Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Widerrufe der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-12-07
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.

BGBl. III Nr. 40/2003).

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.

BGBl. III Nr. 40/2003).

Die Unterzeichnung der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 141/2000) wurde von nachstehenden ADR-Vertragsparteien widerrufen:

ADR-Vertragsparteien: Datum des Widerrufs:

Schweden 31. Mai 2002

Deutschland 21. Juni 2002

Norwegen 30. August 2002

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