Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2003-08-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 27 Abs. 2 Z 2 sowie § 29 des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/1969, in der Fassung BGBl. Nr. 735/1990 verfassungswidrig waren.

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