Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik - Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Artikel 4 und 5 sowie der Abschnitte 4 Z 4 der Anhänge 2 und 4 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik und
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im “Produzierenden Bereich” zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft,
der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und
der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und
der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik sowie der Richtline (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.
Periodizität, Kontinuität
§ 2. Die Erhebungen sowie die Statistiken über den Gütereinsatz im Produzierenden Bereich sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) durchzuführen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß der Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Wirtschaftstätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.
(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(5) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Bereiche der Bauinstallation (45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90) und des Sonstigen Ausbaus [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] ausgenommen.
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten) und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
Arbeitsgemeinschaften und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.
(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2009)
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Anhang Abschnitt III D der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2008 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 317/2023)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2009)
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Anhang Abschnitt III D der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, die von öffentlich rechtlichen Körperschaften betrieben werden,
die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abschnitten B bis F der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, die Klassifikation ihrer Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abschnitten B bis F der ÖNACE 2025 bestimmt.
(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (fachliche Einheiten) führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 317/2023)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 132/2009)
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß Anlage zu dieser Verordnung und
Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte gemäß Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegliedert nach den einzelnen Arten.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen;
Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
die im Produktionsprozess eingesetzte
a. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
b. Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 angeführten Güter zu erfolgen;
Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028,
Menge an Wasserstoff und erneuerbarem Brenn- und Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs in 1000 m3
a. aus Produktion am Standort nach eingesetzten Energieträgern,
b. weitergeführt an ein anderes Unternehmen,
c. nach Produktionsart für nichtenergetische Zwecke und für Endenergieverbrauchszwecke, davon jeweils Menge der Zwischenprodukte zur Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe und Biokraftstoffe.
(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1 und 38.2 – der ÖNACE 2025 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000,
alle übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
Erhebungsart
§ 5. Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000,
alle übrigen Merkmale durch Befragung der statistischen Einheiten.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
Arbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 4) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
bei Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung,
bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 4 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3,
bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (BGBl. II Nr. 210/2003) zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten sowie Heimarbeiter) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von 10 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
Arbeitsgemeinschaften (§ 3 Abs. 4) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
bei Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung,
bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 4 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Z 3,
bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (BGBl. II Nr. 210/2003) zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten sowie Heimarbeiter) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 2) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode und
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung und
bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
(4) Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
(5) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 4 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(7) Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über
Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 2) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2 und
alle Betriebe, die den Wasserstoff als Energie- oder Gütercode angegeben haben, hinsichtlich der Merkmale in § 4 Abs. 1 Z 5.
(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:
bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung und
bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
(4) Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
(5) Als repräsentativ im Sinne von Abs. 4 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(7) Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die statistischen Einheiten zu sorgen, für die gemäß § 6 Auskunftspflicht besteht.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahre 2002 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. August 2003 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2008 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. Juni 2009 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
Information über Auskunftspflichten
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach den im § 8 Abs. 1 festgelegten Einsendeterminen in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2008 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Publikation der Ergebnisse
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 Abs. 1 festgelegten Termin in der Gliederung nach Abteilungen gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 (Güteransatz) sowie nach Abteilungen der ÖNACE 2025 (Aktivitätsansatz) der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zugänglich zu machen.
(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 sind die Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik nach der Gütergliederung gemäß Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 451/2008 in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 detailliert zu veröffentlichen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Gütereinsatzstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. 1. 1997 S 1 (CELEX 31997R0058), zuletzt geändert durch Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2056/2002, ABl. Nr. L 317 vom 21. 11. 2002 S 1 (CELEX 32002R2056);
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996 S 1 (CELEX 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 021 vom 24. 1. 2002 S 3 (CELEX 32002R0113);
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990 S 1 (CELEX 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 2002 S 3 (CELEX 32002R0029);
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993 S 1 (CELEX 31993R0696);
Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993 S 1 (CELEX 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 204/2002, ABl. Nr. L 36 vom 6. 2. 2002 S 1 (CELEX 32002R0204);
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002;
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12. Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.
Kostenersatz
§ 12. Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
im Jahr 2024: 7 642 Euro
im Jahr 2025: 7 871 Euro
im Jahr 2026: 8 107 Euro
im Jahr 2027: 8 350 Euro
im Jahr 2028: 8 601 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
Kostenersatz
(Anm.: § 12.) (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
im Jahr 2024: 7 642 Euro
im Jahr 2025: 7 871 Euro
im Jahr 2026: 8 107 Euro
im Jahr 2027: 8 350 Euro
im Jahr 2028: 8 601 Euro.“
(2) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in folgender Höhe:
im Jahr 2026: 19 469 Euro
im Jahr 2027: 10 785 Euro
im Jahr 2028: 11 120 Euro
(3) Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65;
Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 132/2022, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 1243/2019 ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;
Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022;
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022;
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022.
Verweisungen
(Anm.: § 13.)
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/734, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 132/2022, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/264, ABl. L 2024/264 vom 18.01.2024;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3103, ABl. L 2024/3103 vom 12.12.2024;
Richtline (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L 2024/1711 vom 26.06.2024;
Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025;
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025;
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.
(2) Der Titel, § 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 5 Z 1, §§ 6 bis 8 und §§ 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 4, 6 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2003 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich dem Kalender- oder Wirtschaftsjahr 2007 Anwendung.
(2) Der Titel, § 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 5 Z 1, §§ 6 bis 8 und §§ 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie §§ 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage
Art der Energieträger gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a
```
```
Code Bezeichnung Maßeinheit
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11 Steinkohle Tonnen
```
```
12 Braunkohle Tonnen
```
```
13 Braunkohlenbriketts Tonnen
```
```
14 Koks (einschließlich Gießereistückkoks) Tonnen
```
```
15 Brennholz Tonnen
```
```
16 Rinde, lose Tonnen
```
```
17 Sägenebenprodukte, Hackschnitzel Tonnen
```
```
18 Brennbare Abfälle Tonnen
```
```
19 Briketts aus Biomasse Tonnen
```
```
20 Ablaugen Tonnen
```
```
21 Benzin (Motorennormal- und Superbenzin) Tonnen
```
```
22 Dieselkraftstoff (Gasöl) Tonnen
```
```
23 Ofenheizöl (Gasöl für Heizzwecke) Tonnen
```
```
24 Heizöl leicht Tonnen
```
```
25 Heizöl mittel Tonnen
```
```
26 Heizöl schwer Tonnen
```
```
27 Petroleum Tonnen
```
```
28 Flüssiggas Tonnen
```
```
29 Raffinerierestgas Tonnen
```
```
30 Erdgas (Naturgas) 1 000 Kubikmeter
```
```
31 Kokereigas 1 000 Kubikmeter
```
```
32 Gichtgas 1 000 Kubikmeter
```
```
33 Bio-/Klär-/Deponiegas Tonnen
```
```
34 Rapsmethylester Tonnen
```
```
35 Energie aus Wärmepumpen Megawattstunden
```
```
36 Geothermische Energie Megawattstunden
```
```
37 Energie aus Solarkollektoren Megawattstunden
```
```
38 Elektrischer Strom aus
Photovoltaikanlagen Megawattstunden
```
```
39 Elektrischer Strom aus Windkraftanlagen Megawattstunden
```
```
40 Wasserkraft im Direktantrieb Megawattstunden
```
```
41 Fernwärme Megawattstunden
```
```
42 Strom aus Eigenanlagen Megawattstunden
```
```
43 Fremdstrom Megawattstunden
```
```
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