Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Letzte Aktualisierung 2012-01-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5, 11 Abs. 1, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 und 5, 15 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 6, 7, 9 und 11, 23 Abs. 8, 29 Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 3 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, wird verordnet:

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke

§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk “nur für Generhaltungszwecke zugelassen” getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke

§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut”

§ 2. (1) Die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” ist nur für folgende Baumarten zulässig:

1.

Acer platanoides L.

2.

Alnus incana Moench.

3.

Betula pendula Roth

4.

Betula pubescens Ehrh.

5.

Carpinus betulus L.

6.

Castanea sativa Mill.

7.

Fraxinus angustifolia Vahl.

8.

Quercus cerris L.

9.

Robinia pseudoacacia L.

10.

Tilia platyphyllos Scop.

(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind im Anhang II festgelegt.

(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.

Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“

§ 2. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für folgende Baumarten möglich:

1.

Acer platanoides L.

2.

Alnus incana Moench.

3.

Betula pendula Roth

4.

Betula pubescens Ehrh.

5.

Carpinus betulus L.

6.

Castanea sativa Mill.

7.

Fraxinus angustifolia Vahl.

8.

Quercus cerris L.

9.

Robinia pseudoacacia L.

10.

Tilia platyphyllos Scop.

11.

Populus alba L.

12.

Populus nigra L.

13.

Populus tremula L.

14.

Populus x canescens

15.

Abies grandis

16.

Quercus pubescens.

(2) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang II festgelegt.

(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.

Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 3. Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.

Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut”

§ 4. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” sind im Anhang III festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 4. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang III festgelegt.

(2) Die Gewinnung von Wildlingen der Kategorie „ausgewählt“ ist nur für folgende Baumarten zulässig:

1.

Abies alba Mill

2.

Acer pseudoplatanus L.

3.

Fagus sylvatica L.

4.

Fraxinus excelsior L.

Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut” sind im Anhang IV festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Qualifiziertem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets) darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.

Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IV festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut”

§ 6. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” sind im Anhang V festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 6. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ sind im Anhang V festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischung der Kategorie „geprüft“ ist auf fünfzehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

(3) Bei Klon und Klonmischung, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist auf dem Etikett der spezielle Standort, für welche die Klon und Klonmischung geprüft wurden, anzugeben.

(4) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen. Vor Beginn der Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.

Klone und Klonmischungen

§ 7. (1) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Geprüftem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 300 000 nicht überschreiten.

(3) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen. Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.

Zulassungszeichen

§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.

(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut” besteht

1.

bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “P”, der Nummer der Plantage und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Klone oder Familien kennzeichnend ist;

2.

bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “F”, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;

3.

bei Klonen und Klonmischungen (Baumzuchtnummer) aus dem Buchstaben “A”, der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Klons oder der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.

(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.

Zulassungszeichen

§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.

(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht

1.

bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der Nummer der Plantage, der Nummern der Herkunftsgebiete und der Kurzbezeichnung der Höhenstufen;

2.

bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „F“, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;

3.

bei Klonen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung;

4.

bei Klonmischungen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.

(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.

(4) Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(5) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

(6) Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

Nationale Liste

§ 9. Die Nationale Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

Mitgliedstaat, Baumart, Kategorie, Zulassungszeichen, Herkunftsgebiet, Breitengrad, Längengrad, Seehöhe, Ausgangsmaterial, Fläche, Ursprung, Ursprung für nicht autochthones Ausgangsmaterial, Verwendungszweck und Anmerkungen.

Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut

§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” mindestens je 50 Bäume zu beernten.

(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften zur gleichen Zeit geblüht haben und auch fruchten.

(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung “Erhöhte genetische Vielfalt” erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.

Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut

§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 50 Bäume zu beernten.

(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Klone fruchtet.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn die Hälfte der Sämlingsnachkommenschaften fruchtet.

(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.

Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut

§ 11. (1) Anlässlich der Ernte von Saatgut in Erntebeständen der Kategorien “ausgewählt” und “geprüft” hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum der in Abs. 3 genannten Arten eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

(2) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.

(3) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen:

1. Abies alba und Picea abies …………………………………………. 1 Zapfen
2. Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii ……………………………………………… 3 Zapfen
3. Alnus glutinosa und Alnus incana ………………………………….. 5 Zäpfchen
4. Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Quercus cerris .. 10 Samen
5. Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata und Tilia platyphyllos………… 20 Samen

Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut

§ 11. (1) Anlässlich der Ernte von Saatgut in Erntebeständen der Kategorien „ausgewählt“ und „geprüft“ hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum der in Abs. 3 genannten Arten eine Probe zu nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt für Wald einzusenden.

(2) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.

(3) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen:

1. Abies alba und Picea abies ……………………………………………. 1 Zapfen
2. Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii ………………………………………………… 3 Zapfen
3. Alnus glutinosa und Alnus incana …………………………………….. 5 Zäpfchen
4. Quercus spp. und Castanea sativa…… 10 Samen
5. Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia cordata und Tilia platyphyllos…….…….. 20 Samen
6. Betula pendula und Betula pubescens…………………………..….…. 5 Kätzchen
7. Abies grandis………………………………………………………….. 1 Zapfen

Stammzertifikat

§ 12. (1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.

(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:

1.

weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),

2.

rosa für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald,

3.

gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und

4.

blau für den Waldbesitzer.

Stammzertifikat

§ 12. (1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.

(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen:

1.

weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),

2.

rosa für das Bundesamt für Wald,

3.

gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und

4.

blau für den Waldbesitzer.

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen

§ 13. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteiles an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen

§ 13. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen

§ 14. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur erteilt werden, wenn

1.

mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, dass alle Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,

2.

höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und

3.

höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.

(3) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen

§ 14. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

Anforderungen an die äußere Beschaffenheit

§ 15. Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit sind im Anhang VII Teil A bis E festgelegt.

Verkehrsbeschränkungen

§ 16. „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ aus anderen Mitgliedstaaten der Baumarten Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Tilia cordata darf im Bundesgebiet nicht an den Endverbraucher abgegeben werden.

Verbringung von Vermehrungsgut mit “weniger strengen Anforderungen” aus anderen Mitgliedstaaten

§ 17. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien “quellengesichert”, “ausgewählt”, “qualifiziert” oder “geprüft” entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

1.

der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut der Kategorien “quellengesichert”, “ausgewählt”, “qualifiziert” oder “geprüft” dient und

2.

für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.

(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(6) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 19 anzuwenden. Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen fünf Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

(7) Die fachliche Kontrolle von Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

1.

vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und

2.

vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich zu prüfen, ob für die Sendung eine Bewilligung vorliegt, das Pflanzgut mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmt und den allenfalls vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen entspricht.

(9) Das Kontrollorgan der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfestellung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger oder das Verkehrsunternehmen für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat oder solche Hilfeleistung ablehnt.

(10) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag über die Fähigkeit zum Verbringen des Pflanzgutes ins Bundesgebiet mit Bescheid zu entscheiden.

(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten

§ 17. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

1.

der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ dient und

2.

für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.

(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(6) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Anforderungen an die Saatgutprüfung

§ 18. Die Saatgutprüfung muss von einem Forstsamen-Labor durchgeführt werden, das gemäß dem Akkreditierungsgesetz 1992 dazu fachlich befähigt wurde.

Anforderungen an die Saatgutprüfung

§ 18. (1) Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald mit Bescheid zugelassen wurden. Das Bundesamt für Wald führt das amtliche Register und weist dem Labor eine Registriernummer zu. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Das Bundesamt für Wald hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Als zugelassen gelten Labors in Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und die Forstsaatgutprüfung nach international anerkannten Verfahren (ISTA-Vorschriften) durchgeführt wird.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragssteller,

2.

Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder Eintragung in das amtliche Register anstrebt,

3.

gegebenenfalls die Betriebsnummer nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009.

(4) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(5) Das Forstsamenlabor im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft gilt als zugelassen.

Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle

§ 19. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen:

1. Betula pendula und Betula pubescens …………………………… 1 g
2. Alnus glutinosa, Alnus incana und Picea sitchensis …………….. 2 g
3. Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii …………………………………………… 10 g
4. Tilia cordata und Robinia pseudoacacia …………………………. 20 g
5. Abies alba, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia und Carpinus betulus … 25 g
6. Acer pseudoplatanus, Acer platanoides und Tilia platyphyllos … 50 g
7. Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium …………………. 100 g
8. Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra, Quercus cerris und Castanea sativa……… 500 g

Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat

§ 20. Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.

Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat

§ 20. Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt für Wald zu melden.

Betriebskontrollen

§ 21. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren:

1.

Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;

2.

Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;

3.

Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich und

4.

Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich.

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erstellt.

Betriebskontrollen

§ 21. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer sind wie folgt zu kontrollieren:

1.

Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;

2.

Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;

3.

Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich,

4.

Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich und

5.

Ernteunternehmer je nach Beerntungsintensität.

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden. Die Prüflisten werden vom Bundesamt für Wald erstellt.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 22. Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 23. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstsaatgutverordnung), BGBl. Nr. 627/1975, aufgehoben.

In-Kraft-Treten

§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Anhang I

LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN

Abies alba Mill. Pinus canariensis C. Smith
Abies cephalonica Loud. Pinus cembra L.
Abies grandis Lindl. Pinus contorta Loud.
Abies pinsapo Boiss. Pinus halepensis Mill.
Acer platanoides L. Pinus leucodermis Antoine
Acer pseudoplatanus L. Pinus nigra Arnold
Alnus glutinosa Gaertn. Pinus pinaster Ait.
Alnus incana Moench. Pinus pinea L.
Betula pendula Roth Pinus radiata D. Don
Betula pubescens Ehrh. Pinus sylvestris L.
Carpinus betulus L. Populus ssp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten
Castanea sativa Mill. Prunus avium L.
Cedrus atlantica Carr. Pseudotsuga menziesii Franco
Cedrus libani A. Richard Quercus cerris L.
Fagus sylvatica L. Quercus ilex L.
Fraxinus angustifolia Vahl. Quercus petraea Liebl.
Fraxinus excelsior L. Quercus pubescens Willd.
Larix decidua Mill. Quercus robur L.
Larix x eurolepis Henry Quercus rubra L.
Larix kaempferi Carr. Quercus suber L.
Larix sibirica Ledeb. Robinia pseudoacacia L.
Picea abies Karst. Tilia cordata Mill.
Picea sitchensis Carr. Tilia platyphyllos Scop
Pinus brutia Ten.

Anhang I

LISTE DER BAUMARTEN UND KÜNSTLICHEN HYBRIDEN

Abies alba Mill. Pinus canariensis C. Smith
Abies cephalonica Loud. Pinus cembra L.
Abies grandis Lindl. Pinus contorta Loud.
Abies pinsapo Boiss. Pinus halepensis Mill.
Acer platanoides L. Pinus leucodermis Antoine
Acer pseudoplatanus L. Pinus nigra Arnold
Alnus glutinosa Gaertn. Pinus pinaster Ait.
Alnus incana Moench. Pinus pinea L.
Betula pendula Roth Pinus radiata D. Don
Betula pubescens Ehrh. Pinus sylvestris L.
Carpinus betulus L. Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten
Castanea sativa Mill. Prunus avium L.
Cedrus atlantica Carr. Pseudotsuga menziesii Franco
Cedrus libani A. Richard Quercus cerris L.
Fagus sylvatica L. Quercus ilex L.
Fraxinus angustifolia Vahl. Quercus petraea Liebl.
Fraxinus excelsior L. Quercus pubescens Willd.
Larix decidua Mill. Quercus robur L.
Larix x eurolepis Henry Quercus rubra L.
Larix kaempferi Carr. Quercus suber L.
Larix sibirica Ledeb. Robinia pseudoacacia L.
Picea abies Karst. Tilia cordata Mill.
Picea sitchensis Carr. Tilia platyphyllos Scop
Pinus brutia Ten.

Anhang II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUELLENGESICHERT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um ein Saatgut oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.

Das Saatgut oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.

3.

Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.

Anhang II

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUELLENGESICHERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

Bei dem Ausgangsmaterial muss es sich um eine Saatgutquelle oder einen Erntebestand in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.

2.

Die Saatgutquelle oder der Erntebestand müssen die vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.

3.

Das Herkunftsgebiet, die Lage und die Höhenlage oder Höhezone des Ortes (der Orte), an dem (denen) das Vermehrungsgut gewonnen wird, sind anzugeben.

Anhang III

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „AUSGEWÄHLT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

Allgemeines: Der Erntebestand wird im Hinblick auf den genannten besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt, wobei den Kriterien 1 bis 11 je nach dem besonderen Zweck in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist.

1.

Ursprung: Anhand von Dokumenten aus früherer Zeit oder anderer geeigneter Mittel ist festzustellen, ob es sich bei dem Erntebestand um autochthones, nichtautochthones Material oder um Material unbekannten Ursprungs handelt; bei nichtautochthonem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, falls er bekannt ist.

2.

Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von schlecht veranlagten Beständen derselben Arten oder von Beständen verwandter Arten oder Sorten stehen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können. Besondere Beachtung verdient diese Anforderung, wenn es sich bei den die autochthonen Bestände umgebenden Bestände um nichtautochthone Bestände oder um Bestände unbekannten Ursprungs handelt.

3.

Tatsächliche Bestandsgröße: Erntebestände müssen aus einer oder mehreren Gruppen von gut verteilten Bäumen bestehen, die so zahlreich sind, dass eine ausreichende gegenseitige Bestäubung gewährleistet ist. Zur Vermeidung unerwünschter Inzuchteffekte müssen ausgewählte Bestände eine hinreichende Anzahl und Verteilung von Einzelbäumen auf einer bestimmten Fläche aufweisen.

4.

Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Entwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht.

5.

Homogenität: Erntebestände müssen einen normalen Grad der individuellen Variation morphologischer Merkmale zeigen. Schlecht veranlagte Bäume sollten erforderlichenfalls entfernt werden.

6.

Angepasstheit: Die Angepasstheit an die im Herkunftsgebiet und in der Höhenstufe herrschenden ökologischen Bedingungen muss offensichtlich sein.

7.

Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Bäume in Erntebeständen müssen im allgemeinen frei von Schaderregerbefall und widerstandsfähig gegen ungünstige standörtliche und klimatische Bedingungen – ausgenommen Schäden durch Umweltverschmutzung – am Ort des Vorkommens sein.

8.

Volumenzuwachs: Für die Zulassung ausgewählter Erntebestände muss der Holzvolumenzuwachs normalerweise höher sein als der unter vergleichbaren ökologischen und Bewirtschaftungsbedingungen geltende Mittelwert.

9.

Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen; in einigen Fällen kann sie als wesentliches Kriterium herangezogen werden.

10.

Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute morphologische Merkmale aufweisen, insbesondere Geradschaftigkeit und Schaftrundheit, guter Verzweigungsaufbau, Feinastigkeit und gute natürliche Astreinigung. Darüber hinaus muss der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs gering sein.

11.

Zusatzbezeichnung „erhöhte genetische Vielfalt“: Bestände mit dieser Zusatzbezeichnung müssen hinsichtlich Größe, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit, Natürlichkeit der Bestockung, Angepasstheit, Isolation und Bestäubungsverhältnisse besondere Anforderungen erfüllen.

Anhang IV

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “QUALIFIZIERT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

Samenplantagen

a)

Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen eine ausreichende Gewähr bieten, dass das erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.

b)

Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien Alter und Entwicklungsstand, Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit, Volumenzuwachs, Holzqualität, Form und Habitus besonders Rechnung zu tragen ist.

c)

Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald genehmigten Plan ausgepflanzt werden oder ausgepflanzt worden sein und so angeordnet werden oder angeordnet worden sein, dass jede Komponente identifiziert werden kann.

d)

Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben und beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu registrieren.

e)

Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften, dass die Ziele der Samenplantagen erreicht werden. Bei einer Samenplantage zur Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

2.

Familieneltern

a)

Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.

b)

Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

c)

Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

d)

Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

3.

Klone

a)

Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zugelassen wurden, identifizierbar sein.

b)

Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.

c)

Ausgangsindividuen (ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist.

d)

Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonen von “qualifiziertem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind.

4.

Klonmischungen

a)

Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben und bezeichnet werden.

b)

Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 3 erfüllen.

c)

Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

d)

Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:

1. für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix ecidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata 40 Klone
2. für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia 3 Klone
3. für weitere im Anhang I angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus ssp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten 20 Klone

Anhang IV

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

Samenplantagen

a)

Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen gewährleisten, dass das erzeugte Saatgut der durchschnittlichen genetischen Qualität des Ausgangsmaterials, dem die Samenplantage entstammt, weitgehend entspricht. Diese Parameter sowie Änderung(en) sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

2.

Familieneltern

a)

Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.

b)

Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

c)

Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

d)

Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.

3.

Klone

a)

Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die vom Bundesamt für Wald zugelassen wurden, identifizierbar sein.

b)

Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.

c)

Ausgangsindividuen (Ortet) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist.

4.

Klonmischungen

a)

Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben und bezeichnet werden.

b)

Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 3 erfüllen.

c)

Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.

d)

Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:

1. für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata 40 Klone
2. für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia 3 Klone
3. für weitere im Anhang I angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus spp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten 20 Klone

Anhang V

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS “GEPRÜFT” ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a)

Allgemeines

b)

Prüfmerkmale

i)

Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind;

ii) Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.

c)

Dokumentation

d)

Versuchsanstellung

i)

Jede Stichprobe von Vermehrungsgut muss, soweit es die Art des Pflanzguts gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.

ii) Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anzulegen, damit die individuellen Merkmale jeder zu prüfenden Komponente gemessen werden können.

e)

Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i)

Die Versuchsergebnisse werden mit Hilfe international anerkannter statistischer Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.

ii) Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii) Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb des Landes, in dem der Versuch durchgeführt wurde, sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.

iv) Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens die Merkmalausprägungen des Ausgangsmaterials oder die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung aufweist wie das Ausgangsmaterial, so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.

2.

ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER KOMPONENTEN DES AUSGANGSMATERIALS

a)

Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b)

Dokumentation

i)

Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;

ii) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsguts.

c)

Prüfverfahren

i)

Der genetische Wert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsguts relevant sind.

ii) Die geschätzte Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage dieses genetischen Werts und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iii) Bewertungsprüfungen und genetische Bewertungen sind vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zuzulassen.

d)

Auswertung

i)

Die geschätzte Überlegenheit des Vermehrungsguts ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen.

ii) Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des Vermehrungsguts niedriger ist als der des Standards.

3.

ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON VERMEHRUNGSGUT

a)

Beprobung von Vermehrungsgut

i)

Die Stichprobe des Vermehrungsguts für Vergleichsprüfungen muss wirklich repräsentativ sein für das von dem zugelassenen Ausgangsmaterial stammenden Vermehrungsgut.

ii) Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss

b)

Standards

i)

Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichsprüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zertifizierung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach dem Kriterium des Anhangs III ausgewählt wurden, oder aber von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Ausgangsmaterial der Kategorie “geprüft” durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zugelassen wurde.

ii) Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Eltern durch Standards vertreten sein.

iii) Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Material oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Komponenten ersetzt werden.

iv) Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.

c)

Auswertung

i)

Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii) Es ist eindeutig erkennbar anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.

4.

VORLÄUFIGE ZULASSUNG

5.

FRÜHTESTS

Anhang V

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „GEPRÜFT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

1.

ANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRÜFUNGEN

a)

Allgemeines

b)

Prüfmerkmale

i)

Die Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind;

ii) Kriterien wie Angepasstheit, Wüchsigkeit, biotische und abiotische Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im Hinblick auf den geplanten besonderen Zweck als wichtig erachtet werden, in bezug auf die am Ort der Prüfung herrschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.

c)

Dokumentation

d)

Versuchsanstellung

i)

Jede Stichprobe von Vermehrungsgut muss, soweit es die Art des Pflanzguts gestattet, in derselben Weise angezogen, ausgepflanzt und gepflegt werden.

ii) Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Prinzip unter Verwendung einer hinreichenden Zahl von Bäumen anzulegen, damit die individuellen Merkmale jeder zu prüfenden Komponente gemessen werden können.

e)

Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse

i)

Die Versuchsergebnisse werden mit Hilfe international anerkannter statistischer Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für jedes geprüfte Merkmal anzugeben.

ii) Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich zu machen.

iii) Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb des Landes, in dem der Versuch durchgeführt wurde, sowie zu den Merkmalen, die möglicherweise seinen Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.

iv) Stellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens die Merkmalausprägungen des Ausgangsmaterials oder die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung aufweist wie das Ausgangsmaterial, so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.

2.

ANFORDERUNGEN AN DIE GENETISCHE PRÜFUNG DER KOMPONENTEN DES AUSGANGSMATERIALS

a)

Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.

b)

Dokumentation

i)

Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;

ii) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsguts.

c)

Prüfverfahren

i)

Der genetische Wert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer Umweltbedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsguts relevant sind.

ii) Die geschätzte Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage dieses genetischen Werts und des speziellen Kreuzungsplans zu ermitteln.

iii) Bewertungsprüfungen und genetische Bewertungen sind vom Bundesamt für Wald zuzulassen.

d)

Auswertung

i)

Die geschätzte Überlegenheit des Vermehrungsguts ist im Verhältnis zu einem Standard für ein Merkmal oder eine Gruppe von Merkmalen zu berechnen.

ii) Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob der geschätzte genetische Wert des Vermehrungsguts niedriger ist als der des Standards.

3.

ANFORDERUNGEN AN VERGLEICHSPRÜFUNGEN VON VERMEHRUNGSGUT

a)

Beprobung von Vermehrungsgut

i)

Die Stichprobe des Vermehrungsguts für Vergleichsprüfungen muss hinreichend repräsentativ sein für das von dem zugelassenen Ausgangsmaterial stammenden Vermehrungsgut.

ii) Generativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss

b)

Standards

i)

Die Leistungsfähigkeit der zu Vergleichsprüfungen verwendeten Standards sollte nach Möglichkeit bereits lange genug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen im Prinzip für Material repräsentativ sein, das sich bei Versuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zertifizierung vorgeschlagen wurde, bereits als nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach dem Kriterium des Anhangs III ausgewählt wurden, oder aber von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Ausgangsmaterial der Kategorie „geprüft“ durch das Bundesamt für Wald zugelassen wurde.

ii) Zur Vergleichsprüfung künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Eltern durch Standards vertreten sein.

iii) Nach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Standards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Material oder einen Mittelwert der in der Prüfung vertretenen Komponenten ersetzt werden.

iv) Die gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst große Vielfalt von Standortbedingungen verwendet werden.

c)

Auswertung

i)

Für mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards nachzuweisen.

ii) Es ist eindeutig erkennbar anzugeben, ob es wichtige wirtschaftliche oder ökologische Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergebnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausgeglichen werden.

4.

VORLÄUFIGE ZULASSUNG

5.

FRÜHTESTS

Anhang VI

KATEGORIEN FÜR DAS IN-VERKEHR-BRINGEN VON VERMEHRUNGSGUT VON VERSCHIEDENEN ARTEN VON AUSGANGSMATERIAL

Art des Ausgangsmaterials Kategorien forstlichen Vermehrungsguts (Etikettfarbe, wenn farbiges Etikett oder farbiges Dokument verwendet wird)
Quellengesichert(gelb) Ausgewählt(grün) Qualifiziert (rosa) Geprüft(blau)
Saatgutquelle ×
Erntebestand × × ×
Samenplantage × ×
Familieneltern × ×
Klon × ×
Klonmischung × ×

Anhang VII

TEIL A

Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten

1.

Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.

2.

Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.

TEIL B

Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlicher Hybriden

Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus ssp. kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

TEIL C

Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus ssp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird

1.

Stecklinge

a)

Stecklinge, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

b)

Mindestabmessungen von Stecklingen

EG-Klasse 2: 10 mm

2.

Setzstangen

a)

Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

b)

Größenklassen für Setzstangen

Klasse Minimaler Mittendurchmesser (mm) Mindesthöhe(m)
nichtmediterrane Gebiete
N1 6 1,5
N2 15 3,00
mediterrane Gebiete
S1 25 3,00
S2 30 4,00

TEIL D

Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden

Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

TEIL E

Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

1.

Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

a)

Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen auf Grund einer Beschädigung beim Ausheben,

b)

Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,

c)

mehrere Triebe,

d)

missgebildetes Wurzelsystem,

e)

Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,

f)

ungleichmäßiger Wuchs.

2.

Größe der Pflanzen

Arten Höchstalter(Jahre) Mindesthöhe(cm) maximale Höhe(cm) minimalerWurzelhals-durchmesser(mm)
Pinus halepensis 12 812 2540 23
Pinus leucodermis 12 810 2535 23
Pinus nigra 12 810 1520 23
Pinus pinaster 12 715 3045 23
Pinus pinea 12 1015 3040 34
Quercus ilex 12 815 3050 23
Quercus suber 1 13 60 3
3.

Größe des Containers, sofern verwendet

Arten Mindestvolumen des Topfes(cm3)
Pinus pinaster 120
Sonstige Arten 200

Anhang VII

TEIL A

Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten

1.

Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.

2.

Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.

TEIL B

Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlicher Hybriden

Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.

TEIL C

Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Steckhölzer oder Setzstangen vermehrt wird

1.

Steckhölzer

a)

Steckhölzer, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

– ihr Holz ist über zwei Jahre alt;

– sie tragen weniger als zwei gut ausgeprägte Knospen;

– sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf;

– sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke.

b)

Mindestabmessungen von Steckhölzern

– Mindestlänge: 20 cm,

– Mindestdurchmesser der Spitze EG-Klasse 1: 8 mm

EG-Klasse 2: 10 mm

2.

Setzstangen

a)

Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

– ihr Holz ist über drei Jahre alt,

– sie tragen weniger als fünf gut ausgeprägte Knospen,

– sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf,

– sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke,

– sie weisen andere Verletzungen als Schnittwunden vom Formschnitt auf,

– sie umfassen mehrere Triebe,

– sie zeigen eine zu starke Triebkrümmung.

b)

Größenklassen für Setzstangen

Klasse Minimaler Mittendurchmesser (mm) Mindesthöhe(m)
nichtmediterrane Gebiete
N1 6 1,5
N2 15 3,00
mediterrane Gebiete
S1 25 3,00
S2 30 4,00

TEIL D

Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden

Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.

TEIL E

Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll

Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

1.

Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:

a)

Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen auf Grund einer Beschädigung beim Ausheben,

b)

Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,

c)

mehrere Triebe,

d)

missgebildetes Wurzelsystem,

e)

Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,

f)

ungleichmäßiger Wuchs.

2.

Größe der Pflanzen

Arten Höchstalter(Jahre) Mindesthöhe(cm) maximale Höhe(cm) minimalerWurzelhals-durchmesser(mm)
Pinus halepensis 12 812 2540 23
Pinus leucodermis 12 810 2535 23
Pinus nigra 12 810 1520 23
Pinus pinaster 12 715 3045 23
Pinus pinea 12 1015 3040 34
Quercus ilex 12 815 3050 23
Quercus suber 1 13 60 3
3.

Größe des Containers, sofern verwendet

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