Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade der Militärseelsorger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:
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Dienstgrad Verwendung
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Militärbischof Ordinarius der Militärdiözese
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Militärsuperintendent Leiter der Evangelischen
Militärsuperintendentur
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Militärgeneralvikar Generalvikar des Militärbischofs
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Militärerzdekan stellvertretender Leiter und Kanzler des
römisch-katholischen Militärordinariats
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Militärsenior Stellvertreter des Leiters der Evangelischen
Militärsuperintendentur
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Militärdekan Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag
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Militärsuperior römisch-katholische Militärseelsorger nach
18 Jahren ab Stichtag
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Militäroberpfarrer evangelische Militärseelsorger nach
18 Jahren ab Stichtag
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Militäroberkurat Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag
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Militärkurat Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag
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Militärkaplan Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab
Stichtag
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(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.
§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:
| Dienstgrad | Verwendung |
|---|---|
| Militärbischof | Ordinarius der Militärdiözese |
| Militärsuperintendent | Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur |
| Militärgeneralvikar | Generalvikar des Militärbischofs |
| Militärerzdekan | Kanzler des römisch-katholischen Militärordinariats |
| Militärsenior | Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur |
| Militärdekan | Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag |
| Militärsuperior | römisch-katholische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag |
| Militäroberpfarrer | evangelische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag |
| Militäroberkurat | Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag |
| Militärkurat | Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag |
| Militärkaplan | Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab Stichtag |
(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.
§ 2. (1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(2) Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu führen ist.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
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