Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003)
§ 45. (1) Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
(3) Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
eine angemessene zeitliche Befristung,
die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,
Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder dem §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
§ 46. (1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar
sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl
als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.
(2) Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegen.
(3) Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 41 angeordnet werden.
Abkürzung
TKG 2003
Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen:
diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach § 55, zugeteilt wurden;
Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen;
Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.
Abkürzung
TKG 2003
Funktionelle Trennung
§ 47a. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a zur Feststellung, dass die nach den §§ 38 bis 42 oder nach § 47 Abs. 1 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf diesen Märkten bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten als außerordentliche Maßnahme die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die nähere Festlegung von Art und Ausmaß der Verpflichtung hat unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, so hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
den Nachweis, dass die in Abs. 1 genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;
eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb auf den relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene geben wird;
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;
ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäischen Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Abkürzung
TKG 2003
Freiwillige funktionelle Trennung
§ 47b. (1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren. Die Verständigungen haben so rechtzeitig und so umfangreich zu erfolgen, dass die Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion gemäß Abs. 2 beurteilen kann.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über die Zusammenschaltung von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergegeben werden; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß § 38 Abs. 3 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen.
Abkürzung
TKG 2003
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardangebote gemäß § 38 Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen. Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung von öffentlichen Telefonnetzen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung ist auch ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen in öffentlichen Telefonnetzen festzulegen. Bei Erstellung dieser Verordnung ist auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstequalität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
Abkürzung
TKG 2003
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 47 oder 46 Abs. 2 auferlegt worden sind oder der nach § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes eine Vereinbarung über die nach §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 42 oder 47 auferlegt worden sind oder der nach § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
Abkürzung
TKG 2003
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 42 oder 47 auferlegt worden sind oder der nach § 22 Abs. 3, § 23, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 22 Abs. 3, 23, 38, 41, 42, 47, 47a, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine Nutzung ohne Bewilligung gemäß § 81 zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Abkürzung
TKG 2003
Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen sowie unter Berücksichtigung des hohen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes von Frequenzen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen und die absehbare technische Entwicklung sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
(4) Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in angemessenen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, zu überprüfen.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
(4) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
(4) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
(5) Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Frequenzzuteilungsplan
§ 53. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilungsplan
§ 53. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(2) Die Festlegung individueller Nutzungsrechte für Frequenzen (Frequenzzuteilung) ist nur in folgenden Fällen zulässig:
zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
zur Erreichung von im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse.
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
betriebliche Belange, wie die Nutzung des Frequenzspektrums nicht entgegenstehen.
(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und
die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen. Sofern § 55 Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(12) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(13) Für Frequenzen, die dem Frequenznutzungsplan gemäß durch generell bewilligte Funkanlagen genutzt werden, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich, soweit die betriebene Funkanlage der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 entspricht.
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenznutzungsrechten gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 74 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(15) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung).
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.
(1b) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
zum Schutz des menschlichen Lebens,
zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
(1c) Werden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
(1d) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,
im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und
die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der Obersten Fernmeldebehörde einzuholen.
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.
(1b) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
zum Schutz des menschlichen Lebens,
zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
(1c) Werden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
(1d) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,
im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und
die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.
(6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung;
technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
Befristung;
allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen, ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
Befristung;
allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
Befristung;
allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
Befristung;
allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
(10a) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.
(10b) Für den Fall, dass die Höhe der in einem Frequenzzuteilungsverfahren insgesamt zu leistenden Frequenznutzungsentgelte mehr als 50 Millionen Euro beträgt, steht den Bescheidadressaten (Abs. 10a) die Möglichkeit offen, Ratenzahlungen oder die Stundung ihrer jeweiligen Forderungen zu erwirken. Hierzu kann jeder Bescheidadressat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung seiner Zahlungen um insgesamt bis zu zwölf Monate beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesem Antrag stattzugeben, sofern – nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Wahrung des öffentlichen Interesses – das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht und die Forderung auf das Frequenznutzungsentgelt samt Stundungszinsen angemessen zu Gunsten des Bundes besichert ist. Die Höhe der Stundungszinsen ist mit 1 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Die Regulierungsbehörde hat über diesen Antrag innerhalb der gemäß Abs. 10a vorgeschriebenen Frist mit Bescheid zu entscheiden. Für den Fall, dass Anträge auf Ratenzahlung oder Stundung im selben Vergabeverfahren von mehreren Bescheidadressaten gestellt werden, ist das öffentliche Interesse hinsichtlich aller Anträge einheitlich zu beurteilen.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Abkürzung
TKG 2003
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
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