Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-05-28
Letzte Aktualisierung 2021-09-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API
I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
C 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität
GL 4 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c) d)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
C 2 Anorganische Parameter
5. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Pb
e)
6. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
f)
7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
8. Eisen 2,0 mg/l durch
ber. als Fe Abfiltrierbare
g) Stoffe begrenzt
9. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
g)
12. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
g)
13. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
14. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl2
h), i)
15. Ammonium 1,0 mg/l –
ber. als N j)
16. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als
N2 H4
17. Phosphor – Gesamt 3,0 mg/l –
ber. als P
k)
18. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO4
C 3 Organische Parameter
19. Gesamter org. geb. 25 mg/l –
Kohlenstoff TOC
ber. als C
l), m)
20. Chemischer 75 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
l), m)
21. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22. Summe der 5,0 mg/l 15 mg/l
Kohlenwasserstoffe
a)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).

b)

Die Festlegung für den Paramater Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischtoxizität.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

f)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

g)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 und 4 erforderlich.

h)

Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

i)

Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl 2 ) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO 2 ) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br 2 ).

j)

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 oder 5 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.

k)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich.

l)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

m)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

Abkürzung

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Anhang C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 4 für Dampferzeuger (Kesselanlagen)

I) II)
Anforderungen an Anforderungen an
Einleitungen in Einleitungen in
ein Fließgewässer eine öffentliche
Kanalisation
C 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Toxizität
2.1 Bakterientoxizität
GL 4 a)
b)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 150 mg/l
c) d)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
C 2 Anorganische Parameter
5. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Pb
e)
6. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
f)
7. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
8. Eisen 2,0 mg/l durch
ber. als Fe Abfiltrierbare
g) Stoffe begrenzt
9. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
11. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
g)
12. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
g)
13. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
14. Freies Chlor 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cl2
h), i)
15. Ammonium 1,0 mg/l –
ber. als N j)
16. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l
ber. als
N2 H4
17. Phosphor – Gesamt 3,0 mg/l –
ber. als P
k)
18. Sulfit 1,0 mg/l 10 mg/l
ber. als SO4
C 3 Organische Parameter
19. Gesamter org. geb. 25 mg/l –
Kohlenstoff TOC
ber. als C
l), m)
20. Chemischer 75 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
l), m)
21. Adsorbierbare org. 0,5 mg/l 0,5 mg/l
geb. Halogene AOX
ber. als Cl
22. Kohlenwasserstoff-Index 5,0 mg/l 15 mg/l
a)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).

b)

Die Festlegung für den Paramater Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischeitoxizität.

c)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

d)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

f)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

g)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 und 4 erforderlich.

h)

Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.

i)

Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl 2 ) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO 2 ) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br 2 ).

j)

Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 oder 5 gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.

k)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich.

l)

Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB 5 .

m)

Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 bis 4 erforderlich.

Abkürzung

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Anhang D

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 13, 15, 17 und 19 bis 22 der Anhänge A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 14, 16 und 18 der Anhänge A bis C sind an Hand von Stichproben zu bestimmen.

3.

Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 oder 4 zusätzlich vorgeschriebener Parameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4.

Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 5 ist ein Parameter des Anhangs A der AAEV an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei Entleerung eines Stapelbehälters oder einer Chargenbehandlungsanlage gilt die Stichprobe als qualifizierte Stichprobe.

5.

Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 13, 17 und 19 bis 22 der Anhänge A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.

6.

Analysenmethoden

6.1 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 10, 12, 16 und 17 der Anhänge A bis C liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 10, 12, 16 oder 17 der Anhänge A bis C gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung. Bei der Anwendung der Analysenmethoden für die Parameter Nr. 10, 12 und 17 der Anhänge A bis C sind die Maßnahmen zur Probenbehandlung gemäß AAEV Anhang C Z 6.5 durchzuführen.

Nr. Parameter Analysenmethode
10 Molybdän ÖNORM EN ISO 11885, März 1998
12 Vanadium ÖNORM EN ISO 11885, März 1998
16 Hydrazin DIN 38413-P1, März 1982
17 Phosphor – Gesamt ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

6.2 Der Bestimmung von Chlordioxid oder Brom an Stelle des Parameters Freies Chlor (Nr. 14 der Anhänge A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde (Nr. 14.1). Für Chlordioxid oder Brom gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die zugehörige Emissionsbegrenzung.

Nr. Parameter Analysenmethode
14.1 Chlordioxid/Brom DIN 38408 – G5, Juni 1990

Die Störungsbehebung für andere oxidierende Stoffe ist nicht durchzuführen.

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