Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-08-20
Letzte Aktualisierung 2021-12-01
Status Aufgehoben · 2009-07-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 486
Änderungshistorie JSON API

(6a) Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 6 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausscheidende Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.

(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Abkürzung

TKG 2003

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Abkürzung

TKG 2003

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.

Abkürzung

TKG 2003

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuständigkeit der KommAustria

§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit

a)

ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des § 2 Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder

b)

eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,

1.

Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,

2.

Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,

3.

Aufgaben nach § 15 und § 21,

4.

Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,

5.

Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,

6.

Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,

7.

Aufgaben gemäß § 90,

8.

Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,

9.

Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,

10.

Streitbeilegung nach § 122,

11.

Aufgaben nach §§ 124 bis 130.

(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.

(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.

(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.

(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zuständigkeit der KommAustria

§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit

a)

ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder

b)

eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,

1.

Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,

2.

Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,

3.

Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,

4.

Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,

5.

Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,

6.

Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,

7.

Aufgaben gemäß § 90,

8.

Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,

9.

Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,

10.

Streitbeilegung nach § 122,

11.

Aufgaben nach §§ 124 bis 130.

(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.

(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.

(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.

(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Abkürzung

TKG 2003

Zuständigkeit der KommAustria

§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit

a)

ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oder

b)

eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,

1.

Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,

2.

Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,

3.

Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,

4.

Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,

5.

Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,

6.

Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,

7.

Aufgaben gemäß § 90,

8.

Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,

9.

Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,

10.

Streitbeilegung nach § 122,

11.

Aufgaben nach §§ 124 bis 130.

(2) Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.

(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.

(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.

(5) Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Abkürzung

TKG 2003

Zuständigkeit der KommAustria

§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:

1.

Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,

2.

Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,

3.

Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,

4.

Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,

5.

Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,

6.

Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,

7.

Aufgaben gemäß § 90,

8.

Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,

9.

Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,

10.

Streitbeilegung nach § 122,

11.

Aufgaben nach §§ 124 bis 130.

(2) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.

(2a) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder einen Markt

1.

sowohl für die Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, als auch

2.

für Telekommunikationsdienste,

und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2a letzter Satz AVG nicht vor, bemisst sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeit(en). Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, nimmt die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 wahr, im Fall der Z 2 gelten die Bestimmungen der §§ 115 und 117.

(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes betrifft.

(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.

(5) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 oder Abs. 4 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.

(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.

(2) Anträge betreffend § 117 Z 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(5) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 121. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.

(2) Anträge betreffend § 117 Z 2 und 7 sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

TKG 2003

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 121. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2015)

(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2, 7 und 7a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.

(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach § 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Abkürzung

TKG 2003

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 121a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.

(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Streitbeilegung

§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere

1.

betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder

2.

über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes,

(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Abkürzung

TKG 2003

Streitbeilegung

§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere

1.

betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder

2.

über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides,

der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

(1a) Förderungsgeber (§ 3 Z 5a) können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern (§ 3 Z 5b) zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KommAustria-Gesetz zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für die Durchführung der in Abs. 1 und Abs. 1a vorgesehenen Verfahren festlegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Abkürzung

TKG 2003

Transparenz

§ 123. (1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.

Information durch die Regulierungsbehörde

§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

Abkürzung

TKG 2003

Information durch die Regulierungsbehörde

§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.

Abkürzung

TKG 2003

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.

(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.

(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.

(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.

(3) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzkommission Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt.

Abkürzung

TKG 2003

Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.

(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.

(3) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzbehörde Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt.

Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 127. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 8a Kartellgesetz (KartG), BGBl. Nr. 600/1988, an das Kartellgericht zu richten.

(2) In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind:

1.

Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG);

2.

Widerruf der Genehmigung eines Kartells (§ 27 KartG);

3.

Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG);

4.

Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (§ 33 KartG);

5.

Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 37 KartG);

6.

Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (§ 42a KartG).

Abkürzung

TKG 2003

Antragsrechte beim Kartellgericht

§ 127. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.

Abkürzung

TKG 2003

Konsultationsverfahren

§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.

(2) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist gehemmt.

(3) Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche Beschluss zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

Koordinationsverfahren

§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,

1.

die Marktdefinition (§ 36),

2.

eine Marktanalyse (§ 37),

3.

die Zusammenschaltung oder

4.

Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 42 auferlegt werden, ist der Entwurf gleichzeitig mit einer Begründung der Europäischen Kommission sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen und die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft davon zu unterrichten.

(2) Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung nehmen. Diesen Stellungnahmen ist weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, wenn

1.

sie sich auf Entscheidungen gemäß §§ 36 Abs. 3 oder 37 Abs. 1 bezieht und

2.

sie Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird und

3.

die Europäische Kommission mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung schaffe ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, bestünden. Falls die Europäische Kommission unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist das Normerzeugungsverfahren einzustellen. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach diesem Absatz gehemmt.

(4) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme sind die Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 durchzuführen.

(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.

(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 bis 4 zu führen und dieses zu veröffentlichen.

Abkürzung

TKG 2003

Koordinationsverfahren

§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,

1.

die Marktdefinition oder die Marktanalyse (§ 36 und 37) oder

4.

Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 43 auferlegt werden,

ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 128 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.

(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.

(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls

1.

die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, und

2.

sich die Vollziehungshandlung auf die Marktdefinition oder die Marktanalyse nach § 36 und 37 bezieht.

(3a) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 128 Abs. 1 und 129 Abs. 1 zu unterwerfen.

(3b) Die Vollziehungshandlung ist jedoch um weitere drei Monate aufzuschieben, falls

1.

die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, und

2.

sich die Vollziehungshandlung auf die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 43 bezieht.

(3c) Innerhalb der Frist nach Abs. 3b hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu ermitteln.

(3d) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 3b in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission nach Abs. 3b Z 1 teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.

(3e) Richtet die Europäische Kommission unter den Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 5 lit. a der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht gemäß § 129 Abs. 6 bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.

(3f) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.

(3g) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.

(4) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.

(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.

(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen.

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 130. Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Abkürzung

TKG 2003

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

§ 130. (1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Abkürzung

TKG 2003

Telekommunikationsbeirat

§ 131. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.

(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.

(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.

(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.

(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.

15.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 132. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, außer Kraft.

Abkürzung

TKG 2003

15.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 132. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH im Bundesgesetzblatt II, BGBl. II Nr. 38/2005;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste (Telekom-Tarifgestaltungsverordnung), BGBl. Nr. 650/1996;

3.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung), BGBl. Nr. 756/1994;

4.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 14/1998;

5.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme gewidmet werden (Frequenzwidmungsverordnung – FWV), BGBl. Nr. 313/1996;

6.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Durchführung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die Fernmeldebehörden im Bereich des Rundfunks (1. Durchführungsverordnung zum Fernmeldegesetz 1993 – 1. DVO-FG), BGBl. Nr. 230/1994;

7.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Erklärung der Einhaltung technischer Vorschriften durch den Hersteller von Endgeräten (Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung), BGBl. II Nr. 122/1997:

8.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung), BGBl. Nr. 791/1994.

Abkürzung

TKG 2003

15.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 132. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH im Bundesgesetzblatt II, BGBl. II Nr. 38/2005;

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste (Telekom-Tarifgestaltungsverordnung), BGBl. Nr. 650/1996;

3.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung), BGBl. Nr. 756/1994;

4.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 14/1998;

5.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme gewidmet werden (Frequenzwidmungsverordnung – FWV), BGBl. Nr. 313/1996;

6.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Durchführung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die Fernmeldebehörden im Bereich des Rundfunks (1. Durchführungsverordnung zum Fernmeldegesetz 1993 – 1. DVO-FG), BGBl. Nr. 230/1994;

7.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Erklärung der Einhaltung technischer Vorschriften durch den Hersteller von Endgeräten (Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung), BGBl. II Nr. 122/1997:

8.

die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung), BGBl. Nr. 791/1994.

(3) §§ 74 Abs. 1c, 78c Abs. 6a, 78j Abs. 2, 78m Abs. 1a, 81 Abs. 2 und 3, 81a Abs. 2a, 7a, 8a und 9a, 83c Abs. 2, 85 Abs. 8, 86 Abs. 4, 88 Abs. 3 und 4, 109 Abs. 1 Z 12, Abs. 2 Z 7, Abs. 4a Z 1a und 3a, sowie § 113 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(4) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt das Amateurfunkgesetz 1998 (AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen des TKG erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz gemäß § 8 Abs. 1 TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von “nationalem Roaming” anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(7) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen ein Bescheid nach § 37 Abs. 2 ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach § 37 Abs. 3 wirksam wird.

(8) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des § 3 TKG mittels Festnetz marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gilt dieses Unternehmen als “gemeldeter Betreiber” im Sinne der Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000, S 4.

(9) Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer des Universaldienstes unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis ein Verfahren nach § 30 abgeschlossen ist. Der Antrag auf einen finanziellen Ausgleich nach § 31 für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt.

Übergangsbestimmungen

§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der Bestimmungen des TKG erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen Sach- und Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht. Festlegungen der Regulierungsbehörde betreffend den einheitlichen Richtsatz gemäß § 8 Abs. 1 TKG bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Festlegungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von “nationalem Roaming” anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(7) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten für marktbeherrschende Unternehmer solange weiter, bis für das betreffende Unternehmen ein Bescheid nach § 37 Abs. 2 ergangen ist oder die Aufhebung der Verpflichtungen nach § 37 Abs. 3 wirksam wird.

(8) Soweit die Regulierungsbehörde vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, dass ein Unternehmer auf dem Markt für Sprachtelefonie im Sinne des § 3 TKG mittels Festnetz marktbeherrschend im Sinne des § 33 TKG ist, gilt dieses Unternehmen als “gemeldeter Betreiber” im Sinne der Verordnung 2887/2000/EG über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 336 vom 30. Dezember 2000, S 4.

(9) Unternehmen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet waren, sind dies bis 31. Dezember 2004. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat rechtzeitig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich dazu der Regulierungsbehörde bedienen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind diese Prüfungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu wiederholen. Die Erbringer von Universaldienstleistungen unterliegen jeweils so lange der Verpflichtung gemäß § 26, bis die Verpflichtung zur Erbringung der betreffenden Universaldienstleistung einem anderen auferlegt ist oder das Verfahren zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 30 Abs. 3 beendet ist. Der Antrag auf einen finanziellen Ausgleich nach § 31 für die Jahre 1999 bis 2002 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von neun Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes einzubringen.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Telekom-Control-Kommission bleibt bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Amt.

Übergangsbestimmungen

§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) „Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.

(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.

(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.

Abkürzung

TKG 2003

Übergangsbestimmungen

§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) „Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.

(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.

(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.

(15) § 65 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

Abkürzung

TKG 2003

Übergangsbestimmungen

§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.

(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.

(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.

(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von „nationalem Roaming“ anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.

(11) „Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.

(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.

(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.

(15) § 65 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

(16) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Abs. 20 spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.

(17) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 Abs. 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.

(18) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.

(19) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,

1.

welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,

2.

welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,

3.

welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.

(20) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die

1.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,

2.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,

3.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,

4.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,

5.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,

6.

in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“

endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.

(21) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.

(22) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.

(23) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 6b, 9a einbezogen werden.

(24) Verwaltungsverfahren gemäß § 55, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 55 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.

(25) Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß § 55 sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Abs. 17 bleibt unberührt.

Abkürzung

TKG 2003

Verweisungen

§ 134. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Verlautbarungen

§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH kundzumachen. Die Regulierungsbehörde hat die Erlassung ihrer Verordnungen unter Angabe deren wesentlichen Inhalts im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Abkürzung

TKG 2003

Verlautbarungen

§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.

(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.

Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 und 5 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 6 ist der Bundeskanzler betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

TKG 2003

Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 4 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

TKG 2003

Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(7) ) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 102b Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

TKG 2003

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 136a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 137. §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.

(4) §§ 94 Abs. 1 und 102a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2011 treten am 1. April 2012 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.

(4) §§ 94 Abs. 1 und 102a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2011 treten am 1. April 2012 in Kraft.

(5) Die §§ 25, 25b, 25d, 70, 71 Abs. 1a, 95 Abs. 3 Z. 3 und 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.

(6) § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 tritt sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.

(4) §§ 94 Abs. 1 und 102a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2011 treten am 1. April 2012 in Kraft.

(5) Die §§ 25, 25b, 25d, 70, 71 Abs. 1a, 95 Abs. 3 Z 3 und 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.

(6) § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 tritt sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 113 Abs. 5 und 5a sowie § 121 Abs. 5 und § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

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