Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-17
Letzte Aktualisierung 2019-03-19
Status Aufgehoben · 2014-10-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik und

2.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen.

Periodizität, Kontinuität

§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage I zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß § 4 Z 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen:

1.

die Merkmale gemäß § 4 Z 9 im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005;

2.

die Merkmale gemäß § 4 Z 10 im Jahr 2004;

3.

die Merkmale gemäß § 4 Z 11 im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Periodizität, Kontinuität

§ 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2009 durchzuführen, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 6 lit. a bis c sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben, wobei die erstmalige Erhebung der Merkmale

1.

gemäß § 4 Z 6 lit. a im Jahr 2013, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010,

2.

gemäß § 4 Z 6 lit. b im Jahr 2009,

3.

gemäß § 4 Z 6 lit. c im Jahr 2011, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2010

zu erfolgen hat.

(3) Die zusätzlichen Merkmale gemäß § 4 Z 10 (Anlage IV Punkte 1. und 2.) sind erstmals

a)

für die Abteilung 69 und die Gruppe 70.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2009 und

b)

für die Abteilung 71 und die Gruppe 73.2 der ÖNACE 2008 im Jahr 2010

in zweijährigen Abständen zu erheben.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),

2.

Arbeitsgemeinschaften und

3.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftssteuergesetz),

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters:

1.

fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und

2.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 im Sinne Abs. 1 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bestimmt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

(9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.

(10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausgeübt.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),

2.

Arbeitsgemeinschaften und

3.

Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich rechtliche Körperschaften,

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

fachliche Einheiten (Betriebe) und

2.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheiten),

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, und

4.

Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters

1.

fachliche Einheiten (Betriebe) und

2.

örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

von Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) und 65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten sowie örtliche Einheiten sind im Sinne der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach der ÖNACE 2008 bestimmt. Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgeübt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen; Mehrbetriebsunternehmen sind solche, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.

(7a) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. Es sind zu erheben:

1.

bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I

a)

Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6),

b)

Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),

c)

Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),

d)

Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer),

e)

Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie

f)

die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

2.

bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3., Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;

3.

statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3;

4.

bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage II;

5.

bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;

6.

bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;

7.

bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;

8.

bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale;

9.

bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5. und 6.;

10.

bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3.;

11.

bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3. und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5.;

12.

bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. Es sind zu erheben:

1.

über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale

a)

gemäß Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4. (ohne die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15), 5. (ohne Punkt 5.1.4), 6. (ohne Punkt 6.3), 7. und 8. sowie

b)

gemäß Anlage IV Punkt 3.;

2.

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,

a)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 39 sowie 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.3.4, 3.2, 4.1.1 bis 4.1.4, 6.3 und 10.;

b)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 36, 41 bis 43 sowie der Gruppe 38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 9.;

c)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 4.1.5 bis 4.1.15;

3.

über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Merkmale gemäß Anlage II ;

4.

über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. bis 4.;

5.

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. a über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 5.1.4;

6.

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. b über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,

a)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 5. und 6.;

b)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 46 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1.;

c)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 45 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 5.;

7.

über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) der ÖNACE 2008 ausüben, sowie über deren Arbeitsstätten, die Merkmale

a)

des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,

b)

der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.1.12, 4.1.13, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 (ohne Punkt 6.13.1) und 8.,

c)

der Anlage III Punkte 1. bis 4.,

d)

der Anlage IV Punkt 3. sowie

e)

der Anlage V ;

8.

über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 (ausgenommen die Gruppe 65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale

a)

des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,

b)

der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 und 8.,

c)

der Anlage III Punkte 1. bis 4.,

d)

der Anlage IV Punkt 3. sowie

e)

der Anlage VI , Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung;

9.

über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 angeführten Merkmale;

10.

über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. b die Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2.

Erhebungsgegenstände und merkmale

§ 4. Es sind zu erheben:

1.

über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale

a)

gemäß Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4. (ohne die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15), 5. (ohne Punkt 5.1.4), 6. (ohne Punkt 6.3), 7. und 8. sowie

b)

gemäß Anlage IV Punkt 3.;

2.

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,

a)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 39 sowie 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.3.4, 3.2, 4.1.1 bis 4.1.4, 6.3 und 10.;

b)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 36, 41 bis 43 sowie der Gruppe 38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 9.;

c)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 4.1.5 bis 4.1.15;

3.

über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) die Merkmale gemäß Anlage II ;

4.

über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. bis 4.;

5.

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. a über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 41 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 5.1.4;

6.

zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. c über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1,

a)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 5. und 6.;

b)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 46 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1.;

c)

die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 45 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage IV Punkt 1. sowie über deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 4 das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 5.;

7.

über statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 64 (ausgenommen die Gruppen 64.2 und 64.3) der ÖNACE 2008 ausüben, sowie über deren Arbeitsstätten, die Merkmale

a)

des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,

b)

der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.1.12, 4.1.13, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 (ohne Punkt 6.13.1) und 8.,

c)

der Anlage III Punkte 1. bis 4.,

d)

der Anlage IV Punkt 3. sowie

e)

der Anlage V ;

8.

über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 (ausgenommen die Gruppe 65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale

a)

des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 295/2008,

b)

der Anlage I Punkte 1., 2. (ohne Punkt 2.3.4), 3.1, 4.7, 5.1 (ohne Punkt 5.1.4), 5.2, 6.4 bis 6.10, 6.12, 6.13 und 8.,

c)

der Anlage III Punkte 1. bis 4.,

d)

der Anlage IV Punkt 3. sowie

e)

der Anlage VI , Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung;

9.

über Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe 65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die im Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 angeführten Merkmale;

10.

über alle statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 lit. c die Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (Umsatzerlöse insgesamt) ohne die Teilgliederungen Punkt 4.1.1 bis 4.1.15 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

4.

die Merkmale gemäß § 4 Z 1 lit. f und Z 12 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom “Arbeitsmarktservice Österreich” (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz);

5.

die Merkmale gemäß § 4 Z 6 durch Beschaffung von Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht beeinträchtigt werden;

6.

die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 8 durch Beschaffung von Statistikdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

7.

alle übrigen Merkmale gemäß § 4, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

4.

die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage III , Anlage IV Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;

5.

die Merkmale gemäß § 4 Z 8 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage III, Anlage IV Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

die Merkmale gemäß § 4 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß § 30 des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung, BGBl. II Nr. 419/2005) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

7.

alle übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.15) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

4.

die Merkmale gemäß § 4 Z 7 und 10 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage III , Anlage IV Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;

5.

die Merkmale gemäß § 4 Z 8 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.6, Anlage III, Anlage IV Punkt 3.) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

die Merkmale gemäß § 4 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (gemäß § 30 des Pensionskassengesetzes sowie Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012) der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

7.

alle übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über:

1.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

2.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

3.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

4.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro;

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Abs. 1 Z 1) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind.

(4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

(5) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (§ 27 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:

1.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

a)

gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

b)

gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

c)

gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1 sowie der Klasse 52.29 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,8 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

d)

gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I, J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 200 8 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 850 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

e)

gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

f)

gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 200 8 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

g)

gemäß den Abteilungen 69, 71 und 78, der Gruppe 73.2, den Klassen 62.01, 62.02, 63.11, 70.22 sowie der Unterklasse 73.11 1 der ÖNACE 200 8 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

2.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht die Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 mit weniger als 20 Beschäftigten, sofern diese am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens einer Million Euro erzielten.

(4) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß Anlage IV Punkte 1. und 2. besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.

(5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 sowie Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 über:

1.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten

a)

gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

b)

gemäß Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

c)

gemäß Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

d)

gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), I (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900 000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

e)

gemäß Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300 000 Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

f)

gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

g)

gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt des Berichtsjahres sowie deren zugehörige Einheiten gemäß § 3 Abs. 2;

2.

statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.

(2) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), die am 30. September des der Berichtsperiode entsprechenden Kalenderjahres im Zeitraum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate oder in dem letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens

1.

einer Million Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008

oder

2.

zwei Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Umsatzschwellen ab dem Berichtsjahr 2014 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in bis zu fünf Schritten

1.

von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Abs. 1 Z 1 lit. b bis e anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn die durchschnittliche Veränderung des realen Bruttoinlandsproduktes aus der vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung für das Berichtsjahr mindestens 1,0% beträgt;

2.

von je 100 000 Euro für die statistischen Einheiten gem. Abs. 3 anzuheben und wieder bis zu diesen Werten abzusenken, wenn das Ende September des vorangegangen Jahres für das Berichtsjahr von einem renommierten Wirtschaftsforschungsinstitut, derzeit dem österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung, unabhängig prognostizierte Wirtschaftswachstum oder die Wirtschaftsrezession in Form der realen Veränderung des Bruttoinlandsproduktes um jeweils 0,5% ansteigt oder fällt.

(5) Bei den Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 Z 10 besteht Auskunftspflicht nach Maßgabe der in Abs. 1 Z 1 lit. f und g angegebenen Beschäftigtenzahlen.

(6) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 bis 4 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat bis zum 31. August des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Auskunftspflicht besteht.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahr 2009 durchzuführenden Erhebungen bis zum 31. Oktober 2009 und in der Folge bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gem. § 3 Abs. 1 verpflichtet, die die Meldeschwellen gem. § 6 für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 9. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

1.

§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2.

§ 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,

3.

§ 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,

4.

§ 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,

Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten

§ 9. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

1.

§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2.

§ 5 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,

3.

§ 5 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,

4.

§ 5 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,

innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren.

Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:

1.

gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);

2.

gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;

3.

gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:

1.

über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;

2.

gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;

3.

über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;

4.

über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der “NUTS - Ebene 3” gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik

(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 8 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:

1.

gegliedert nach Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale);

2.

gegliedert nach Gruppen und Abteilungen der ÖNACE 2008 den Produktionswert, Bruttobetriebsüberschuss pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1 000 Euro Produktionswert;

3.

gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen und die gemäß Z 2 nach Abteilungen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen:

1.

über statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;

2.

gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet;

3.

über Betriebe (§ 3 Abs. 2 Z 1) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer;

4.

über Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) gegliedert nach Abteilungen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS).

(4) Daten in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997, S 1 (CELEX-Nr. 31997R0058), in den Fassungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 1998, S 1 (CELEX-Nr. 31998R0410) und der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2056/2002, ABl. Nr. L 317 vom 21. November 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R2056),

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359/2002, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0359),

3.

Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029),

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R0696),

5.

Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 204/2002, ABl. Nr. L 36 vom 6. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0204),

6.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1 (CELEX-Nr. 32003R1059),

7.

Körperschaftsteuergesetz 1998 (KStG 1998), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002,

8.

Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,

9.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002,

10.

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003,

11.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003,

12.

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1998,

13.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002,

14.

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2002.

Findet auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung (vgl. § 14 Abs. 4).

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2009: 48 297 Euro,

2.

im Jahr 2010: 52 924 Euro,

3.

im Jahr 2011: 50 549 Euro,

4.

im Jahr 2012: 52 065 Euro,

5.

im Jahr 2013: 53 627 Euro.

(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit der Erstellung und Veröffentlichung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger zusätzlicher maximaler Kostenersatz in folgender Höhe:

1.

im Jahr 2014: 48 005 Euro,

2.

im Jahr 2015: 49 445 Euro,

3.

im Jahr 2016: 50 929 Euro,

4.

im Jahr 2017: 52 456 Euro,

5.

im Jahr 2018: 54 030 Euro.

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2019 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Z 10 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz für die Jahre 2019 bis 2023 in der maximalen Höhe von 58 220 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

§ 14. (1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2009 in Kraft.)

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2008 hat zusätzlich gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 zu erfolgen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) § 1 Z 1, die §§ 2 bis 6, 8, 9, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 2 und § 15 samt Überschrift sowie die Anlagen I und IV bis VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik über die Berichtsperiode 2008 hat zusätzlich gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 428/2003 zu erfolgen.

(3) Der Titel, die § 1 Z 2, § 3 Abs. 1, 2, 7 und 7a, § 4 Z 6 und 10, § 5 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2, § 6 bis 9, § 13, § 15 und Anlage I Punkte 1.4 sowie 4.1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die §§ 2 bis 9 und 13 in der Fassung BGBl. II Nr. 266/2009 finden auf die Berichtsperioden bis einschließlich 2012 Anwendung.

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008, S 13;

2.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1392/2007, ABl. Nr. L 324 vom 10. Dezember 2007, S 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006, S 1;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 4. Juni 2008, S 65;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 176/2008, ABl. Nr. L 61 vom 5. März 2008, S 1;

7.

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2008;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2008;

9.

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;

10.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008;

11.

Pensionskassengesetz, BGBl. I Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2007;

12.

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), BGBl. II Nr. 419/2005;

13.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 315/2007;

14.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, der Bundesministerin für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2009;

15.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen angeordnet werden, BGBl. II Nr. 229/2003.

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 446/2014, ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;

2.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 295/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) ) Nr. 1319/2013, ABl. Nr. L 342 vom 18.12.2013 S. 1;

7.

E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;

8.

E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013;

9.

Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

10.

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2014;

11.

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

12.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

13.

Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2014;

14.

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

15.

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012), BGBl. II Nr. 385/2012;

16.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

17.

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. II Nr. 233/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2013;

18.

Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011.

Verweisungen

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 446/2014, ABl. Nr. L 132 vom 03.05.2014 S. 13;

2.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;

3.

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 3.2.2012 S. 1;

4.

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

5.

Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93, ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1209/2014, ABl. Nr. L 336 vom 22.11.2014 S. 1;

6.

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2391, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 1;

7.

E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;

8.

E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;

9.

Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;

10.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2018;

11.

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018;

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