Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Ausdruck im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 46 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, G 121/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. April 2003, ausgesprochen, dass der Ausdruck “Z 3” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.
(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
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