 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol;

– 2005/76/EG der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG und 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückständenhöchstwerte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Methalaxyl und Azoxystrobin;

– 2006/4/EG der Kommission vom 26. Jänner 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran;

– 2006/9/EG der Kommission vom 23. Jänner 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat,

– 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe;

– 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin;

– 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl;

– 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat;

– 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos;

– 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos;

– 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet;

– 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin;

– 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos;

– 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb;

– 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Melbemectin und Tribenuron;

– 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim.

(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.

§ 11. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Tiefgekühlte und eingedoste Lebensmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2002, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 in Verkehr gebracht werden.

(3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 552/2003, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2004).

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 552/2003, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

(3) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2005, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 434/2004, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Folgende Lebensmittel, die der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 552/2003 entsprechen, jedoch nicht der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2004, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt eingeführt oder in Verkehr gebracht werden:

(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:

Abkürzung

SchäHöV

§ 11. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.

(2) Folgende Lebensmittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2007, jedoch der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2006, entsprechen, dürfen bis zum nachstehend angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden:

(3) Lebensmittel müssen spätestens ab dem nachstehenden Datum der jeweils genannten Richtlinie entsprechen:

– 2005/70/EG: ab 21. April 2007,

– 2006/53/EG: hinsichtlich des Stoffes Pyraclostrobin ab 21. April 2007,

– 2006/59/EG: hinsichtlich des Stoffes Oxamyl ab 30. Dezember 2007,

– 2006/62/EG: ab 21. Jänner 2008,

– 2006/92/EG: ab 11. Mai 2007,

– 2007/7/EG: hinsichtlich der Stoffe Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin ab 16. August 2007,

– 2007/8/EG, 2007/9/EG und 2007/11/EG: ab 2. September 2007,

– 2007/12/EG: ab 28. August 2007.

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften notifiziert.

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.

Abkürzung

SchäHöV

§ 12. (1) Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

– 76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,

– 80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,

– 81/36/EWG ABl. L 46/33 vom 19. Februar 1981,

– 82/528/EWG ABl. L 234/1 vom 9. August 1982,

– 86/362/EWG ABl. L 221/37 vom 7. August 1986,

– 86/363/EWG ABl. L 221/43 vom 7. August 1986,

– 88/298/EWG ABl. L 126/53 vom 20. Mai 1988,

– 90/642/EWG ABl. L 350/71 vom 14. Dezember 1990,

– 93/57/EG ABl. L 211/1 vom 23. August 1993,

– 93/58/EG ABl. L 211/6 vom 23. August 1993,

– 94/29/EG ABl. L 189/67 vom 23. Juli 1994,

– 94/30/EG ABl. L 189/70 vom 23. Juli 1994,

– 95/38/EG ABl. L 197/14 vom 22. August 1995,

– 95/39/EG ABl. L 197/29 vom 22. August 1995,

– 95/61/EG ABl. L 292/27 vom 7. Dezember 1995,

– 96/32/EG ABl. L 144/12 vom 18. August 1996,

– 96/33/EG ABl. L 144/35 vom 18. Juni 1996,

– 97/41/EG ABl. L 184/33 vom 12. Juli 1997,

– 98/82/EG ABl. L 290/25 vom 29. Oktober 1998,

– 99/39/EG ABl. L 124/8 vom 18. Mai 1999,

– 99/50/EG ABl. L 139/29 vom 2. Juni 1999,

– 99/71/EG ABl. L 194/36 vom 27. Juli 1999,

– 2000/24/EG ABl. L 107/28 vom 4. Mai 2000,

– 2000/42/EG ABl. L 158/51 vom 30. Juni 2000,

– 2000/48/EG ABl. L 197/26 vom 3. August 2000,

– 2000/57/EG ABl. L 244/76 vom 29. September 2000,

– 2000/58/EG ABl. L 244/78 vom 29. September 2000,

– 2000/81/EG ABl. L 326/56 vom 22. Dezember 2000,

– 2000/82/EG ABl. L 3/18 vom 6. Jänner 2001,

– 2001/35/EG ABl. L 136/42 vom 18. Mai 2001,

– 2001/39/EG ABl. L 148/70 vom 1. Juni 2001,

– 2001/48/EG ABl. L 180/26 vom 3. Juli 2001,

– 2001/57/EG ABl. L 208/36 vom 1. August 2001,

– 2002/5/EG ABl. L 34/7 vom 5. Februar 2002,

– 2002/23/EG ABl. L 64/13 vom 7. März 2002.

– 2002/42/EG ABl. L 134/29 vom 22. Mai 2002,

– 2002/63/EG ABl. L 187/30 vom 16. Juli 2002,

– 2002/66/EG ABl. L 192/47 vom 20. Juli 2002,

– 2002/71/EG ABl. L 225/21 vom 22. August 2002,

– 2002/76/EG ABl. L 240/45 vom 7. September 2002,

– 2002/79/EG ABl. L 291/1 vom 28. Oktober 2002,

– 2002/97/EG ABl. L 343/23 vom 18. Dezember 2002,

– 2002/100/EG ABl. L 2/33 vom 7. Jänner 2003,

– 2003/60/EG ABl. L 155/15 vom 24. Juni 2003,

– 2003/62/EG ABl. L 154/70 vom 21. Juni 2003,

– 2003/69/EG ABl. L 175/37 vom 15. Juli 2003,

– 2003/13/EG ABl. L 41/33 vom 14.2.2003,

– 2003/14/EG ABl. L 41/37 vom 14.2.2003,

– 2003/113/EG ABl. L 324/24 vom 11.12.2003, berichtigt durch ABl. L 98/61 vom 2.4.2004,

– 2003/118/EG ABl. L 327/25 vom 16.12.2003,

– 2004/2/EG ABl. L 14/10 vom 21.1.2004,

– 2004/59/EG ABl. L 120/30 vom 24.4.2004,

– 2004/61/EG ABl. L 127/81 vom 29.4.2004,

– 2004/95/EG ABl. L 301/42 vom 28.9.2004,

– 2004/115/EG ABl. L 374/64 vom 22.12.2004,

– 2005/37/EG ABl. Nr. L 141/10 vom 4.6.2005,

– 2005/46/EG ABl. Nr. L 177/35 vom 9.7.2005,

– 2005/48/EG ABl. Nr. L 219/29 vom 23.8.2005,

– 2005/70/EG ABl. Nr. L 276/35 vom 21.10.2005,

– 2005/74/EG ABl. Nr. L 282/9 vom 26.10.2005,

– 2005/76/EG ABl. Nr. L 293/14 vom 9.11.2005,

– 2006/4/EG ABl. Nr. L 23/69 vom 27.1.2006,

– 2006/9/EG ABl. Nr. L 22/24 vom 26.1.2006,

– 2006/30/EG ABl. L 57/7 vom 14.3.2006,

– 2006/53/EG ABl. L 154/11 vom 8.6.2006,

– 2006/59/EG ABl. L 175/61 vom 29.6.2006,

– 2006/60/EG ABl. L 206/1 vom 27.7.2006,

– 2006/61/EG ABl. L 206/12 vom 27.7.2006,

– 2006/62/EG ABl. L 206/27 vom 27.7.2006,

– 2006/92/EG ABl. L 311/31 vom 10.11.2006,

– 2007/7/EG ABl. L 43/19 vom 15.2.2007,

– 2007/8/EG ABl. L 63/9 vom 1.3.2007,

– 2007/9/EG ABl. L 63/17 vom 1.3.2007,

– 2007/11/EG ABl. L 63/26 vom 1.3.2007,

– 2007/12/EG ABl. L 59/75 vom 27.2.2007.

(2) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 441/2002 und BGBl. II Nr. 130/2006 wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998 S 18, notifiziert.

Anlage 1A

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

(Anm.: Tabelle mit vier Spalten wird nicht dargestellt!)

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

```


```

Gruppe Lebensmittel Teil des Erzeugnisses, auf

den sich die Höchstmengen

beziehen

```


```

```

1.

Obst frisch (ungekocht, gekühlt

```

(Früchte), oder durch Gefrieren

einschließlich haltbar gemacht) oder

Schalenfrüchte getrocknet, soweit

nachfolgend bestimmt, ohne

Zusatz von Zucker

1.1. Zitrusfrüchte Limonen )

Mandarinen )

(einschließlich )

Clementinen und )

ähnliche )

Hybriden) )

Orangen ) ganzes Erzeugnis

Pampelmusen )

(einschließlich )

Grapefruits und )

ähnliche )

Hybriden) )

Zitronen )

sonstige )

Zitrusfrüchte )

1.2. Schalenfrüchte Eßkastanien )

(mit oder ohne (Maronen) )

Schalen) Haselnüsse )

Kaschunüsse )

(Cashewnüsse) )

Kokosnüsse )

Macadamia )

Mandeln )

Paranüsse ) ganzes Erzeugnis nach

Pecan-Nüsse ) Entfernung der Schale

Pinienkerne )

Pistazienkerne )

Walnüsse )

sonstige )

Schalenfrüchte )

(mit oder ohne )

Schalen) )

1.3. Kernobst Äpfel )

Birnen )

Mispeln ) ganzes Erzeugnis nach

Quitten ) Entfernung der Stiele

sonstiges )

Kernobst )

1.4. Steinobst Marillen )

Kirschen, Weichseln)

(Süß- und )

Sauerkirschen) )

Pfirsiche )

(einschließlich ) ganzes Erzeugnis nach

Nektarinen und ) Entfernung der Stiele

ähnliche )

Hybriden) )

Pflaumen )

(einschließlich )

Eierpflaumen, )

Rundpflaumen, )

Mirabellen und )

Ringlotten) )

sonstiges )

Steinobst )

1.5. Beeren- und 1.5.1. Trauben: )

Kleinobst Keltertrauben )

Tafeltrauben )

1.5.2. Erdbeeren )

(ausgenommen )

Wildfrüchte) )

1.5.3. Strauch- )

beerenobst )

(ausgenommen )

Wildfrüchte): )

Brombeeren )

Himbeeren )

Loganbeeren )

Boysenbeeren )

sonstiges )

Strauch- )

beerenobst )

1.5.4. Kleinrüchte )

und Beeren )

(ausgenommen ) ganzes Erzeugnis nach

Wildfrüchte): ) Entfernung der Kelche

Edelholunderbeeren ) und Stiele (falls

Heidelbeeren ) vorhanden); bei Ribiseln

Ribisel ) und Holunderbeeren

[Johannisbeeren ) Früchte mit Stielen

(rot, schwarz, )

weiß)] )

Preiselbeeren )

Stachelbeeren )

sonstige )

Kleinfrüchte )

und Beeren )

1.5.5. Wildfrüchte:)

Hagebutten )

Waldbrombeeren )

Walderdbeeren )

Waldheidelbeeren )

Waldhimbeeren )

sonstige )

Wildfrüchte )

1.6. sonstige Ananas )

Früchte Avocados )

Bananen )

Baumtomaten )

Brotfrucht )

Cherimoyas )

Datteln )

Durian )

Feigen )

Fejioa )

(Ananas-Guave) )

Granatäpfel )

Guanabanas )

Jabotica )

Jackfrucht )

Jambolan )

Johannisbrot ) ganzes Erzeugnis nach

Kaktusfeigen ) Entfernung der Stiele

Kapstachelbeeren ) (falls vorhanden) bzw.

Karambolen ) bei Ananas nach

Kaschu-Äpfel ) Entfernung der Krone;

(Cashew-Äpfel) ) bei Oliven: ganze

Kiwis ) Früchte ohne Stiel

Kumquats ) (soweit vorhanden) und

Litschis ) ohne Erde (soweit

Longan ) vorhanden); Entfernung

Mammey-Äpfel ) der Erde durch Abspülen

Mangos ) unter fließendem kalten

Mangostane ) Wasser

Naranjilla )

Oliven )

Papayas )

Passionsfrüchte )

Pomerac )

Rambutan )

Rosen-Äpfel )

Sapodilla )

Tamarinden )

sonstige Früchte )

```

2.

Gemüse frisch (ungekocht, gekühlt,

```

gefroren) oder getrocknet,

soweit nachfolgend

bestimmt

2.1. Wurzel- und Bataten, )

Knollengemüse Süßkartoffeln )

Karotten )

Knollensellerie )

Kohlrüben )

Kren )

(Meerrettich) ) ganzes Erzeugnis nach

Pastinaken ) Entfernung des Krautes

Petersilienwurzeln ) oder der Blätter und

Pfeilwurz ) anhaftenden Erde (falls

Radieschen ) vorhanden) (Entfernung

Rettiche ) der Erde durch Abspülen

Rote Rüben ) unter fließendem kalten

Schwarzwurzeln ) Wasser oder durch

Speiserüben ) schonendes Bürsten des

Tapioka ) trockenen Erzeugnisses)

Topinambur )

Yamswurzeln )

sonstige Wurzel- )

und Knollengemüse)

2.2. Zwiebelgemüse Frühlingszwiebeln ) Zwiebeln (getrocknet),

(Lauchzwiebeln) ) Schalotten (getrocknet),

Knoblauch ) Knoblauch (getrocknet):

Schalotten ) ganzes Erzeugnis nach

Zwiebeln ) Entfernung der lose

sonstiges ) anhaftenden Schale und

Zwiebelgemüse ) der Erde (falls

) vorhanden); Zwiebeln,

) Schalotten und

) Knoblauch, nicht

) getrocknet,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.