VERTRAG VON NIZZA ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE
Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar zweitausendeins
VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
ERKLÄRUNG ZUR EUROPÄISCHEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
– der Beschluss über die Einrichtung einer Stelle (Eurojust), in der von den einzelnen Mitgliedstaaten entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, eine sachgerechte Koordinierung der für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Ermittlungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu unterstützen, in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 (Tampere) vorgesehen ist;
– das Europäische Justizielle Netz mit der vom Rat am 29. Juni 1998 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI (ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S 4) eingerichtet wurde.
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 21 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
– beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;
– beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen.
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 100 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 111 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 137 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 175 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 181A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
– die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte;
– die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz;
– die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien.
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 229A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZUM RECHNUNGSHOF
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10.6 DER SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
ERKLÄRUNG ZUR ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION 1 )
EUROPÄISCHES PARLAMENT
| MITGLIEDSTAATEN | SITZVERTEILUNG IM EP |
|---|---|
| Deutschland | 99 |
| Vereinigtes Königreich | 72 |
| Frankreich | 72 |
| Italien | 72 |
| Spanien | 50 |
| Polen | 50 |
| Rumänien | 33 |
| Niederlande | 25 |
| Griechenland | 22 |
| Tschechische Republik | 20 |
| Belgien | 22 |
| Ungarn | 20 |
| Portugal | 22 |
| Schweden | 18 |
| Bulgarien | 17 |
| Österreich | 17 |
| Slowakei | 13 |
| Dänemark | 13 |
| Finnland | 13 |
| Irland | 12 |
| Litauen | 12 |
| Lettland | 8 |
| Slowenien | 7 |
| Estland | 6 |
| Zypern | 6 |
| Luxemburg | 6 |
| Malta | 5 |
| INSGESAMT | 732 |
STIMMENGEWICHTUNG IM RAT
| MITGLIEDER DES RATES | GEWOGENE STIMMEN |
|---|---|
| Deutschland | 29 |
| Vereinigtes Königreich | 29 |
| Frankreich | 29 |
| Italien | 29 |
| Spanien | 27 |
| Polen | 27 |
| Rumänien | 14 |
| Niederlande | 13 |
| Griechenland | 12 |
| Tschechische Republik | 12 |
| Belgien | 12 |
| Ungarn | 12 |
| Portugal | 12 |
| Schweden | 10 |
| Bulgarien | 10 |
| Österreich | 10 |
| Slowakei | 7 |
| Dänemark | 7 |
| Finnland | 7 |
| Irland | 7 |
| Litauen | 7 |
| Lettland | 4 |
| Slowenien | 4 |
| Estland | 4 |
| Zypern | 4 |
| Luxemburg | 4 |
| Malta | 3 |
| INSGESAMT | 345 |
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.
Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.
WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
| MITGLIEDSTAATEN | MITGLIEDER |
|---|---|
| Deutschland | 24 |
| Vereinigtes Königreich | 24 |
| Frankreich | 24 |
| Italien | 24 |
| Spanien | 21 |
| Polen | 21 |
| Rumänien | 15 |
| Niederlande | 12 |
| Griechenland | 12 |
| Tschechische Republik | 12 |
| Belgien | 12 |
| Ungarn | 12 |
| Portugal | 12 |
| Schweden | 12 |
| Bulgarien | 12 |
| Österreich | 12 |
| Slowakei | 9 |
| Dänemark | 9 |
| Finnland | 9 |
| Irland | 9 |
| Litauen | 9 |
| Lettland | 7 |
| Slowenien | 7 |
| Estland | 7 |
| Zypern | 6 |
| Luxemburg | 6 |
| Malta | 5 |
| INSGESAMT | 344 |
AUSSCHUSS DER REGIONEN
| MITGLIEDSTAATEN | MITGLIEDER |
|---|---|
| Deutschland | 24 |
| Vereinigtes Königreich | 24 |
| Frankreich | 24 |
| Italien | 24 |
| Spanien | 21 |
| Polen | 21 |
| Rumänien | 15 |
| Niederlande | 12 |
| Griechenland | 12 |
| Tschechische Republik | 12 |
| Belgien | 12 |
| Ungarn | 12 |
| Portugal | 12 |
| Schweden | 12 |
| Bulgarien | 12 |
| Österreich | 12 |
| Slowakei | 9 |
| Dänemark | 9 |
| Finnland | 9 |
| Irland | 9 |
| Litauen | 9 |
| Lettland | 7 |
| Slowenien | 7 |
| Estland | 7 |
| Zypern | 6 |
| Luxemburg | 6 |
| Malta | 5 |
| INSGESAMT | 344 |
ERKLÄRUNG ZUR SCHWELLE FÜR DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT UND ZUR ZAHL DER STIMMEN FÜR DIE SPERRMINORITÄT IN EINER ERWEITERTEN UNION
ERKLÄRUNG ZUM TAGUNGSORT DES EUROPÄISCHEN RATES
ERKLÄRUNG ZUR ZUKUNFT DER UNION
In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und appelliert an die Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags von Nizza hinzuwirken.
Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen Union geebnet worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation des Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institutionellen Änderungen abgeschlossen haben wird.
Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie die Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäischen Parlaments eine umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt, das heißt, Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten werden nach noch festzulegenden Einzelheiten in diesen Prozess einbezogen.
Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der Europäische Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine Erklärung annehmen, in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden.
Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt werden:
– die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann;
– der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;
– eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;
– die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.
Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesichert werden müssen, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.
Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vorstehend genannten Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen behandelt.
Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein Hindernis oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem werden diejenigen Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union dann abgeschlossen haben, zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann noch nicht abgeschlossen haben, werden zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS UND DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL
VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN
ERKLÄRUNG LUXEMBURGS
ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS, SPANIENS UND PORTUGALS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, DER NIEDERLANDE UND ÖSTERREICHS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
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