Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-20
Letzte Aktualisierung 2021-01-01
Status Aufgehoben · 2019-12-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 14 Abs. 2 Kommunalsteuergesetz 1993 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 3 FOnV 2002 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 FOnV 2002, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, welche gemäß § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (§ 81 EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG) durchzuführen ist, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung - FOnV 2002).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

§ 1. (1) Die Übermittlung jener Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerprüfung darstellen, erfolgt im Weg des Verfahrens FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der geltenden Fassung).

(2) Teilnehmer im Sinne des § 2 FOnV 2006 sind alle im Bundesgebiet gelegenen Gemeinden.

(3) Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübermittlung hat nach § 18 § 3 FOnV 2006, jedoch ausschließlich persönlich, zu erfolgen.

§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

– die Finanzamts- und Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,

– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,

– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,

– außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und

– die Prüfungsfeststellungen.

§ 2. (1) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 haben folgende Daten zu übermitteln:

– die Steuernummern der Unternehmer, für die die jeweilige Gemeinde gemäß § 7 Kommunalsteuergesetz 1993 erhebungsberechtigt ist,

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 in Euro,

– die Angabe, ob eine Nachschau im Sinne der landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wurde,

– die Angabe, ob Vereinbarungen bzw. Kontrollmaterial vorliegen,

– außerordentliche Wahrnehmungen.

(2) Die Teilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 sind berechtigt, den Prüfungsstatus jener Unternehmer abzufragen, hinsichtlich derer sie zur automationsunterstützten Datenübermittlung nach Abs. 1 verpflichtet sind.

(3) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, folgende Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen den jeweils hebeberechtigten Gemeinden zu übermitteln:

– die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Kommunalsteuergesetz 1993 und

– die Prüfungsfeststellungen.

§ 3. Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2003 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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