Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsübersicht
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
```
Hauptstück
```
Medizinischer Masseur
```
Abschnitt
```
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
§ 5 Berufsbild - Medizinischer Masseur
§ 6 Berufsbezeichnung
§ 7 Meldepflicht
```
Abschnitt
```
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 8 Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur
§ 9 Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - Inland
§ 10 Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - EWR
§ 11 Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des
EWR
§ 12 Nostrifikation - Medizinischer Masseur
§ 13 Ergänzungsausbildung und -prüfung - Medizinischer Masseur
§ 14 Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 15 Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 16 Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
```
Abschnitt
```
Ausbildung - Medizinischer Masseur
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
§ 18 Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 19 Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 20 Ausbildungsablauf
§ 21 Ausbildungsinhalte - Modul A
§ 22 Ausbildungsinhalte - Modul B
§ 23 Ausbildungsleitung
§ 24 Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 25 Anrechnungen
§ 26 Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 27 Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische
Fachkräfte
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
```
Hauptstück
```
Heilmasseur
```
Abschnitt
```
Berufsbild des Heilmasseurs
§ 29 Berufsbild - Heilmasseur
§ 30 Lehraufgaben
§ 31 Berufsbezeichnung
```
Abschnitt
```
Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs
§ 32 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 33 Informationspflicht
§ 34 Besondere Dokumentationspflicht
§ 35 Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
```
Abschnitt
```
Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 36 Berufsberechtigung - Heilmasseur
§ 37 Berufsberechtigung - Lehraufgaben
§ 38 Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - Inland
§ 39 Qualifikationsnachweis - Heilmasseur - EWR
§ 40 Lehraufgaben - EWR
§ 41 Qualifikationsnachweis - Heilmasseur und Lehraufgaben -
außerhalb des EWR
§ 42 Nostrifikation - Heilmasseur und Lehraufgaben
§ 43 Ergänzungsausbildung und -prüfung - Heilmasseur und
Lehraufgaben
§ 44 Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 45 Berufsausübung als Heilmasseur
§ 46 Freiberufliche Berufsausübung - Berufssitz
§ 47 Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 48 Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 49 Berufsausweis
```
Abschnitt
```
Ausbildung - Heilmasseur
§ 50 Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51 Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 52 Aufschulungsmodul
§ 53 Modulleitung
§ 54 Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 55 Anrechnungen
§ 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
```
Abschnitt
```
Ausbildung für Lehraufgaben
§ 57 Ausbildungsinhalt
§ 58 Anrechnungen
§ 59 Lehraufgabenausbildungs- und Prüfungsverordnung
```
Hauptstück
```
Spezialqualifikationen
```
Abschnitt
```
Berufsrechtliche Vorschriften
§ 60 Spezialqualifikationen - Tätigkeitsbereiche
§ 61 Zusatzbezeichnungen
§ 62 Berufsberechtigung - Spezialqualifikationen
§ 63 Spezialqualifikationen - EWR
§ 64 Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb
des EWR
§ 65 Nostrifikation - Spezialqualifikationen
§ 66 Ergänzungsausbildung und -prüfung - Spezialqualifikationen
§ 67 Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen
```
Abschnitt
```
Ausbildungen - Spezialqualifikationen
§ 68 Spezialqualifikationsausbildungen
§ 69 Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie
§ 70 Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie
§ 71 Anrechnungen
§ 72 Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung
```
Hauptstück
```
Bewilligungen
§ 73 Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 74 Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur
§ 75 Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen
§ 76 Bewilligung der Ausbildungen für Lehraufgaben
§ 77 Gesamtbewilligung
```
Hauptstück
```
Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie
Übergangs- und Schlussbestimmungen
```
Abschnitt
```
Strafbestimmungen
§ 78 Strafbestimmungen
```
Abschnitt
```
Gewerberechtliche Bestimmungen
§ 79 Gewerberechtliche Berechtigung
```
Abschnitt
```
Übergangsbestimmungen
§ 80 Heilbademeister und Heilmasseure
§ 81 Spezialqualifikation - Elektrotherapie
§ 82 Blinde
§ 83 Anrechnungen
§ 84 Gewerbliche Masseure
§ 85 Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 86 Lehraufgaben
§ 87 Verordnungsermächtigung
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 88 Vollziehung
§ 89 In-Kraft-Treten
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
MMHmG
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: 2. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr 33/2015) | |
Abkürzung
MMHmG
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: 2. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr 33/2015) | |
Abkürzung
MMHmG
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: 2. Abschnitt aufgehoben durch BGBl. I Nr 33/2015) | |
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen
des medizinischen Masseurs und
des Heilmasseurs
(2) Die Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(3) Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Auf die Ausübung der Berufe des medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs findet die Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(6) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „medizinischer Masseur“ lautet „medizinische Masseurin“. Die weibliche Form von „Heilmasseur“ lautet „Heilmasseurin“.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
Abkürzung
MMHmG
Datenverarbeitung
§ 1b. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation (§ 3 Abs. 1 und 3 und § 34),
der Information und Auskunftserteilung (§ 3 Abs. 5 und § 33 Abs. 1 und 2),
der Anzeige oder Meldung (§ 7 und § 35 Abs. 2 bis 5),
der Honorarabrechnung (§ 35 Abs. 1)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 10 Abs. 12),
der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 10 Abs. 13),
der Information über Entziehung, Einschränkung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 15 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2 bis 4 und § 48 Abs. 2 und 3),
der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 15 Abs. 6, § 47 Abs. 6)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
Allgemeine Berufspflichten
§ 2. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Abkürzung
MMHmG
Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 3. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
der behandelten Person,
der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(2) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Dokumentation berechtigt. Personen gemäß Abs. 1 haben das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.
(4) Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.
(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
MMHmG
Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 3. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
der behandelten Person,
der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Z 1 bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)
(3) Die Dokumentation im Sinne des Abs. 1 und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 29 Z 3, BGBl. I Nr. 37/2018)
(5) Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
MMHmG
Anzeigepflicht
§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Abkürzung
MMHmG
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Abkürzung
MMHmG
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des medizinischen Masseurs oder des Heilmasseurs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten oder sonstige Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den medizinischen Masseur oder den Heilmasseur von der Geheimhaltung entbunden hat,
die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
der Anzeigepflicht gemäß § 3a oder
der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommt.
Hauptstück
Medizinischer Masseur
Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
Berufsbild Medizinischer Masseur
§ 5. (1) Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
klassischer Massage,
Packungsanwendungen,
Thermotherapie,
Ultraschalltherapie und
Spezialmassagen
(2) Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
klassischer Massage und
Spezialmassagen
(3) Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
manueller und
apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere
Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
Wärmepackungen und
Kältepackungen.
(5) Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
Wärmeleitung,
Wärmestrahlung,
Energietransformation und
Wärmeentzug.
(6) Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7) Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
Lymphdrainage,
Reflexzonenmassagen und
Akupunktmassage.
Berufsbezeichnung
§ 6. (1) Personen, die zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ führen.
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
Abkürzung
MMHmG
Meldepflicht
§ 7. Ergibt sich für den medizinischen Masseur in Ausübung seines Berufs der Verdacht, dass
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde,
eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder exuell missbraucht worden ist,
ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist,
so hat der medizinische Masseur unverzüglich Meldung an den Dienstgeber zu erstatten.
Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur
§ 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.
(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
Heilmasseure.
(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.
(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.
Abkürzung
MMHmG
Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung Medizinischer Masseur
§ 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.
(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
Heilmasseure.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.
Abkürzung
MMHmG
Abschnitt
Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
Berufsberechtigung Medizinischer Masseur
§ 8. (1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.
(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
Heilmasseure.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2006)
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis Medizinischer Masseur Inland
§ 9. Als Qualifikationsnachweis gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß
§ 24 Abs. 3,
§ 26 Abs. 3 oder
§ 27 Abs. 5.
Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - EWR
§ 10. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des medizinischen Masseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - EWR
§ 10. (1) Eine in einem EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen.
(3) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere ein Zeugnis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(5) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 4 Z 1 ist die Ausübung von Tätigkeiten des Berufs des medizinischen Masseurs in Österreich unter der Verantwortung einer fachkundigen Person. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(6) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 4 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt werden.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über
die Zulassung zur Eignungsprüfung und zum Anpassungslehrgang sowie
die Durchführung und die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs
Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - EWR
§ 10. (1) Qualifikationsnachweise als medizinischer Masseur, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur zu erteilen.
(5) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
Qualifikationsnachweis Medizinischer Masseur EWR
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
Abkürzung
MMHmG
[CELEX-Nr.: 32021L1883]
Qualifikationsnachweis Medizinischer Masseur EWR
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis als medizinischer Masseur (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung als medizinischer Masseur berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den Beruf als medizinischer Masseur im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung als medizinischer Masseur unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu.
(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Berufsausübung als medizinischer Masseur in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Heilmasseurs, eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes oder eines entsprechend qualifizierten Arztes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den Beruf als medizinischer Masseur auszuüben, beurteilt wird.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
(9) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.
(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(13) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
Qualifikationsnachweis - Medizinischer Masseur - außerhalb des EWR
§ 11. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 10 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung als medizinischer Masseur ausgestellt wurde.
Qualifikationsnachweis Medizinischer Masseur außerhalb des EWR
§ 11. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation - Medizinischer Masseur
§ 12. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepass,
den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,
den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Nostrifikation - Medizinischer Masseur
§ 12. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepass,
den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,
den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung als medizinischer Masseur zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen sind bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissionellen Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika.
Nostrifikation Medizinischer Masseur
§ 12. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung als medizinischer Masseur absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit als medizinischer Masseur auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung als medizinischer Masseur beim Landeshauptmann, in dessen Bundesland
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepass,
den Nachweis über einen Hauptwohnsitz in Österreich oder über die Möglichkeit einer Anstellung in Österreich als medizinischer Masseur, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist,
den Nachweis, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen gleichwertig ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn
innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und
die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1. Ist die Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 5 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte kommissionelle Prüfung (§ 24) zum medizinischen Masseur zu erbringen.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfangs und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.