Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Wort "Telefonseelsorge" in Anlage 2 lit. e Z 5 der Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-07-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 2003, V 54/02-6, zugestellt am 2. April 2003, zu Recht erkannt, dass das Wort “Telefonseelsorge” in Anlage 2 lit. e Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Nummerierung (Nummerierungsverordnung - NVO), BGBl. II Nr. 416/1997, bis 31. Mai 2000 gesetzwidrig war.

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