Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Science“, Universitätslehrgang „Regional Policies and Development“, Universität Graz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges “Regional Policies and Development” den akademischen Grad “Master of Science in Regional Policies and Development”, abgekürzt “MSc”, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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