Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Business Administration in Projekt- und Prozessmanagement“ (17. MBA-Verordnung), Lehrgang „Executive MBA in Projekt- und Prozessmanagement“, Salzburg Management GmbH – University of Salzburg Business School
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Salzburg Management GmbH - University of Salzburg Business School, Aigner Straße 34, 5020 Salzburg, ist berechtigt, den Lehrgang “Executive MBA in Projekt- und Prozessmanagement” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Executive MBA in Projekt- und Prozessmanagement” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Business Administration in Projekt- und Prozessmanagement”, abgekürzt “MBA”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.