Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, „Diplomlehrgang der Fachakademie für Finanzdienstleister“, Fachakademie für Finanzdienstleister

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-03-01
Letzte Aktualisierung 2009-12-23
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Fachakademie für Finanzdienstleister, Rudolf-Sallinger-Platz 1, 1030 Wien, ist berechtigt, den “Diplomlehrgang der Fachakademie für Finanzdienstleister” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.

§ 2. (Anm.: wurde nicht vergeben)

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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