Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 - EisbVO 2003)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:
Abkürzung
EisbVO 2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:
Hauptstück
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.
Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.
Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b
Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.
Grundsätze
§ 3. Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
Allgemeine Anforderungen an den Bau
§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
(6) Im Bauentwurf sind die dem Bau und Betrieb zugrunde liegenden technischen Richtlinien, Regelwerke, Standards oder Normen festzulegen. Diese Festlegung ist zu begründen, wenn von den bisher herangezogenen Grundlagen abgewichen wird.
(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,
Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,
Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,
Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,
Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.
Allgemeine Anforderungen an den Bau
§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)
(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,
Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,
Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,
Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,
Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 5. (1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(2) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.
(3) Treten an Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmitteln während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.
(4) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.
(5) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.
(6) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen die grundlegenden Anforderungen anhand der Entscheidung 2002/734/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Betrieb” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 370 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 11, erfüllen.
Hauptstück
Betriebsleitung
Abschnitt
Eisenbahnunternehmen
Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens
§ 6. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter
in der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,
allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,
die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und
wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt werden,
sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.
(3) Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.
(4) Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei
Planung und Bau von Betriebsanlagen,
Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,
Erstellung oder Änderung
von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,
der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 59 Eisenbahngesetz 1957),
der Standardsicherheitsbescheinigungen (§ 61 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) und
der Beförderungsbedingungen nach den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes,
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (§ 61 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957),
Abschluss von Verträgen über
die Zuweisung von Zugtrassen,
den Anschluss oder die Mitbenützung (§ 55 Eisenbahngesetz 1957),
die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957),
Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des verantwortlichen Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Eisenbahnunternehmen nicht angehören.
(5) Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.
(7) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
(9) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.
Abschnitt
Vorschriften
Dienstvorschriften
§ 7. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.
(2) Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.
(3) In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.
(4) Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln
die Ausbildung einschließlich der Feststellung der Anforderungen an Betriebsbedienstete,
Festlegung des Betriebsablaufes,
Signalwesen,
Maßnahmen zur Vermeidung, Beherrschung und Auswertung von außergewöhnlichen Ereignissen und
Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).
(5) In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.
(6) Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält:
die Darstellung der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorschriftenlage sowie die Begründung für diese Änderung,
eine tabellarische Darstellung, auf welche Bestimmungen dieser Verordnung sich die konkreten Bestimmungen der Dienstvorschrift beziehen, und
die Stellungnahme des verantwortlichen Betriebsleiters zur beantragten Fassung der Dienstvorschrift.
Dienstanweisungen
§ 8. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.
(2) In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.
Abschnitt
Betriebsaufsicht
Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 9. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
die Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Eisenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen,
allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Zusammenarbeit zwischen dem eigenen und anderen Eisenbahnunternehmen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
Rechtsvorschriften,
sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
Dienstvorschriften und
Dienstanweisungen
Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
(3) Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
(5) Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
(6) Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.
Betriebsaufsicht
§ 10. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den Auftrag und den Namen des beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
(2) Der verantwortliche Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
(3) Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den verantwortlichen Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit eines beauftragten Betriebsbediensteten beeinträchtigt wird, hat dieser umgehend dem verantwortlichen Betriebsleiter zu melden.
(4) Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.
Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 11. (1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.
(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.
Eignung für die Betriebsaufsicht
§ 12. Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus
entsprechender Vorbildung,
ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.
Abschnitt
Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters
Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter
§ 13. (1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben. Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.
(2) Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule nachzuweisen.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.)
(4) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete:
Sicherungstechnik,
Eisenbahnbautechnik,
Eisenbahnbetrieb,
Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,
Elektrotechnik,
Fahrbetriebsmitteltechnik und
Unfallverhütung, betrieblicher Brandschutz und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen.
(5) Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen, die
den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
den Umweltschutz,
den Schutz von Sachen,
das Eisenbahnwesen und
das allgemeine Verwaltungsrecht
(6) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.
(7) Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis
der maßgebenden Dienstvorschriften,
der Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens und
der örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen.
(8) Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(9) Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.
Abschnitt
Genehmigung der Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters
Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter
§ 13. (1) Die Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben. Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.
(2) Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule nachzuweisen.
(3) Die ausreichende einschlägige praktische Verwendung erfordert eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn, wobei
für Eisenbahnverkehrsunternehmen zumindest drei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb wesentlichen Fachbereich und
für Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie für integrierte Eisenbahnunternehmen zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb und zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Bau wesentlichen Fachbereich
(4) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete:
Sicherungstechnik,
Eisenbahnbautechnik,
Eisenbahnbetrieb,
Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,
Elektrotechnik,
Fahrbetriebsmitteltechnik und
Unfallverhütung, betrieblicher Brandschutz und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen.
(5) Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen, die
den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
den Umweltschutz,
den Schutz von Sachen,
das Eisenbahnwesen und
das allgemeine Verwaltungsrecht
(6) Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.
(7) Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis
der maßgebenden Dienstvorschriften,
der Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens und
der örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen.
(8) Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(9) Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.
Antragsunterlagen
§ 14. Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben
Lebenslauf mit Lichtbild,
eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),
die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen wurden,
Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,
Zeugnis über die Ablegung des in § 13 Abs. 2 angeführten Studiums,
Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,
der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen wurde,
die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,
Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens und
Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 6
Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter.
Hauptstück
Betriebsbedienstete
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 15. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
mindestens 18 Jahre alt ist,
geistig und körperlich tauglich ist und
nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Eisenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen.
(3) Zur Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen. Betriebsbedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen besitzen. Insbesondere muss ein Betriebsbediensteter
ohne oder mit Sehhilfe (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben und
die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.
(4) Betriebsbedienstete müssen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre auf ihre körperliche Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Eisenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt.
(5) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist.
(6) Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 16. Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen für die Leistung erster Hilfe entsprechend ausgebildet sein.
Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten
§ 17. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für Ausbildung und Prüfung der Betriebsbediensteten zu sorgen.
(2) Betriebsbedienstete sind unter Aufsicht von zuverlässigen und geeigneten Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit auszubilden.
(3) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen.
(5) Nach bestandener Eignungsprüfung ist ein vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten gefertigter Ausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, für welche Tätigkeit der Betriebsbedienstete befähigt ist. Dieser Ausweis ist vom Betriebsbediensteten während der Ausübung seines Dienstes mit sich zu führen. Der Ausweis ist einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht mehr gegeben sind.
(6) Betriebsbedienstete sind nach Abschluss ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen nachzuschulen.
(7) Für die Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern gelten abweichend von den Abs. 1 bis 6 die Bestimmungen der Triebfahrzeugführer-Verordnung, BGBl. II Nr. 64/1999.
Verhalten während des Dienstes
§ 18. (1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2) Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
(3) Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4) Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
Verhalten bei Krankheit und Übermüdung
§ 19. (1) Betriebsbedienstete, die durch Krankheit oder Übermüdung bei der Dienstausübung beeinträchtigt sind, dürfen vom Eisenbahnunternehmen nicht eingesetzt werden.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedienen, dürfen für diese Tätigkeit nicht eingesetzt werden, solange sie oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen Krankheit leiden und die Gefahr einer Übertragung der Krankheit im Eisenbahnverkehr besteht.
Hauptstück
Betrieb
Signale
§ 20. (1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern. Signale sind so anzuordnen und zu geben, dass sie rechtzeitig und eindeutig wahrgenommen werden können. Den Signalen sind entsprechende Führerstandsanzeigen gleichgestellt.
(2) Signale werden in hörbare und sichtbare Signale sowie in Tag- und Nachtsignale unterschieden.
(3) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 1 entsprechen. Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung des Signalbildes maßgebend.
(4) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen nicht Anlass zu Verwechslung geben. Nachtsignale sind zu verwenden, wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m erkennbar sind.
(5) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
Hauptstück
Instandhaltung
§ 21. (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
(2) Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
(3) Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
(5) Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel aufzubewahren.
Hauptstück
Aufsicht, Ausnahmen
Technische Aufsicht
§ 22. (1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.
(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.
Ausnahmen
§ 23. (1) Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.
Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Bestehende Anlagen und Fahrbetriebsmittel müssen nicht im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Abs. 6 angepasst werden.
(2) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel, für die eine Genehmigung gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 auf Grund von Typenplänen vorliegt, müssen abweichend von Abs. 1 angepasst werden, wenn mit dem Bau später als zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.
Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 24. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.
Hauptstück
In-Kraft-Treten
§ 25. Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
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