Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung des § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000) durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 2003, V5/03 - 7, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 17. Juli 2003, den § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000), LGBl. Nr. 7/2000, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
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