Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-04-01
Letzte Aktualisierung 2019-10-30
Status Aufgehoben · 2008-04-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API

§ 70. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 120 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 55 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 65 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Fächer:

1.

Spezielle Anatomie und Pathologie,

2.

Physik,

3.

Spezielle Hygiene,

4.

Balneotherapie,

5.

Hydrotherapie,

6.

Unterwasserdruckstrahlmassage.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation

§ 70a. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung von insgesamt 80 Stunden. Die theoretische Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden, die praktische Ausbildung umfasst 40 Stunden Pflichtpraktika an Patienten.

(2) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere das Fach „Grundzüge der Rehabilitation und Mobilisation“.

(3) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation darf frühestens nach Absolvierung des Moduls A, sofern die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt wird, nach Absolvierung der Ausbildungsinhalte des Moduls A, begonnen werden. Voraussetzung für die Absolvierung der praktischen Ausbildung ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, die zu erlernenden Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte an Patienten durchzuführen.

Anrechnungen

§ 71. § 55 gilt auch für die Spezialqualifikationsausbildungen.

Spezialqualifikationsausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 72. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Spezialqualifikationsausbildungen, insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und Lehrplan,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

3.

die Anrechnung von Prüfungen,

4.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

5.

die Reprobationsfristen,

6.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

7.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

8.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren und

9.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

5.

Hauptstück

Bewilligungen

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 73. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und

4.

eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder

5.

Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

5.

Hauptstück

Bewilligungen

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

§ 73. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und

4.

eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder

5.

Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.80x/2013)

Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

§ 74. (1) Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

3.

eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Bewilligung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur

§ 74. (1) Die Abhaltung von Ausbildungen zum Heilmasseur in Aufschulungsmodulen bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

3.

eine Modulleitung namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

§ 75. (1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und

4.

ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Bewilligung von Spezialqualifikationsausbildungen

§ 75. (1) Die Abhaltung einer Spezialqualifikationsausbildung bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

die praktische Ausbildung an Patienten gewährleistet ist und

4.

ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben

§ 76. (1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

3.

ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Bewilligung der Ausbildung für Lehraufgaben

§ 76. (1) Die Abhaltung einer Ausbildung für Lehraufgaben bedarf der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist und

3.

ein fachkompetenter und pädagogisch geeigneter Leiter namhaft gemacht wurde.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Gesamtbewilligung

§ 77. (1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von

1.

Ausbildungen zum medizinischen Masseur und

2.

Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und

3.

Spezialqualifikationsausbildungen

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Gesamtbewilligung

§ 77. (1) Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von

1.

Ausbildungen zum medizinischen Masseur und

2.

Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und

3.

Spezialqualifikationsausbildungen

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

6.

Hauptstück

Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Wer

1.

berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2.

eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3.

einer oder mehreren in § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6 oder § 61 Abs. 4

(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

6.

Hauptstück

Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Wer

1.

berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2.

eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3.

einer oder mehreren in § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6 oder, § 46a Abs. 2 oder 3 § 61 Abs. 4

(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

6.

Hauptstück

Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.

Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Wer

1.

berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2.

eine Tätigkeit unter einer unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

3.

einer oder mehreren in § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 32, § 33, § 34, § 35 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 4, 5 oder 6, § 46a Abs. 2 oder 3, § 61 Abs. 4 oder § 63 Abs. 2a enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,

(2) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

2.

Abschnitt

Gewerberechtliche Bestimmungen

Gewerberechtliche Berechtigung

§ 79. (1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis

1.

im physiotherapeutischen Dienst oder

2.

als Heilmasseur

(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.

3.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Heilbademeister und Heilmasseure

§ 80. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

Spezialqualifikation - Elektrotherapie

§ 81. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “Heilbademeister und Heilmasseur” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.

(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:

1.

ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,

2.

ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und

3.

ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer anzuführen sind, auszustellen.

(3) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “Heilbademeister und Heilmasseur” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 81. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind berechtigt, bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres zu einer kommissionellen Prüfung im Bereich der Spezialqualifikation Elektrotherapie anzutreten.

(2) Die Prüfung ist durch die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern zu organisieren und vor einer Prüfungskommission abzulegen, welcher folgende Personen angehören:

1.

ein von der Österreichischen Ärztekammer namhaft gemachter Facharzt für physikalische Medizin,

2.

ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, und

3.

ein fachkundiger Berufsvertreter, namhaft gemacht von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.

(3) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer anzuführen sind, auszustellen.

(4) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 1 darf zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie zulässig. In diesem Fall ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

(5) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, dürfen bis zum Ablauf des dritten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Spezialqualifikation Elektrotherapie berufsmäßig bereits vor Absolvierung der Prüfung gemäß Abs. 1 ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berufsberechtigung.

Blinde

§ 82. Blinde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.

§ 82a. (1) Ausbildungen zum Heilbademeister und Heilmasseur, die

1.

auf Grund des § 45 MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, bewilligt wurden und

2.

bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

(2) Für Absolventen dieser Ausbildung sind die §§ 80 bis 82 anzuwenden.

Anrechnungen

§ 83. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum

1.

Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder

2.

Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung

1.

zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,

2.

der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

3.

der Teilnahme an Pflichtpraktika

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

(4) Gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.

Anrechnungen

§ 83. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum

1.

Heilbadegehilfen gemäß dem MTF-SHD-G oder

2.

Heilbademeister und Heilmasseur gemäß dem MTF-SHD-G erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum medizinischen Masseur durch den Leiter der Ausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Eine Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung

1.

zur Ablegung von theoretischen Prüfungen,

2.

der Teilnahme an der theoretischen Ausbildung und

3.

der Teilnahme an Pflichtpraktika

(3) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Prüfung ist nicht zulässig.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Gewerbliche Masseure

§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

(2) Personen, die

1.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

2.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

3.

bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,

(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus

1.

einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie

2.

der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).

(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Heilmasseur”/”Heilmasseurin” anzuführen sind, auszustellen.

(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.

(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Gewerbliche Masseure

§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

(2) Personen, die

1.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

2.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

3.

bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,

(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus

1.

einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie

2.

der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).

(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Heilmasseur”/”Heilmasseurin” anzuführen sind, auszustellen.

(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.

(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Gewerbliche Masseure

§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

(2) Personen, die

1.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

2.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

3.

bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,

(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus

1.

einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie

2.

der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).

(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Heilmasseur”/”Heilmasseurin” anzuführen sind, auszustellen.

(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.

(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Gewerbliche Masseure

§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

1.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und

2.

das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994) tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben,

(2) Personen, die

1.

vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes das reglementierte Gewerbe der Massage tatsächlich und rechtmäßig selbständig über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben und

2.

die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage ohne Absolvierung einer entsprechenden fachlichen Prüfung rechtmäßig erlangt haben und

3.

bis zum Ablauf des vierten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres die Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erfolgreich absolvieren,

(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus

1.

einer theoretischen Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und einer praktischen Ausbildung in der Dauer von 80 Stunden sowie

2.

der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 54).

(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.

(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.

(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 85. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/”Medizinische Masseurin” berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinischtechnische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister”/”medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer berechtigt.

Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte

§ 85. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer berechtigt.

(4) Personen, die eine Berufsberechtigung als „diplomierte medizinisch-technische Fachkraft“ gemäß MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen der Berufsausübung als diplomierte medizinisch-technische Fachkraft oder als medizinischer Masseur zur Führung der Zusatzbezeichnung „Basismobilisation“ berechtigt.

Lehraufgaben

§ 86. Heilmasseure dürfen bis zum Ablauf des zweiten dem In-Kraft-Treten folgenden Jahres Lehraufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes berufsmäßig vor Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

Verordnungsermächtigung

§ 87. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über

1.

die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,

2.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und

3.

die Aufschulung gemäß § 84,

4.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 88. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 66/2003) tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

Abkürzung

MMHmG

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 1a Z 1, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 46a Abs. 2 Z 2 bis 4, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 und § 63 Abs. 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

Abkürzung

MMHmG

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 1a Z 1, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 46a Abs. 2 Z 2 bis 4, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 und § 63 Abs. 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(10) § 14 Z 3 und § 45 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

MMHmG

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 1a Z 1, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 46a Abs. 2 Z 2 bis 4, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 und § 63 Abs. 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(10) § 14 Z 3 und § 45 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Mit 25. Mai 2018 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift und § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und

2.

§ 3 Abs. 2 und 4 außer Kraft.

(12) § 15 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Abkürzung

MMHmG

In-Kraft-Treten

§ 89. (1) Dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3, tritt mit 1. März 2003, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung folgenden Monatsersten, in Kraft.

(2) §§ 11 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 64 Abs. 3 treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(4) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

(5) Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 10, 11 und 12 Abs. 6, 39 bis 41, 42 Abs. 6, 46 Abs. 4, 46a samt Überschrift, 63, 64 und 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.

(6) Mit 1. Jänner 2014 treten

1.

§ 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie

2.

§ 15 Abs. 4, § 44 Abs. 7, § 46 Abs. 3, § 46a Abs. 6 letzter Satz, § 47 Abs. 4, § 67 Abs. 4, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 83 Abs. 4 außer Kraft.

(7) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 1 Z 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 4, § 61 Abs. 2a und 3, § 62 Abs. 2a, 3 und 4, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 70a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 1a Z 1, 2, 4 und 5, § 10 Abs. 1, Abs. 9 Z 4 und 4a, Abs. 10, 12 und 13, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 46a Abs. 2 Z 2 bis 4, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 und § 63 Abs. 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.

(10) § 14 Z 3 und § 45 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Mit 25. Mai 2018 treten

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 1b samt Überschrift und § 34 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft und

2.

§ 3 Abs. 2 und 4 außer Kraft.

(12) § 15 Abs. 5 und 6 und § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(13) Mit 1. Juli 2018 treten § 8 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 6 Z 1, § 36 Z 1 und § 47 Abs.6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.

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