Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orthopädietechnik (Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-06-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Orthopädietechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädietechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Prothesentechnik,

2.

Orthesentechnik,

3.

Rehabilitationstechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest zwei Schwerpunkte (Schwerpunktmodule) zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Orthopädietechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Orthopädietechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Orthopädietechnik - Schwerpunkt Prothesentechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b)

Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c)

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d)

Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e)

Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f)

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen an den oberen und unteren Extremitäten;

g)

Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

h)

Messen, Abformen und Modellieren,

i)

Reparieren und Instandhalten von Prothesen;

j)

Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Prothesen am Konfektionsschuh durchführen;

k)

Elektronische Datenverarbeitung;

l)

Tarifabrechnungen und Patientenrechnungen;

m)

Hygiene.

2.

Orthopädietechnik - Schwerpunkt Orthesentechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b)

Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c)

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d)

Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e)

Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f)

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen an den oberen und unteren Extremitäten;

g)

Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;

h)

Messen, Abformen und Modellieren;

i)

Reparieren und Instandhalten von Orthesen und Epithesen;

j)

Anpassen von Stoma- und Inkontinenzartikeln;

k)

Konstruieren und Aufbauen von Kompressionsbandagen;

l)

Orthopädische Schuhzurichtung als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen;

m)

Elektronische Datenverarbeitung;

n)

Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;

o)

Hygiene.

3.

Orthopädietechnik - Schwerpunkt Rehabilitationstechnik:

a)

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;

b)

Anwendung des Medizinproduktegesetzes;

c)

Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;

d)

Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;

e)

Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;

f)

Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;

g)

Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Sitz- und Liegehilfen;

h)

Messen, Abformen und Modellieren;

i)

Anpassen von Rollstühlen, Sitzschalen und rehabilitationstechnischen Geräten, sowie Lagerungssysteme als Sitz- und Liegehilfen;

j)

Reparieren und Instandhalten von rehabilitationstechnischen Geräten;

k)

Elektronische Datenverarbeitung;

l)

Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;

m)

Hygiene.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

```


```

```

2.

Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbildenden Betriebes

```

```


```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Gebräuchliche Fachtermini lesen und anwenden

```

```


```

```

5.

Grundbegriffe der Normung

```

```


```

```

6.

Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und

```

Bedienungsanleitungen lesen und anwenden

```


```

```

7.

Kenntnis der Herstellerrichtlinien und Formblätter, sowie

```

dazugehörige technische Unterlagen

```


```

```

8.

Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen

```

```


```

```

9.

Skizzen und Stücklisten anfertigen

```

```


```

```

10.

Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und anwenden

```

```


```

```

11.

Grundausbildung in der

```

Bearbeitung von Metallen,

Kunststoffen und Holz

(Sägen, Formen,

Gewindeschneiden, Zuschnitte - -

von Hand, Löten,

Schmelzschweißen, Kleben,

Leimen, Feilen, Raspeln,

Schleifen, Polieren, Bohren,

Anreißen, Drehen, Fräsen)

```


```

```

12.

Oberflächen metallischer

```

Werkstücke oder Bauteile

schleifen, polieren, - -

lackieren oder sintern

```


```

```

13.

Bauteile aus Holz lackieren

```

und laminieren - -

```


```

```

14.

Arbeitsschritte unter

```

Berücksichtigung

konstruktiver,

fertigungstechnischer, - -

organisatorischer und

wirtschaftlicher

Gesichtspunkte festlegen

```


```

```

15.

Arbeitsplatz in Werkstätten

```

und in Bereichen der - -

Patientenbetreuung einrichten

```


```

```

16.

Werkstoffe wie Holz, Leder,

```

Stoffe, Metalle, und

Kunststoffe sowie Silicone

unter Berücksichtigung ihrer

fertigungstechnischen, - -

gerätetechnischen und

physiologischen

unbedenklichen

Verwendbarkeit

patientengerecht einsetzen

```


```

```

17.

Störungen an Messgeräten,

```

Bearbeitungsmaschinen und

technischen Einrichtungen - -

feststellen und Maßnahmen

zur Mängelbeseitigung

ergreifen

```


```

```

18.

Kenntnis und Anwendung von

```

messtechnischen

Einrichtungen und - -

Hilfsmitteln

```


```

```

19.

Einhaltung und Prüfung von

```

Toleranzen - -

```


```

```

20.

Maschinenwerte von

```

handgeführten oder

ortsfesten Maschinen

bestimmen und einstellen; - -

Arbeitstemperatur beachten

sowie Kühl- und

Schmiermittel zuordnen und

anwenden

```


```

```

21.

Patientenberatung und -betreuung und deren Dokumentation

```

```


```

```

22.

Bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und entsprechende

```

Sofortmaßnahmen veranlassen

```


```

```

23.

Verfahren der Terminplanung und

```

- - Patientenbestellung anwenden

```


```

```

24.

Kenntnis über Zusammenhänge,

```

Aufbau und Funktion des

Skelettes, des Muskel-, - -

Haut- und Nervensystems

```


```

```

25.

Kenntnis über Lage der

```

einzelnen Organe und ihre

Beziehungen zur

Körperoberfläche in Bezug - -

auf den Einsatz

orthopädietechnischer

Hilfsmittel

```


```

```

26.

Kenntnis über statische und

```

dynamische Funktionen des

Bewegungsapparates beim

- - gesunden und kranken Menschen,

insbesondere im Stehen, beim

Gehen und im Sitzen

```


```

```

27.

Kenntnis über die wichtigsten

```

- - orthopädischen Erkrankungen und

ihre Folgen

```


```

```

28.

Negativ- und Positivmodelle von

```

- - Körperteilen herstellen und

modellieren

```


```

```

29.

Grundkenntnisse der Hygiene

```

beim Umgang mit Patienten - -

```


```

```

30.

Grundkenntnisse der Hygiene

```

als Konstruktionsmerkmal

bei der Anfertigung - -

orthopädietechnischer

Hilfsmittel

```


```

```

31.

Kenntnis über

```

Konstruktionsmerkmale und

technische Standards von

Prothesen, Orthesen und - -

anderen Hilfsmitteln, wie

Rollstühlen, Lagerungs- und

Bettungshilfen

```


```

```

32.

Kenntnis über

```

Arbeitsorganisation,

Arbeitsgestaltung und - -

Teamarbeit

```


```

```

33.

Kenntnisse und Maßnahmen der Qualitätssicherung

```

```


```

```

34.

Kenntnis der betrieblichen Produktplanung, Lagerwirtschaft

```

und Logistik

```


```

```

35.

Automationsunterstützte

```

- - Datenverarbeitung

```


```

```

36.

Formulare und Vordrucke

```

- - zuordnen und ausfüllen

```


```

```

37.

Ärztliche Verordnungen

```

- - auswerten und umsetzen

```


```

```

38.

Grundkenntnisse der

```

- - Betriebswirtschaft

```


```

```

39.

Bei der Rechnungslegung unter

```

Anwendung der geltenden

- - Abrechnungsrichtlinien

mitwirken

```


```

```

40.

Vorschriften aus dem

```

- - Kaufvertragsrecht

```


```

```

41.

Geschäfts- und

```

Werkstättenbedarf

- - einschließlich Büromaterial

bestellen und verwalten

```


```

```

42.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Kenntnis über die im

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

43.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

44.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

45.

Kenntnis über Suchtgefahren durch Missbrauch bestimmter Werk-

```

und Hilfsstoffe

```


```

```

46.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

1.

Schwerpunkt Prothesentechnik

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Die häufigsten Amputationsarten

```

- - im Zusammenhang mit der

Versorgung

```


```

```

2.

Geeignete Passteile unter

```

Berücksichtigung der

- - Herstellerrichtlinien und des

Verwendungszweckes auswählen

```


```

```

3.

Kenntnis über die Wirkungsweise

```

mechanischer, hydraulischer und

- - elektronisch gesteuerter

Gelenke und Passteile und deren

Einsatz

```


```

```

4.

Orthopädietechnische Maßsysteme

```

- - anwenden

```


```

```

5.

Deformitäten, Fehlbildungen und

```

- - Amputationsstümpfe abformen

```


```

```

6.

Positivmodelle von

```

- - Deformitäten, Fehlbildungen und

Amputationsstümpfen formen

```


```

```

7.

Prothesenbauteile nach

```

- - Positivmodellen formen

```


```

```

8.

Innen- und Außenflächen an

```

- - Prothesenbauteilen bearbeiten

```


```

```

9.

Dreidimensionalen statischen

```

- - Lotaufbau für Prothesen

durchführen und montieren

```


```

```

10.

Gelenke, insbesondere

```

mechanische, hydraulische und

- - elektronisch gesteuerte

installieren und justieren

```


```

```

11.

Schaftanproben für untere und

```

- - für obere Extremitäten

durchführen

```


```

```

12.
    • Dynamische Anproben durchführen

```

```


```

```

13.

Elektronisch gesteuerte

```

- - Prothesen anpassen und die

Funktion optimieren

```


```

```

14.

Prothesen nach Wartungsplan

```

- - warten und instandhalten

```


```

```

2.

Schwerpunkt Orthesentechnik

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis über den Einsatz von

```

Orthesen, Bandagen,

Bruchbändern, medizinischen

- - Hilfsmitteln zur

Kompressionstherapie,

Leibbinden und Hilfsmitteln zur

Stoma- und

Inkontinenzversorgung sowie

medizinischer Fußstützen

```


```

```

2.

Orthopädietechnische Maßsysteme

```

- - anwenden

```


```

```

3.

Kopf, Rumpf und Extremitäten

```

- - abformen

```


```

```

4.
    • Orthesenteile formen

```

```


```

```

5.

Innen- und Außenflächen an

```

- - Orthesen bearbeiten

```


```

```

6.

Dreidimensionalen Lotaufbau

```

- - durchführen und Orthesenteile

montieren

```


```

```

7.

Mechanische Gelenke

```

- - installieren und einrichten

```


```

```

8.

Bauteile mit textilen Stoffen,

```

- - Leder und anderen Materialien

polstern, füttern und beziehen

```


```

```

9.

Schuhzurichtungen als Ergänzung

```

zu Orthesen oder medizinischen

- - Fußstützen am Konfektionsschuh

durchführen

```


```

```

10.

Medizinische Fußstützen

```

- - herstellen und anpassen

```


```

```

11.

Dynamische Anproben zur

```

- - Korrektur der Passform der

Orthese vornehmen

```


```

```

12.

Medizinische Hilfsmittel zur

```

Kompressionstherapie, Bandagen

sowie Stoma- und

- - Inkontinenzartikel anpassen und

auf funktionsgerechten Sitz und

Passform kontrollieren

```


```

```

13.
    • Epithesen anpassen

```

```


```

```

14.

Warten und Instandhalten von

```

- - Orthesen und Epithesen nach

Wartungsplan

```


```

```

15.

Bruchpforten und künstlich

```

- - angelegte Ausgänge erläutern

```


```

```

3.

Schwerpunkt Rehabilitationstechnik

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Orthopädietechnische

```

- - Maßsysteme anwenden

```


```

```

2.

Kopf, Rumpf und Extremitäten

```

- - abformen

```


```

```

3.
    • Sitz- und Liegeschalen formen

```

```


```

```

4.

Innen- und Außenflächen an

```

- - Sitz- und Liegeschalen

bearbeiten

```


```

```

5.

Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs-

```

oder Bettungshilfen sowie

- - weitere Hilfsgeräte zur

Rehabilitation herstellen

```


```

```

6.

Lagerungs- und Bettungshilfen

```

- - für alle Körperregionen

herstellen

```


```

```

7.

Vorgefertigte und individuell

```

gefertigte Rehabilitations- und

- - Therapiesysteme

patientengerecht zurichten und

anpassen

```


```

```

8.

Sitz- und Liegeschalen sowie

```

rehabilitationstechnisches

- - Gerät nach Warteplan

instandhalten

```


```

```

9.

Geh- und Stehhilfen,

```

Rollstühle, Lifter und Betten

sowie andere

- - Rehabilitationsmittel

patientengerecht anpassen,

warten und reparieren

```


```

```

10.

Hydraulische, elektrische und

```

- - elektronische Bauteile warten

und instandhalten

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Orthopädietechnik, Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus dem Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten, sowie den Bauteilen

1.

Herstellen einer Prothese, wobei die Aufgabenstellung insbesondere das Installieren und Justieren mechanischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Bauteile umfassen soll,

2.

Herstellen sowie Anpassen von Orthesen und Bandagen unter Benutzung vorgegebener Modelle,

3.

Herstellen bzw. Anpassen von rehabilitationstechnischen Geräten aus unterschiedlichen Materialien, wobei nach Wahl der Prüfungskommission eine Sitz- oder Liegeschale oder ein Rehabilitationsgerät in Sonderbau herzustellen, oder ein Rollstuhl anzupassen ist,

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(4) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Genauigkeit,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.

fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Grundlagen der Orthopädietechnik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Wirkprinzipien von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,

2.

Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,

3.

biomechanische Grundlagen,

4.

Anatomie, Physiologie, Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,

5.

technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädischen Hilfsmittels.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Verfahren und Technologien in der Oberflächentechnik,

2.

Maschinen und Anlagen,

3.

Qualitätssicherung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumenberechnung und Masseberechnung,

3.

oberflächentechnische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3. Für die Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

ein bis zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ............... zwei Lehrlinge,

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person ................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 264/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.

(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.

(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 254/1977, tritt unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(8) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.

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