Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2004-01-01
Letzte Aktualisierung 2004-12-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben: 62 666,069 50 992,779 113 658,848

Einnahmen: 59 235,933 54 422,915 113 658,848

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Abgang: 3 430,136 - -

Überschuss: - 3 430,136 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeiner Haushalt Ausgleichs-haushalt Gesamt-haushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben: 62 666,997 50 992,779 113 659,776
Einnahmen: 59 236,861 54 422,915 113 659,776
Abgang: 3 430,136
Überschuss: 3 430,136

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2004 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

1.

bis zur Höhe des sich auf Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes

2.

zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)

3.

abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III,

2.

gemäß Art. VII und

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

1.

bis zur Höhe des sich auf Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes

2.

zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)

3.

abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)

Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2004 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V, VI und VIII Abs. 2 herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III,

2.

gemäß Art. VII und

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Euro durchzuführen.

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2004 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2004 mit 3,5 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2004 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, so weit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Wenn bei den Voranschlagsansätzen 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,40 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,40 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetze 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 5/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2004 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,40 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,40 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetze 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;

20.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 13,5 Millionen Euro zur Förderung von Spezialforschungsbereichen im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 5/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2004 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,40 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,40 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 30 bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro für Belange der Justiz, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1107, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

4.

beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

5.

beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;

6.

beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder durch Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;

7.

beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten der EU, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15014 sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 364 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;

10.

bei den Voranschlagsansätzen 7/58509 und 7/58519 bis zu einem Betrag von insgesamt 6 178 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 8/58509 und/oder 8/58519 sichergestellt werden kann;

11.

beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetze 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;

14.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

15.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 für Maßnahmen der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/65256 für Förderungen im Zusammenhang mit Innovation und strukturpolitischen Maßnahmen bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;

20.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 13,5 Millionen Euro zur Förderung von Spezialforschungsbereichen im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann;

22.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Paragrafen 5072 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für notwendige Umschichtungen auf Grund der Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;

23.

beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an die Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

24.

beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;

25.

beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 5/514 sowie des Voranschlagsansatzes 2/51504 zu finden ist;

2.

bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;

3.

für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 3 Millionen Euro im Finanzjahr 2004 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 634 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 180 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;

4.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

5.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;

7.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre sowie an deutsche Minderheiten in Slowenien und für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Bau- und Planungsausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Fußball-Europameisterschaft 2008 unter der Voraussetzung, dass der Bund lediglich für ein Drittel der entsprechenden Bau- und Planungsausgaben aufkommt und die übrigen beiden Drittel jeweils von Ländern und Gemeinden getragen werden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 26 Millionen Euro auf Grund der Basisänderung der Abrechnung Laufender Klinischer Mehraufwand Graz und Innsbruck, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 1,504 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11048 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/65338 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 180 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;

4.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

5.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;

7.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre sowie an deutsche Minderheiten in Slowenien und für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Bau- und Planungsausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Fußball-Europameisterschaft 2008 unter der Voraussetzung, dass der Bund lediglich für ein Drittel der entsprechenden Bau- und Planungsausgaben aufkommt und die übrigen beiden Drittel jeweils von Ländern und Gemeinden getragen werden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 26 Millionen Euro auf Grund der Basisänderung der Abrechnung Laufender Klinischer Mehraufwand Graz und Innsbruck, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 1,504 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11048 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/65338 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

24.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 11 für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Zollwache im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

25.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;

26.

bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für den Ankauf von Pneumokokken-Impfstoff, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

29.

beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

30.

beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizekanzler, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15008 sichergestellt werden kann;

31.

beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 5,2 Millionen Euro für Denkmalschutzmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

32.

beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Maßnahmen der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz sowie für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen mit Behinderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

33.

beim Voranschlagsansatz 1/60376 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro zur Förderung von Biomassenanlagen (Biomasseoffensive) und von betrieblichen Investitionen im Bereich der Landwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

34.

beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

35.

beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für forcierte Nachwuchsarbeit im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2008, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

36.

beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,6 Millionen Euro für Zahlungen zur Durchführung des Spielbetriebes der Wörthersee-Bühne, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

37.

beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Förderungen im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

38.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 110 und 117 bis zu einem Betrag von insgesamt 36 Millionen Euro für Maßnahmen der verstärkten Kriminalität- und Terrorismusbekämpfung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

39.

beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für steigende Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

40.

beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 5,6 Millionen Euro für die Errichtung von Haftraumkapazitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

41.

beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Versorgung der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

42.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Euro für den Aufwand aus der Gemeinsamen Maßnahme der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Bosnien-Herzegowina sowie für den Aufwand aus der Verlängerung des Assistenzeinsatzes an der Grenze, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 180 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

5.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;

7.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre sowie an deutsche Minderheiten in Slowenien und für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Bau- und Planungsausgaben im Zusammenhang mit der geplanten Fußball-Europameisterschaft 2008 unter der Voraussetzung, dass der Bund lediglich für ein Drittel der entsprechenden Bau- und Planungsausgaben aufkommt und die übrigen beiden Drittel jeweils von Ländern und Gemeinden getragen werden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 26 Millionen Euro auf Grund der Basisänderung der Abrechnung Laufender Klinischer Mehraufwand Graz und Innsbruck, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen - über einen Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden - Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 1,504 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11048 sichergestellt werden kann;

21.

beim Voranschlagsansatz 1/65338 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

22.

beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 59 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;

23.

bei den Voranschlagsansätzen 1/02413 und 1/02418 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro zur Vorbereitung und Durchführung eines Österreich-Konvents, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

24.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 11 für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Zollwache im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann;

25.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;

26.

bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

27.

beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Fachhochschul-Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

28.

beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für den Ankauf von Pneumokokken-Impfstoff, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

29.

beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

30.

beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizekanzler, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15008 sichergestellt werden kann;

31.

beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 5,2 Millionen Euro für Denkmalschutzmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

32.

beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Maßnahmen der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz sowie für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen mit Behinderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

33.

beim Voranschlagsansatz 1/60376 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro zur Förderung von Biomassenanlagen (Biomasseoffensive) und von betrieblichen Investitionen im Bereich der Landwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

34.

beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

35.

beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für forcierte Nachwuchsarbeit im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2008, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

36.

beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,6 Millionen Euro für Zahlungen zur Durchführung des Spielbetriebes der Wörthersee-Bühne, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

37.

beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Förderungen im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

38.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 110 und 117 bis zu einem Betrag von insgesamt 36 Millionen Euro für Maßnahmen der verstärkten Kriminalität- und Terrorismusbekämpfung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

39.

beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für steigende Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

40.

beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 5,6 Millionen Euro für die Errichtung von Haftraumkapazitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

41.

beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Versorgung der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

42.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Euro für den Aufwand aus der Gemeinsamen Maßnahme der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Bosnien-Herzegowina sowie für den Aufwand aus der Verlängerung des Assistenzeinsatzes an der Grenze, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

43.

beim Voranschlagsansatz 1/50158 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Abkürzung

BFG 2004

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

2.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 bis zu einem Betrag von insgesamt 180 Millionen Euro zur Finanzierung des Forschungs-Offensivprogramms, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Paragrafen 5183 sichergestellt werden kann;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5 und 8 für notwendige Umschichtungen auf Grund von Umorganisationen von Buchhaltungen (insbesondere auf Grund des Buchhaltungsagenturgesetzes) im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 65 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Weiterverrechnung der Ausgleichstaxe sowie im Zusammenhang mit Postrefundierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

5.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;

7.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/10008 bis zu einem Betrag von insgesamt 2 Millionen Euro für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre sowie an deutsche Minderheiten in Slowenien und für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

8.

beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für Informationsvorhaben der Bundesregierung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

9.

beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11068 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

11.

bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

12.

bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

13.

beim Voranschlagsansatz 1/14038 bis zu einem Betrag von 26 Millionen Euro auf Grund der Basisänderung der Abrechnung Laufender Klinischer Mehraufwand Graz und Innsbruck, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

14.

beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

15.

beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Auslandseinsätze gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, wenn die hiefür erforderlichen – über einen Betrag von 0,500 Millionen Euro liegenden – Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

16.

beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,50 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

17.

bei den Voranschlagsansätzen 1/58528, 7/58529, 1/58588, 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

18.

beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

19.

beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

20.

beim Voranschlagsansatz 1/63233 bis zu einem Betrag von 1,504 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11048 sichergestellt werden kann;

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