Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-10-01
Letzte Aktualisierung 2018-08-15
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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Abkürzung

VGebG

1.

Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

1.

Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 EO.

Höhe der Gebühr

§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 6 Euro,

4.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 7 Euro,

5.

die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und

6.

die Räumungsexekution 30 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Höhe der Gebühr

§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 7,50 Euro,

4.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro,

5.

die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und

6.

die Räumungsexekution 30 Euro.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 und 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

4.

§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

4.

§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 34 Abs. 1).

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

4.

§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

4.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

2.

Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1.

die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2.

die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3.

die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

§ 5. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6. (1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1.

Zahlung,

2.

Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

3.

Verwertung

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6. (1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1.

Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

2.

Zahlung,

3.

Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

4.

Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zurückzahlung der Vergütung

§ 7. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 1 Euro.

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 2 Euro.

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 2 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3 EO, beträgt die Vergütung 2 Euro.

Verwertung von Gegenständen

§ 8a. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zahlung

§ 8a. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro 5,0%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro 3,0%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro 1,5%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro 1,0%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro 0,7%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro 0,3% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro 0,15%,

mindestens jedoch 6 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Verwertung von Gegenständen

§ 8b. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 8a.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 9. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro und

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

3.

für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro .............................................. 4,6%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro ............................... 2,7%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro ............................... 1,2%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro ............................. 0,8%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro ............................. 0,6%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro ............................ 0,2% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro ........................... 0,1%,

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro 4,6%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro 2,7%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro 1,2%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro 0,8%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro 0,6%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro 0,2% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro 0,1%,

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 8a.

(2) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(3) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(4) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 3 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 70 Cent.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Exekution auf andere Vermögensrechte

§ 12. Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte beträgt die Vergütung für

1.

die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 4,50 Euro und für

2.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 20 Euro.

Im Übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Exekution zur Herausgabe beweglicher Sachen

§ 13. Bei der Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen beträgt die Vergütung für die Abnahme der Sachen 4,50 Euro.

Räumungsexekution

§ 14. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Räumungsexekution

§ 14. Bei der Räumungsexekution beträgt die Vergütung für die Räumung 30 Euro. Wird eine begonnene Räumung nicht beendet, so beträgt die Vergütung 15 Euro.

Insolvenzverfahren

§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 4,50 Euro und für

2.

Ermittlungen in einem Konkurseröffnungsverfahren 4,50 Euro.

Insolvenzverfahren

§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 4,50 Euro und für

2.

Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 4,50 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Insolvenzverfahren

§ 15. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für

1.

die Aufnahme eines Inventars 6 Euro und für

2.

Ermittlungen in einem Insolvenzeröffnungsverfahren 6 Euro.

Pfandweise Beschreibung

§ 16. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 4,50 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Pfandweise Beschreibung

§ 16. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 6 Euro.

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für die Abnahme eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen beträgt die Vergütung 10 Euro.

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

Abkürzung

VGebG

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder eines sonstigen Pflegebefohlenen 30 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Verhaftung und Vorführung

§ 17. Für die Verhaftung oder Vorführung einer Person außerhalb eines Exekutionsverfahrens sowie für den Vollzug einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt beträgt die Vergütung 10 Euro; für die Übergabe eines Kindes oder einer sonstigen schutzberechtigten Person 30 Euro.

Zustellung außerhalb des Exekutionsverfahrens

§ 18. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus außerhalb eines Exekutionsverfahrens beträgt die Vergütung 1,40 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zustellung

§ 18. Für die Zustellung von Schriftstücken und deren Anschlag im Haus beträgt die Vergütung 2 Euro.

3.

Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet

zum überwiegenden Teil

```

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut

```

erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt ...... 60 Cent,

```

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem

```

Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug

mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich

ist ............................................. 1,10 Euro,

```

3.

in einem durchschnittlich bis dichter

```

verbauten ländlichen Gebiet liegt ............... 1,70 Euro und

```

4.

in einem dünn und verstreut besiedelten

```

ländlichen Gebiet liegt ......................... 2,40 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

3.

Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet

zum überwiegenden Teil

```

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut

```

erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt ............ 75 Cent,

```

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem

```

Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug

mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich

ist ................................................. 1,20 Euro,

```

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten

```

ländlichen Gebiet liegt ............................. 1,80 Euro,

```

4.

a) in einem dünn und verstreut besiedelten

```

ländlichen Gebiet liegt .......................... 2,50 Euro

und

```

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie

```

weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt ........ 3 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

3.

Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 95 Cent,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,40 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2 Euro,

4.

a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 2,70 Euro

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,20 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

3.

Abschnitt

Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers

Höhe

§ 19. (1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil

1.

in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt 1,10 Euro,

2.

in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist 1,60 Euro,

3.

in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt 2,30 Euro,

4.

a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt 3 Euro

und

b)

in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt 3,60 Euro.

(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vollzugsgebietsplan

§ 20. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen.

(2) Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 19 Abs. 1 anzugeben.

(3) Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen.

(4) Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Entwurf

§ 21. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Entwurf des Vollzugsgebietsplans drei Wochen beim Oberlandesgericht aufzulegen, dem Bundesministerium für Justiz zu Beginn der Auflagefrist zu übersenden und zu veranlassen, dass bei den Landes- und Bezirksgerichten die den jeweiligen Landes- bzw. Bezirksgerichtssprengel betreffenden Teile des Entwurfs des Vollzugsgebietsplans drei Wochen aufgelegt werden.

(2) Jeder Gerichtsvollzieher ist berechtigt, während der Amtsstunden in den Entwurf des Vollzugsgebietsplans und dessen Teile Einsicht zu nehmen und innerhalb der Auflagefrist zum gesamten Entwurf seines Oberlandesgerichtssprengels schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist im Entwurf hinzuweisen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Vollzugsgebietsplans in Erwägung zu ziehen.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Auflage des Vollzugsgebietsplans

§ 22. Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht sowie den Landes- und Bezirksgerichten zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Änderung des Vollzugsgebietsplans

§ 23. Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 20 bis 22 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

§ 24. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 20 bis 22 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VGebG

4.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 25. (1) Die Vergütung und der Ersatz der Fahrtkosten treten an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956 und aus der Reisegebührenvorschrift 1955 ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Die Vergütung gilt mit

1.

70% als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956); hievon stellen 33,3% den Überstundenzuschlag dar,

2.

23% als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

3.

5% als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

4.

2% als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Fahrtkostenersatz gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

§ 26. Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

Abkürzung

VGebG

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

§ 26. (1) Umfasst das Vollzugsgebiet eines Gerichtsvollziehers auch Teile eines Sprengels eines Bezirksgerichts, das nicht sein Dienstort ist, liegt aber dieses Bezirksgericht selbst außerhalb seines Vollzugsgebiets, so gebühren ihm für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu diesem Bezirksgericht im Rahmen von Vollzugstätigkeiten Reisegebühren nach der RGV.

(2) Bei einer vorübergehenden Betrauung mit einem weiteren Vollzugsgebiet gebühren dem Gerichtsvollzieher Reisegebühren für die Anreise und Abreise von seinem Dienstort zu dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der überwiegende Teil dieses Vollzugsgebiets liegt.

Abkürzung

VGebG

§ 27. Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

VGebG

§ 28. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im 2. Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 34 Abs. 2.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 2004 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge nach § 2 sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.

(3) Die sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Beträge sind in der Verordnung festzustellen.

Abkürzung

VGebG

§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Gesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

Abkürzung

VGebG

5.

Abschnitt

In-Kraft-Treten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 3 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag, der Antrag auf neuerlichen Vollzug oder der Antrag auf neuerliche Versteigerung nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht eingebracht wird.

(3) §§ 4 bis 19 sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 31. Dezember 2003 erteilt wird.

(4) §§ 20 bis 22 und 27 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Abkürzung

VGebG

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

VGebG

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung zur EO-Novelle 2005

§ 33. § 3 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft. §§ 8, 8a, 10 Z 1, 2 und 3, §§ 14, 17 und 19 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 31. August 2005 vorgenommen wurde.

Abkürzung

VGebG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2008

§ 34. (1) § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt.

(2) §§ 8, 11 Abs. 5, §§ 18, 19 Abs. 1, §§ 26 und 29 in der Fassung der EO-Novelle 2008 sind anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird.

Abkürzung

VGebG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2014

§ 35. (1) §§ 2, 6, 8a, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 30. September 2014 bei Gericht einlangt.

(3) §§ 6, 8b, 11, 15, 16 und 19 in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, sind anzuwenden, wenn der Vollzugsauftrag nach dem 30. September 2014 erteilt wird.

(4) § 8a in der Fassung der EO-Nov. 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 30. September 2014 erfolgt.

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