Bundesgesetz über österreichische Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2003)
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der Wiederauffüllung von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit den folgenden Beträgen:
| 1. dreizehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 13) | 112 190 000 EUR; |
|---|---|
| 2. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF IX) | 33 448 249 EUR; |
| 3. dritte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 3) | 24 380 000 EUR; |
| 4. sechste Auffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD 6) | 7 831 044 EUR. |
§ 2. Der Bund leistet, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel, jährlich Beiträge zur Konsultativgruppe für internationale landwirtschaftliche Forschung (CGIAR).
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.