Heeresdisziplinargesetz 2002 - HDG 2002

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-12-24
Letzte Aktualisierung 2014-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 338
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Pflichtverletzungen

§ 3. Verjährung

§ 4. Anzeige strafbarer Handlungen

§ 5. Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 6. Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 7. Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 8. Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 9. Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 10. Gnadenrecht des Bundespräsidenten

```

2.

Hauptstück

```

Organisatorische Bestimmungen

§ 11. Disziplinarbehörden

§ 12. Einheitskommandanten

§ 13. Disziplinarvorgesetzte

§ 14. Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 15. Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 16. Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 17. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

§ 18. Disziplinarsenate

§ 19. Disziplinaranwalt

§ 20. Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

```

3.

Hauptstück

```

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 21. Verfahrensarten

§ 22. Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen

§ 23. Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

§ 24. Zuständigkeit

§ 25. Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren

§ 26. Verschwiegenheitspflicht

§ 27. Parteien

§ 28. Verteidigung

§ 29. Zustellung

§ 30. Ladungen

§ 31. Fristenberechnung

§ 32. Verfahrensgrundsätze

§ 33. Befreiung von der Zeugenpflicht

§ 34. Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 35. Ordentliche Rechtsmittel

§ 36. Außerordentliche Rechtsmittel

§ 37. Kosten und Gebühren

§ 38. Mitwirkung im Disziplinarverfahren

```

4.

Hauptstück

```

Sicherungsmaßnahmen

```

1.

Abschnitt

```

Dienstenthebung

§ 39. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. Bezugskürzung

§ 41. Verfahren

§ 42. Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

```

2.

Abschnitt

```

Vorläufige Festnahme

§ 43. Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 44. Anhaltung im Haftraum

Besonderer Teil

```

1.

Hauptstück

```

Disziplinarstrafen

```

1.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

§ 45. Arten der Strafen

§ 46. Geldbuße

§ 47. Ausgangsverbot

§ 48. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 49. Ersatzgeldstrafe

```

2.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst

leisten

§ 50. Arten der Strafen

§ 51. Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. Entlassung

§ 53. Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

§ 54. Sicherung der Einbringlichkeit von Geldbuße und Geldstrafe

§ 55. Finanzielle Zuwendung an Angehörige

```

3.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

§ 56. Degradierung

```

4.

Abschnitt

```

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

§ 57. Arten der Strafen

```

2.

Hauptstück

```

Besondere Verfahrensbestimmungen

```

1.

Abschnitt

```

Kommandantenverfahren

§ 58. Anwendungsbereich

§ 59. Zuständigkeit

§ 60. Einleitung des Verfahrens

§ 61. Ordentliches Verfahren

§ 62. Disziplinarerkenntnis

§ 63. Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 64. Berufung

§ 65. Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 66. Aufhebung von Entscheidungen

```

2.

Abschnitt

```

Kommissionsverfahren

§ 67. Disziplinaranzeige

§ 68. Entscheidungen der Disziplinarsenate

§ 69. Akteneinsicht

§ 70. Verteidigung

§ 71. Einleitung des Verfahrens

§ 72. Verhandlungsbeschluss

§ 73. Besondere Zuständigkeit für Berufungen

§ 74. Mündliche Verhandlung

§ 75. Disziplinarerkenntnis

§ 76. Berufungsfrist

§ 77. Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

```

3.

Hauptstück

```

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

§ 78. Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung

§ 79. Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen

§ 80. Wirkungen von Pflichtverletzungen

Schlussteil

```

1.

Hauptstück

```

Disziplinarrecht im Einsatz

§ 81. Anwendungsbereich

§ 82. Einsatzstraforgane

§ 83. Disziplinarstrafen

§ 84. Verfahren

§ 85. Übergangsbestimmungen

```

2.

Hauptstück

```

Schlussbestimmungen

§ 86. Sonderbestimmungen für Frauen

§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 88. Änderung der rechtlichen Stellung

§ 89. Abgabenfreiheit

§ 90. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 91. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 92. In- und Außer-Kraft-Treten

§ 93. Übergangsbestimmungen

§ 94. Vollziehung

Abkürzung

HDG 2002

Präambel/Promulgationsklausel

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

3.

Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

4.

Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1.

Abschnitt

Dienstenthebung

2.

Abschnitt

Vorläufige Festnahme

Besonderer Teil

1.

Hauptstück

Disziplinarstrafen

1.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten

2.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

3.

Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes

4.

Abschnitt

Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

2.

Hauptstück

Besondere Verfahrensbestimmungen

1.

Abschnitt

Kommandantenverfahren

2.

Abschnitt

Kommissionsverfahren

3.

Hauptstück

Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen

Schlussteil

1.

Hauptstück

Disziplinarrecht im Einsatz

2.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Abkürzung

HDG 2002

Präambel/Promulgationsklausel

2.

AbschnittDisziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3.

Berufssoldaten des Ruhestandes.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Allgemeiner Teil

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

1.

Soldaten,

2.

Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und

3.

Berufssoldaten des Ruhestandes.

(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wege n

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Pflichtverletzungen

§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.

Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder

2.

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

3.

Erschleichung eines Dienstgrades oder

4.

einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.

(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen

1.

wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder

2.

wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,

3.

wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen

a)

gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder

b)

Erschleichung eines Dienstgrades oder

c)

einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.

(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1.

innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder

2.

für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

3.

für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder

4.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

a)

der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder

b)

der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder

5.

für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder

6.

in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a)

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b)

für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission oder

7.

für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1.

innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder

2.

für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

3.

für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder

4.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen

a)

der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b)

der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

5.

für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder

6.

in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a)

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b)

für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission oder

7.

für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1.

innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2.

innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2.

für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen

a)

der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b)

der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens

3.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4.

in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a)

für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b)

für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder

5.

für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

1.

wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4. Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1.

der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2.

während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1.

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1.

die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1.

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1.

die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim

2.

das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1.

dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.

(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis

1.

die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder

2.

das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren binnen sechs Monaten abzuschließen.

(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Abs. 1 nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1.

die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2.

die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1.

das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2.

nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

1.

Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,

2.

gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen und

3.

verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

1.

für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der Disziplinarbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, und

2.

für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(5) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

1.

den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

2.

die verletzten Pflichten und

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

§ 7. (1) Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren

1.

Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,

2.

gerichtliche Verurteilungen,

3.

verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und

4.

Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,

(2) Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen

1.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und

2.

für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(3) Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.

(4) Hält die nach Abs. 2 Z 1 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.

(4a) Über die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.

(5) Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten

1.

den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,

2.

die verletzten Pflichten und

3.

die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten

1.

die Pflichtverletzung,

2.

die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und

3.

der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf

1.

eines Jahres oder,

2.

sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren

(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

§ 8. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten

1.

die Pflichtverletzung,

2.

die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und

3.

der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.

(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf

1.

eines Jahres oder,

2.

sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren

(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Verantwortlichkeit der Soldatenvertreter

§ 9. Soldatenvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

§ 9. Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Verfassungsbestimmung

Gnadenrecht des Bundespräsidenten

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,

1.

a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder

b)

die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen und

2.

anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1.

die Einheitskommandanten,

2.

die Disziplinarvorgesetzten,

3.

die Kommissionen im Disziplinarverfahren als

a)

Disziplinarkommission und

b)

Disziplinaroberkommission

4.

die Einsatzstraforgane.

(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

2.

Hauptstück

Organisatorische Bestimmungen

Disziplinarbehörden

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind

1.

die Disziplinarkommandanten

a)

als Einheitskommandanten und

b)

als Disziplinarvorgesetzte

2.

die Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

1.

die Kommandanten

a)

eines abgesonderten Kommandos oder

b)

eines Transportes oder

c)

eines Kurses

2.

die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung

a)

in Dienstverwendung stehen oder

b)

sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und

3.

die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist und

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.

(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Einheitskommandanten

§ 12. (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

1.

die Kommandanten

a)

eines abgesonderten Kommandos oder

b)

eines Transportes oder

c)

eines Kurses

2.

die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung

a)

in Dienstverwendung stehen oder

b)

sich in stationärer Krankenbehandlung befinden und

3.

die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 oder 2 zuständig ist und

4.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Z 1 bis 3 zuständig ist.

(2) Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Abs. 1 Z 1 und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.

(3) Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Abs. 1 Z 1 bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Abs. 2 keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.

(4) Im Falle des Abs. 3 dürfen Gleichgestellte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches

1.

infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder

2.

unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches

1.

infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder

2.

unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse

Disziplinarvorgesetzte

§ 13. (1) Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind

1.

die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,

2.

die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Z 1 übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Z 1 zuständig ist, und

3.

der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber

a)

Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,

b)

Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und

c)

anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Z 1 und 2 zuständig ist.

(2) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist der Militärkommandant.

(3) Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Abs. 1.

(4) Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

1.

auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle

a)

die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder

b)

das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe in der jeweiligen Instanz nicht abschließend erledigt werden kann oder

2.

auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn

a)

die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder

b)

eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder

c)

die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oder

d)

das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 in der jeweiligen Instanz nicht abschließend erledigt werden kann oder

e)

eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat oder

3.

auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde

1.

die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 innehaben oder

2.

die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organes sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Wahrnehmung der disziplinären Befugnisse

§ 14. (1) Die Befugnisse des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten gehen über

1.

auf den Kommandanten des für die Mobilmachung verantwortlichen Kommandos, wenn infolge des nur vorübergehenden Bestandes der militärischen Dienststelle

a)

die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe weggefallen sind oder

b)

das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe nicht abschließend erledigt werden kann oder

2.

auf den jeweils unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten, wenn

a)

die Tat außer Dienst an einem dieser Organe selbst begangen wurde oder

b)

eines dieser Organe an der Tat beteiligt war oder

c)

die disziplinären Befugnisse eines dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 weggefallen sind oder

d)

das Disziplinarverfahren von einem dieser Organe aus einem anderen organisatorischen Grund als nach Z 1 nicht abschließend erledigt werden kann oder

e)

eines dieser Organe den Beschuldigten wegen der zugrunde liegenden Pflichtverletzung vorläufig festgenommen hat oder

3.

auf den gemeinsamen Vorgesetzten, wenn die Pflichtverletzung von Soldaten gemeinschaftlich begangen wurde, die verschiedenen Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten unterstehen.

(2) Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes, Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete haben als Disziplinarbehörde

1.

die Aufgaben des Einheitskommandanten wahrzunehmen, wenn sie diesem auf Grund der militärischen Organisation gleichgestellt sind oder die Funktion eines Gleichgestellten nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 innehaben oder

2.

die Aufgaben des Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, wenn sie eine Funktion nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 innehaben.

(3) Im Falle der Verhinderung des Einheitskommandanten oder des Disziplinarvorgesetzten oder des nach den Abs. 1 und 2 zuständigen Organes sind deren Aufgaben als Disziplinarbehörde von ihren Stellvertretern wahrzunehmen, sofern die Stellvertreter Offiziere oder Beamte des Höheren oder des Gehobenen Dienstes oder Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v1 und v2 sowie vergleichbare Vertragsbedienstete sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Aufgaben vom unmittelbar übergeordneten Vorgesetzten wahrzunehmen.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

1.

in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

2.

in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

(2) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

1.

in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

2.

in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

(2) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport einzurichten

1.

in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

2.

in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

(2) Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.

Disziplinarkommission

§ 15. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

1.

die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

2.

die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,

1.

der außer Dienst gestellt ist oder

2.

der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

4.

der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

6.

für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

1.

die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

2.

die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,

1.

der außer Dienst gestellt ist oder

2.

der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

4.

der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

6.

für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Bestellung der Kommissionsmitglieder

§ 16. (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

1.

den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und

2.

die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.

(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(4) Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,

1.

der außer Dienst gestellt ist oder

2.

der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

4.

der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

6.

für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht

1.

während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

3.

während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

4.

während einer Außerdienststellung oder

5.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

6.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über oder untergeordneten Kommission oder

3.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

4.

dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

5.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

6.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht

1.

während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

3.

während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

4.

während einer Außerdienststellung oder

5.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder

6.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über oder untergeordneten Kommission oder

3.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

4.

dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

5.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

6.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder

2.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder

3.

während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder

4.

während einer Außerdienststellung oder

5.

während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder

6.

während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

1.

dem Ablauf der Bestellungsdauer oder

2.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wenn das Mitglied

a)

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

b)

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat, oder

3.

der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder

4.

dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder

5.

der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder

6.

der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Disziplinarsenate

§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

1.

dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und

2.

zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung

1.

die Anzahl der Senate festzulegen,

2.

die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,

3.

die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,

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