8. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1998 bis 2000

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-04-08
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,

im Bestreben, die Ergebnisse ihrer bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu festigen,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des jeweils anderen Landes auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,

in Würdigung der guten Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den polnischen Ministerien für Kultur und Kunst sowie für Volksbildung, insbesondere der zunehmenden Kontakte im Bereich der Bildungskooperation und der intensiven Tätigkeit der österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen,

in Anerkennung der engen Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem polnischen Ministerium für Volksbildung einschließlich der Gewährung von Stipendien zum Besuch von wissenschaftlichen Summerschools,

in Würdigung der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des österreichisch-polnischen Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das eine wichtige Zäsur in der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens darstellt,

in Würdigung der Gründung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und

der Bedeutung ihrer Arbeiten für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen auch im Hinblick auf die Integration in die europäische Forschung und Wissenschaft,

in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) im Bereich der Universitäten noch enger zusammenzuarbeiten,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft 1) dieses Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, wobei sie folgendes vereinbart haben:


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und die Polnische Akademie der Wissenschaften werden die Zusammenarbeit auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen. Die Abwicklung dieser durch die Vertreter der beiden Institutionen realisierten Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Symposien sowie einem Wissenschaftleraustausch.

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Zentrums der Polnischen Akademie der Wissenschaften in Wien, das die Errungenschaften der polnischen Wissenschaft in Österreich und der österreichischen Wissenschaft in Polen fördert und verbreitet und werden diese Tätigkeit weiterhin unterstützen.

Artikel 2

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, die insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten, Organisation von Symposien und Konferenzen, Austausch von Publikationen und Informationen erfolgen kann, und begrüßen die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftlern zu Gastvorlesungen.

Artikel 3

Beide Seiten begrüßen die Abhaltung von Treffen polnischer Hochschulrektoren mit der Österreichischen Rektorenkonferenz abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.

Artikel 4

Beide Seiten unterstützen die Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Vertragsstaaten.

Artikel 5

Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Institut für Internationale Politik und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen, Sektion für Strategische Studien – Polnisches Institut für Internationale Angelegenheiten sowie an einer Bereicherung dieser Zusammenarbeit um gemeinsam durchzuführende Initiativen und Forschungsprojekte.

Artikel 6

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich der Germanistik und Polonistik.

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 7

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates mindestens je zwei (2) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Beide Seiten werden die Möglichkeit der Anstellung zusätzlicher Rektoren wohlwollend prüfen.

Artikel 8

Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Artikel 9

Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen jährlichen Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten, wie es seit 1995 in Polen veranstaltet wird. Die österreichische Seite übernimmt die Aufenthaltskosten für die polnischen und österreichischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung.

Artikel 10

Jede Seite gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Seite jährlich 30 Stipendienmonate.

Alle diese Stipendienmonate können über Vorschlag einer Seite in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.

Artikel 11

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.

Artikel 12

Beide Seiten übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 13

Beide Seiten begrüßen den Notenaustausch über die Befreiung der in Österreich studierenden polnischen Staatsbürger und der in Polen studierenden österreichischen Staatsbürger von den Hochschulstudiengebühren.

Artikel 14

Beide Seiten begrüßen die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und stellen mit Befriedigung fest, daß bereits die zweite Tagung der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 6 dieses Abkommens am 12. und 13. November 1996 in Wien stattgefunden hat.

Artikel 15

Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben. Beide Seiten nehmen daher mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die erste konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit am 23. und 24. Februar 1995 in Wien stattgefunden hat, und begrüßen die Ergebnisse, die die Arbeitsgruppe in den bisherigen Tagungen erzielt hat.

Mit der Koordinierung und der Durchführung ist auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und auf polnischer Seite das Komitee für wissenschaftliche Forschung betraut.

II. UNTERRICHTSWESEN UND ERWACHSENENBILDUNG

Artikel 16

Beide Seiten vereinbaren einen PädagogInnen- und Expertlnnenaustausch im Bereich des Bildungswesens für die Gesamtdauer von maximal je 60 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 17

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit des/der österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einer polnischen Bildungsinstitution (Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen in den Bereichen Deutsch als Fremdsprache, Fremdsprachendidaktik, österreichische Landeskunde; MultiplikatorInnenschulung, Kooperationen im berufsbildenden Bereich, ua. mit dem Schwerpunkt Tourismus, usw.).

Die österreichische Seite kommt für das Gehalt des/der BildungsberaterIn auf, die polnische Seite stellt die notwendige Infrastruktur wie bisher (Büro, Telekommunikationseinrichtungen, zumindest Telefon und Fax, usw.) zur Verfügung.

Artikel 18

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beauftragten Vereins KulturKontakt im Bereich der Bildungskooperation mit der Republik Polen.

Artikel 19

Beide Seiten begrüßen die Zunahme der Kooperationsmaßnahmen im berufsbildenden Bereich, insbesondere im Bereich des Tourismus und auf dem Gebiet der Übungsfirmen.

Artikel 20

Beide Seiten begrüßen die rege Tätigkeit auf dem Gebiet der LehrerInnenfortbildung auf nationaler und auf regionaler Ebene, sowohl für LehrerInnen des allgemeinbildenden als auch des berufsbildenden Schulwesens, und ermutigen zur weiteren Intensivierung dieser Kooperation.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der DaF-Fortbildungsseminare auch in Hinkunft jährlich ein Kontingent an Stipendienplätzen für polnische GermanistInnen und DeutschlehrerInnen zur Verfügung stellen. Diese sprach- und landeskundlichen Seminare dauern in der Regel zwei Wochen. Die Kosten der Anreise nach Österreich sind von der entsendenden Seite aufzubringen.

Artikel 21

Beide Seiten ermutigen die weitere Intensivierung von Schulkontakten sowie die Teilnahme von Kinder- und Jugendkünstlergruppen an Veranstaltungen im jeweils anderen Land. Die österreichische Seite informiert, daß sie jährlich ein Kontingent an Freiplätzen zur Vergabe an polnischen Kandidat/Innen im Rahmen der Aktion “Europas Jugend lernt Wien kennen” zur Verfügung stellt. Mit der Auswahl der Kandidaten wird das Österreichische Kulturinstitut Warschau betraut.

Artikel 22

Beide Seiten begrüßen den jährlich in einem der beiden Staaten stattfindenden österreichisch-polnischen Mathematikwettbewerb, der 1997 sein zwanzigjähriges Jubiläum feiert.

Artikel 23

Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der Gemischten ExpertInnenkommission zur objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes und empfehlen deren Fortführung.

Die Kommission tagt nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten (Delegationen von maximal je fünf Personen für fünf Tage).

Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.

Artikel 24

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und seinen entsprechenden polnischen Partnern.

Artikel 25

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens zur Planung und Realisierung gemeinsamer Projekte sowie zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Dabei wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eine Zusammenarbeit wie folgt in Aussicht genommen:

Zu diesem Zwecke vereinbaren beide Seiten einen ExpertInnenaustausch im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 26

Beide Seiten ermutigen ihre zuständigen Institutionen, Werke von Autoren und Komponisten des anderen Vertragsstaates in deren Spielpläne aufzunehmen.

Artikel 27

Beide Seiten begrüßen die bestehende direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und polnischen Theatern und ermutigen zu ihrer Fortführung und ihrem Ausbau.

Artikel 28

Beide Seiten begrüßen die Teilnahme von Experten und Beobachtern des eigenen Vertragsstaates an Festspielen und internationalen Musikwettbewerben, insbesondere

in Österreich:

– Wiener Festwochen

– Bregenzer Festspiele

– Carinthischer Sommer

– Chopin Festival in der Karthause Gaming,

in Polen:

– Internationales Festival der zeitgenössischen Musik “Warschauer Herbst”

– Internationales Festival der Oratorien- und Kantatenmusik “Vratislavia Cantans”

– III. Internationaler Gesangswettbewerb St. Moniuszko Warschau (1. bis 11. 10. 1998)

– Internationaler Dirigentenwettbewerb Grzegorz Fitelberg Katowice (1999)

Beide Seiten werden sich bemühen, Experten und Beobachter im Ausmaß von jeweils 60 Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auszutauschen.

Artikel 29

Beide Seiten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles an den wichtigsten Festspielen des jeweils anderen Landes. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte und vor allem durch kommerzielle Künstleragenturen erfolgen.

Artikel 30

Die österreichische Seite bekundet ihr Interesse an einer Einladung des künstlerischen Leiters der Wiener Hofmusikkapelle zum Internationalen Festival der Oratorien- und Kantatenmusik “Vratislavia Cantans”. Die polnische Seite wird diesen Wunsch prüfen.

Die österreichische Seite informiert, daß die Wiener Hofmusikkapelle (bestehend aus Wiener Sängerknaben, Mitgliedern des Orchesters der Wiener Staatsoper und Mitgliedern des Herrenchores der Wiener Staatsoper) an einer konzertanten Aufführung im Rahmen eines Festivals in Polen interessiert wäre.

Die polnische Seite bekundet ihr Interesse an einer Teilnahme der Warschauer Kammeroper an den Salzburger Festspielen.

Artikel 31

Beide Seiten begrüßen die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerkes durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden und Fachleuten, sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen im jeweils anderen Land.

Artikel 32

Beide Seiten begrüßen die enge und effiziente direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und in Warschau und empfehlen ihre weitere Fortsetzung insbesondere durch den Austausch ihrer Vertreter (auf Kosten der Gesellschaften).

Artikel 33

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Museen durch den Austausch von Ausstellungen, Informationsmaterialien und Katalogen.

Die österreichische Seite teilt mit, daß das Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien in Wien die Durchführung einer Ausstellung zur Kunst des 20. Jahrhunderts aus Ländern Osteuropas plant, in der der polnischen Kunst ein besonderer Schwerpunkt gewidmet sein soll.

Nach Erhalt entsprechender Informationen wird die polnische Seite ihre Ansprechpartner für die Realisierung des polnischen Teiles dieses Projektes bekannt geben.

Die polnische Seite bekundet ihr Interesse an der Präsentation einer Übersichtsausstellung zeitgenössischer Kunst der Galerie “Zacheta” in Österreich. Die österreichische Seite sagt die Prüfung dieses Vorschlages zu.

Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch auf dem Gebiet des Museumswesens von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 34

Beide Seiten ermutigen die Teilnahme von Laienensembles an Festspielen und Veranstaltungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.

Artikel 35

Beide Seiten ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Vertragsstaates zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat.

Artikel 36

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.

Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch von maximal je 30 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 37

Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und Buchhändlern beider Vertragsstaaten im Bereich des Informationsaustausches, der Übermittlung von wertvollen literarischen Werken, der Empfehlung der entsprechenden Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von literarischen Anthologien sowie die Teilnahme an internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf Grundlage von Entsendung und Einladung je einen literarischen Übersetzer der Österreichischen und der polnischen Literatur für die Dauer von je einem Monat austauschen. Die polnische Seite erklärt sich bereit, auf Ansuchen der Österreichischen Seite, zusätzlich einen weiteren Österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für die Dauer eines Monats zu empfangen, zu prüfen.

Artikel 38

Beide Seiten ermutigen zur weiteren direkten Zusammenarbeit sowie zum Austausch von Publikationen und Informationen zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek Warschau sowie zwischen anderen entsprechenden Bibliotheken beider Länder.

Beide Seiten ermutigen zur Aufnahme der Zusammenarbeit zwischen der Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare und der Vereinigung Polnischer Bibliothekare.

Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch im Bereich des Bibliothekswesens von maximal je 20 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Artikel 39

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films auf allen Ebenen.

Beide Seiten werden die Möglichkeit erwägen, Filmtage im jeweils anderen Vertragsstaat durchzuführen.

Beide Seiten weisen auf die Möglichkeit der Kooperation im Rahmen des europäischen Koproduktionsfonds “EURIMAGE” hin und ermutigen zur Durchführung von bilateralen Filmproduktionen auf der Basis des Europäischen Übereinkommens des Europarates über Filmproduktion, nach einem allfälligen Beitritt Polens zu diesem Übereinkommen.

Artikel 40

Beide Seiten begrüßen den Erfahrungsaustausch über die Tätigkeit von Kulturhäusern und Kulturzentren im Bereich der künstlerischen Erziehung und der Kulturadministratoren.

Artikel 41

Beide Seiten heben die Bedeutung der Kulturforschung und der Ausbildung zum Kulturmanager hervor und bekunden ihr Interesse an der Zusammenarbeit ihrer Institutionen.

Artikel 42

Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des Vereins “KulturKontakt” im Bereich der Kunst.

Artikel 43

Beide Seiten befürworten direkte Kontakte zwischen Komponisten, Schriftstellern und bildenden Künstlern und deren Verbänden in beiden Ländern.

Artikel 44

Beide Seiten tauschen Kulturschaffende und Experten auf den Gebieten Musik, Theater, Tanz, Film, bildende Kunst und der Kulturadministration, in der Gesamtdauer von 70 Personentagen für jede Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

Artikel 45

Beide Seiten heben die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Kulturgüterschutzes hervor und ermutigen zur Intensivierung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches.

Zu diesem Zweck vereinbaren sie einen ExpertInnenaustausch von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Artikel 46

Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme von Vertretern des kulturellen Lebens Österreichs an den Vorbereitungen für das Mitteleuropa-Festival, das im Rahmen des Projekts KRAKAU 2000 organisiert wird.

Artikel 47

Beide Seiten bekunden ihr Interesse an einer Entwicklung und Vertiefung der in diesem Übereinkommen vereinbarten Aktivitäten auf kulturellem Gebiet durch eine Zusammenarbeit der österreichischen Bundesländer mit den polnischen Wojewodschaften und mit regionalen Kulturorganisationen.

Artikel 48

Beide Seiten heben die Bedeutung der Autorenrechte hervor und sprechen sich für die Einhaltung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und geltender internationaler Übereinkommen in diesem Bereich aus. Beide Seiten befürworten die Zusammenarbeit in diesem Bereich durch einen Erfahrungsaustausch auf Expertenebene.

Artikel 49

In Anbetracht dessen, daß dem Österreichischen Kulturinstitut in Warschau und dem Polnischen Institut in Wien in der österreichisch-polnischen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft besondere Bedeutung zukommt, werden beide Seiten beiden Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige Unterstützung gewähren.

IV. MASSENMEDIEN

Artikel 50

Beide Seiten bringen ihre Zufriedenheit mit direkten Kontakten und der direkten Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen und den zuständigen Presseeinrichtungen ihrer Länder zum Ausdruck.

Artikel 51

Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Rundfunk- und Fernsehanstalten ihrer Länder.

Artikel 52

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Verband Österreichischer Journalisten und den in der Republik Polen tätigen Journalistenverbänden.

V. WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 53

Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten des Archivwesens, insbesondere zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und der Hauptdirektion der Staatlichen Archive der Republik Polen, besonders im Hinblick auf den Austausch von Experten, von Informationen über Forschungsmethoden, von Fachliteratur und von Mikrofilmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Die zusammenarbeitenden Institutionen bringen die Voraussetzungen ihrer direkten Kooperation jeweils auf den letzten Stand und bestimmen deren Ausmaß.

Artikel 54

Beide Seiten begrüßen die intensiven wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Naturhistorischen Museum Wien und entsprechenden polnischen Institutionen, die auch in Hinkunft fortgesetzt werden sollen. Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang ein Projekt der Arachnoidea-Sammlung des Naturhistorischen Museums Wien und des Zoologischen Museums des Instituts der polnischen Akademie der Wissenschaften sowie gemeinsame Projekte des Naturhistorischen Museums Wien mit dem Naturmuseum der Universität Wroclaw.

Artikel 55

Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit des internationalen Kulturzentrums Krakau und des Instituts für den Donauraum und Mitteleuropa in Wien.

Artikel 56

Die österreichische Seite informiert, daß das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Rahmen seiner Auslandskulturpolitik im Jahre 1997 die Österreich Institut GmbH gegründet hat, die sich in Zusammenarbeit mit der jeweiligen österreichischen Auslandsvertretung mit der Organisation und Durchführung der Deutschsprachkurse und anderer einschlägiger kultureller Aktivitäten befaßt.

Artikel 57

Beide Seiten begrüßen die unmittelbaren Kontakte zwischen dem Österreichischen Architektenverband und dem Polnischen Architektenverband.

Artikel 58

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen und -verbände beider Länder.

Artikel 59

In der Überzeugung, daß die Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Staaten und ihren Völkern in Zukunft von der gegenseitigen Verständigung und der aktiven Teilnahme der jungen Generation abhängen wird, begrüßen beide Seiten eine Verstärkung des Jugendaustausches und der Kontakte zwischen der Jugend beider Staaten.

Die österreichische Seite gibt die Bereitschaft des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie bekannt, eine Vereinbarung mit der polnischen Seite über Jugendfragen vorzubereiten, um konkrete Projekte in diesem Bereich zu verwirklichen, wobei insbesondere die Teilnahme der “Non-Governmental Organisations” berücksichtigt werden soll.

Beide Seiten messen der Teilnahme Polens am Programm “Jugend für Europa” große Bedeutung zu.

VI. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BEDINGUNGEN

Artikel 60

Beide Seiten ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftlern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.

Artikel 61

Beide Seiten geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher auf diplomatischem Weg bekannt.

Artikel 62

Die entsendende Seite übermittelt auf diplomatischem Wege spätestens drei Monate (betrifft kurzfristige Stipendien von bis zu einem Monat) und spätestens sechs Monate (betrifft längerfristige Stipendien) vor dem vorgesehenen Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- und/oder Forschungsvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse.

Artikel 63

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:

a)

die entsendende Seite kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise zum und vom ersten Bestimmungsort auf;

b)

die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, sowie die zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung (ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).

Artikel 64

Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Aktualisierung der Stipendiensätze sowie anderer finanzieller Leistungen.

Die finanziellen und organisatorischen Bedingungen für den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Austausch von Personen richten sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Beide Seiten stimmen darin überein, Änderungen der finanziellen Bedingungen der anderen Seite raschestmöglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 65

Beide Seiten gewähren den Lektoren gemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und allfällige Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden Bestimmungen.

Artikel 66

Die Bedingungen für den Ausstellungsaustausch gemäß Artikel 33 werden jeweils auf diplomatischem Wege festgelegt.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000. Sofern es nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2001.

Artikel 68

Dieses Übereinkommen tritt ohne Kündigung mit dem Zeitpunkt einer allfälligen Außerkraftsetzung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.

Artikel 69

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das am 13. Juli 1994 2) unterzeichnete Übereinkommen über die Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaft vom 14. Juni 1972 außer Kraft.

Geschehen in Wien am 8. April 1998, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.


2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 711/1994

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