Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
§ 1. Der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln,
Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken,
Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Gästen,
Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken,
Mitwirken beim Zusammenstellen der Speisen- und Getränkekarte,
Behandeln und Ausschenken von Getränken,
Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchführung von gastronomischen Veranstaltungen unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel,
Annehmen von Bestellungen,
Abrechnen von Kreditkarten sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse,
Pflegen von gastronomischen Gebrauchsgegenständen, wie Gläser, Geschirr, Bestecke,
Lagern und Kontrollieren von Waren und Gebrauchsgegenständen im Restaurationsbereich,
Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben, Pflegen und Sauberhalten
```
der in der Ausbildung zum Einsatz
gelangenden branchenspezifischen -
Arbeitsgeräte und Maschinen unter
Einbeziehung der zeitgemäßen Technik
```
```
```
Selbständiges
```
Bereitstellen der
notwendigen
Materialien und - -
Arbeitsgeräte für
das Service (Mise
en place)
```
```
```
Kenntnis aller
```
Einstellen, Servierarten,
Servieren Einreichen, selbständiges
(Einstellen von Anrichten, Durchführen aller
Speisen und Vorlegen Vorlegetechniken,
Getränken und Selbständiges
Plattenservice Servieren von Speisen
und Getränken
```
```
```
Servieren von
```
offenen und Servieren von
geschlossenen offenen und -
Getränken sowie geschlossenen
Kaffee Getränken
```
```
```
Kenntnis der
```
verschiedenen Selbständiges Durchführen verschiedener
Gedeckarten, wie Gedeckarten, wie Frühstück, Couvert,
Frühstück, Kenntnis der Spezialgedecke
Couvert
```
```
```
Kenntnis über
```
Allgemeines Beratungs- und
Verhalten im Verkaufsgespräche
Gespräch mit dem mit dem Gast. Selbständiges Führen
Gast. Durchführen von von Beratungs- und
Grundkenntnisse Kommunikations- Verkaufsgesprächen
der Kommunikation übungen mit dem mit dem Gast
und Präsentati- Ausbildner und
onsfähigkeit Präsentations-
techniken
```
```
```
Berufsbezogene Kenntnisse über eine Fremdsprache
```
```
```
```
Erlernen und
```
Erlernen und Beherrschen
Beherrschen Erlernen und notwendiger
notwendiger Beherrschen beruflicher
beruflicher notwendiger Umgangsformen,
Umgangsformen, beruflicher Entgegennehmen,
Kenntnis über das Umgangsformen, Behandeln bzw.
Entgegennehmen, Entgegennehmen, Weiterleiten von
Behandeln bzw. Behandeln bzw. Reklamationen.
Weiterleiten von Weiterleiten von Selbständige
Reklamationen Reklamationen Entscheidungen im
vorgegebenen Rahmen
treffen
```
```
```
Durchführen der
```
Verarbeitungs-
techniken Filetieren,
Flambieren,
Tranchieren,
Marinieren am Tisch,
Sideboard oder in der
Küche, soweit diese
Verarbeitungs-
Kenntnis über die techniken vom
Vorbereitungs- Kenntnis vom Angebotsprogramm des
arbeiten zum Filetieren, Lehrbetriebes umfasst
Filetieren, Flambieren, sind;
Flambieren, Tranchieren und in den übrigen
Tranchieren und Marinieren Betrieben Kenntnis
Marinieren der Verarbeitungs-
techniken,
Filetieren,
Flambieren,
Tranchieren,
Marinieren am Tisch,
Sideboard oder in der
Küche
```
```
```
Kenntnis der
```
verschiedenen Kenntnis und Selbständiges
Vorlegetechniken Mitarbeiten beim Arbeiten am
wie Gueridon oder Gueridon oder am
Gueridonservice Sideboard Sideboard
```
```
```
Kenntnis der
```
Kenntnis der Herstellung von
Herstellung von Speisen; Herstellen von
Speisen Herstellen Speisen
kleiner Speisen
```
```
```
Kenntnis der
```
Kenntnis der Kenntnis der Menüzusammenstellung,
Menüzusammen- Menüzusammen- der Speisenfolge
stellung stellung und der sowie der dazu
Speisenfolge passenden Getränke
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der heimischen Küche sowie der
```
der heimischen wesentlichen europäischen und
Küche internationalen Gerichte
```
```
```
Grundkenntnisse
```
der einfachen Kenntnis der wichtigsten
gastronomischen gastronomischen Fachausdrücke
Fachausdrücke
```
```
```
Kenntnis über die
```
gängigen nicht-
alkoholischen und - -
alkoholischen
offenen Getränke
```
```
```
Kenntnis der Getränke und deren Wirkung auf die Gesundheit
```
```
```
```
Kenntnis der verschiedenen
```
Einführung in die Getränkesorten, der Getränkelagerung
Getränkekunde sowie der entsprechenden
Getränketemperaturen beim Lagern und
Servieren
```
```
```
Kenntnis über Kenntnis von Kaffeespezialitäten;
```
Rezepturen von Zubereiten von Kaffeespezialitäten
Kaffee- und Servieren derselben
spezialitäten
```
```
```
Barkunde - Herstellung
```
Kenntnis der einfacher
wichtigsten Mischgetränke
- Misch- und sowie
Mixgetränke internationaler
sowie Cocktails
internationaler
Cocktails
```
```
```
Mitarbeit bei
```
Kenntnis über der Gestaltung Beratung der Gäste
Aufbau und der Speisekarte aus der Speise- und
Funktion der sowie der Getränkekarte unter
Speise- und Tageskarte unter Anwendung gängiger
Getränkekarte, Berücksichtigung Verkaufstechniken
Kenntnis der des saisonalen
Erstellung der Speisen- und
Getränkekarte Getränkeangebots,
Tageskarten-
erstellung
handschriftlich
```
```
```
Erstellen einfacher
```
- - schriftlicher
Menüangebote
```
```
```
Grundkenntnisse
```
über die Kenntnis der Zusammensetzung und der
Zusammensetzung Qualitätsmerkmale von Speisen.
und Qualitäts- Kenntnis der Zusammensetzung und der
merkmale von der Qualitätsmerkmale von Getränken
Speisen und
Getränken
```
```
```
Mitarbeit beim
```
Erstellen der
Getränke- sowie
der Weinkarte Beratung der Gäste
unter besonderer aus der Getränke- und
- Berücksichtigung Weinkarte sowie das
der verschiedenen praktische Arbeiten
Weinsorten vor dem Gast
(inklusive (Präsentieren, Öffnen
österreichischer und Servieren)
Weinanbaugebiete)
und Bierarten
```
```
```
Kenntnis der Grundbegriffe der
```
- Ernährungslehre und der verschiedenen
Kostformen, wie Roh-, Schon- und
Vollwertkost
```
```
```
Kenntnis
```
verschiedener Mitarbeit bei der Planung und
gastronomischer Durchführung von gastronomischen
Veranstaltungen Sonderveranstaltungen mit Hilfe
sowie ihrer aller im Betrieb vorhandenen
Planung und elektronischen und rechnergestützten
Durchführung Arbeitsmittel
```
```
```
Kenntnis der
```
Kenntnis der verschiedenen
verschiedenen Spezialgläser-
Gläser und und -
Besteckarten Spezialbesteck-
arten
```
```
```
Selbständiges
```
Schreiben der
Kenntnis der Abrechnung;
verschiedenen Durchführen der
Einführung in die Arten der inner- innerbetrieblichen
innerbetriebliche betrieblichen Abrechnung unter
Struktur und Abrechnung sowie Berücksichtigung und
Organisation selbständiges Anwendung der im
Bonieren von Betrieb vorhandenen
Speisen und rechnergestützten
Getränken Arbeitsmittel;
Bedienen von
elektronischen
Kassensystemen
```
```
```
Einschlägige Kenntnis der
```
Warenkontrolle einschlägigen
Warenkontrolle, und Lagerverwaltung,
Warenlagerung Warenlagerung. Lagerkontrolle;
Unter Anleitung selbständige
vergleichende Durchführung der
Qualitätsmerkmale einschlägigen
erkennen Warenannahme
```
```
```
Wareneinkauf,
```
- - Warenverkauf
(Kalkulation)
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der im Betrieb vorhandenen
```
bürotechnischen, elektronischen und rechnergestützten
Arbeitsmittel
```
```
```
Grundkenntnisse
```
der Erstellung
eines Kenntnis der Erstellung eines
Dienstplanes Dienstplanes nach den gesetzlichen
nach den Vorschriften
gesetzlichen
Vorschriften
```
```
```
Kenntnis der betrieblichen
```
Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere -
hinsichtlich einer zweckmäßigen
Entsorgung; Abfalltrennung
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie
```
der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit, insbesondere auch des
nationalen Lebensmittelrechtes und des praktizierten
EU-Lebensmittelrechtes; Kenntnis über erste Hilfe bei
kleinen Brand- und Schnittverletzungen
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfarbeit hat sich insbesondere auf die Bereiche Restaurant, Kaffeehaus, Hotel und Bar einschließlich der Ausstellung einer Gästerechnung zu erstrecken.
(2) Hierbei sind im Einzelnen folgende Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen:
Mise en place,
Arbeiten vor dem Gast,
Arbeiten an der Bar,
Spezialservice, Getränke.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zweieinhalb Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach drei Arbeitsstunden zu beenden.
(5) (Anm.: Abs. 5 wurde nicht vergeben)
(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Geschicklichkeit,
Sauberkeit,
fachlich richtige Ausführung,
Genauigkeit,
rationeller Arbeitsablauf.
Fachgespräch
§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Prozentrechnungen,
Schlussrechnungen,
einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Ernährungslehre,
Warenkunde,
Getränkekunde,
Menükunde.
(2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge,
```
zwei bis neun fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen für jede Person ein weiterer Lehrling,
```
zehn fachlich einschlägig ausgebildete
```
Personen ............................. zehn Lehrlinge,
```
elf bis 20 fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen für jede Person ein weiterer Lehrling,
```
ab 21 fachlich einschlägig
```
ausgebildeten Personen für je zwei
Personen ............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
In-Kraft-Treten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 1095/1994, tritt unbeschadet des § 1 Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Restaurantfachmann ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 ausgeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Restaurantfachmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau voll anzurechnen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.