Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum – Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen.
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