Bundesgesetz betreffend die finanzielle und administrative Unterstützung des Österreich-Konvents
§ 1. (1) Zur Unterstützung der Arbeiten des Österreich-Konvents wird bei der Parlamentsdirektion ein Büro eingerichtet, das unter der Leitung des Präsidenten des Konvents steht.
(2) Der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, für die Zurverfügungstellung von Büroräumlichkeiten und Tagungsräumen sowie für die erforderliche Infrastruktur für die Arbeiten des Konvents zu sorgen.
§ 2. Für die Kosten der Arbeit des Konvents sind im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2003 und im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung des § 2 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Präsident des Nationalrates betraut.
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