Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang „Akademisches Verwaltungsmanagement“ des Hans Sachs Institutes Wels, sowie über die Schaffung der Bezeichnungen „Akademische Verwaltungsmanagerin“ und „Akademischer Verwaltungsmanager“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Hans Sachs Institut Wels ist berechtigt, den Lehrgang „Akademisches Verwaltungsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Akademisches Verwaltungsmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Verwaltungsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Verwaltungsmanager“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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