Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade der Militärseelsorger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-01
Letzte Aktualisierung 2006-07-01
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:

```


```

Dienstgrad Verwendung

```


```

Militärbischof Ordinarius der Militärdiözese

```


```

Militärsuperintendent Leiter der Evangelischen

Militärsuperintendentur

```


```

Militärgeneralvikar Generalvikar des Militärbischofs

```


```

Militärerzdekan stellvertretender Leiter und Kanzler des

römisch-katholischen Militärordinariats

```


```

Militärsenior Stellvertreter des Leiters der Evangelischen

Militärsuperintendentur

```


```

Militärdekan Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag

```


```

Militärsuperior römisch-katholische Militärseelsorger nach

18 Jahren ab Stichtag

```


```

Militäroberpfarrer evangelische Militärseelsorger nach

18 Jahren ab Stichtag

```


```

Militäroberkurat Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag

```


```

Militärkurat Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag

```


```

Militärkaplan Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab

Stichtag

```


```

(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.

§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:

Dienstgrad Verwendung
Militärbischof Ordinarius der Militärdiözese
Militärsuperintendent Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur
Militärgeneralvikar Generalvikar des Militärbischofs
Militärerzdekan Kanzler des römisch-katholischen Militärordinariats
Militärsenior Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur
Militärdekan Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag
Militärsuperior römisch-katholische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag
Militäroberpfarrer evangelische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag
Militäroberkurat Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag
Militärkurat Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag
Militärkaplan Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab Stichtag

(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.

§ 2. (1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(2) Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu führen ist.

§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.