Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Widerruf der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Die Multilaterale Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504 (BGBl. III Nr. 22/2000) wurde von der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens nunmehr für obsolet erachtet und Österreich stimmte diesem Widerruf mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zu.
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