Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die für die Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt sind (Kunststoffverordnung 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-10-15
Letzte Aktualisierung 2011-02-15
Status Aufgehoben · 2006-11-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) aus Kunststoff.

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln) aus Kunststoff.

Definitionen

§ 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden.

(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

1.

Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;

3.

Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;

4.

Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;

5.

Ionenaustauscherharze;

6.

Silikone.

Definitionen

§ 2. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind

1.

Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;

2.

mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;

3.

Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen.

(2) Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden.

(3) Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

1.

Zellglasfolien im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 128/1994 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk;

3.

Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind;

4.

Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff;

5.

Ionenaustauscherharze;

6.

Silikone.

(4) Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Abs. 1 Z 2 bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

(5) Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Gebrauchsgegenstand im fertigen Zustand

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.

(6) Fettfreie Lebensmittel sind Lebensmittel, für die in Anlage 8 andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung andere als die in Anlage 1 genannten Stoffe als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe verwendet wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht beim Herstellen von

1.

Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Anstrichfarben usw.;

2.

Epoxyharzen;

3.

Klebern und Haftvermittlern;

4.

Druckfarben.

§ 4. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen verwendet werden.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. Jänner 2004, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

§ 4. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen verwendet werden. Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. Juli 2006, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

(3) Additive der Anlage 2, die als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen zugelassen sind, dürfen nicht übergehen

1.

in Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Mengen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben;

2.

in Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen zugelassen ist, in Mengen, welche die dafür festgelegten oder die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten, wobei der niedrigste Grenzwert einzuhalten ist;

3.

in Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen nicht zulässig ist, in Mengen, die die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten.

§ 4. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen verwendet werden. Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. Juli 2006, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

(3) Additive der Anlage 2, die als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen zugelassen sind, dürfen nicht übergehen

1.

in Lebensmittel in Mengen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben;

2.

in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen zugelassen ist, in Mengen, welche die dafür festgelegten oder die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten, wobei der niedrigste Grenzwert einzuhalten ist;

3.

in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen nicht zulässig ist, in Mengen, die die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten.

§ 4. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen verwendet werden. Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. April 2008, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

(3) Additive der Anlage 2, die als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen zugelassen sind, dürfen nicht übergehen

1.

in Lebensmittel in Mengen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben;

2.

in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen zugelassen ist, in Mengen, welche die dafür festgelegten oder die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten, wobei der niedrigste Grenzwert einzuhalten ist;

3.

in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen nicht zulässig ist, in Mengen, die die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten.

(4) Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff ist verboten.

§ 4. (1) Es ist verboten, andere als die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen zu verwenden. Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. April 2008, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

(3) Additive der Anlage 2, die als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen zugelassen sind, dürfen nicht übergehen

1.

in Lebensmittel in Mengen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben;

2.

in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen zugelassen ist, in Mengen, welche die dafür festgelegten oder die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten, wobei der niedrigste Grenzwert einzuhalten ist;

3.

in Lebensmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen nicht zulässig ist, in Mengen, die die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten.

(4) Die Verwendung von Azodicarbonamid, Ref.-Nr. 36640 (CAS.-Nr. 000123-77-3) bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff ist verboten.

§ 5. Es ist verboten, andere als die in Anlage 3 genannten Produkte, die durch bakterielle Fermentation gewonnen werden, zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff zu verwenden.

§ 6. Für die zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff in den Anlagen angeführten Stoffe sind die in der Anlage 4 genannten Spezifikationen einzuhalten.

§ 7. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn

1.

sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bzw. die in Anlage 2 genannten Additive über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte unter Berücksichtigung von Anlage 5 hinaus enthalten oder

2.

sie in Anlage 1 genannte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe bzw. in Anlage 2 genannte Additive enthalten, die die in Spalte 4 festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anlage 5 überschreiten.

(2) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.

§ 8. (1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel bei

1.

füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l;

2.

füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;

3.

Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel nicht überschreiten.

§ 8. (1) Insgesamt dürfen von einem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 mg pro dm2 Oberfläche des Gebrauchsgegenstandes übergehen (Gesamtmigrationsgrenzwert). Die Höchstmenge beträgt jedoch 60 mg pro kg Lebensmittel bei

1.

füllbaren Gebrauchsgegenständen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 ml und höchstens 10 l;

2.

füllbaren Gebrauchsgegenständen, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;

3.

Deckeln, Dichtungsringen, Stopfen oder ähnlichen Verschlüssen.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel nicht überschreiten.

§ 8. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert). In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro dm2 der Oberfläche des Gebrauchsgegenstands (mg/dm2):

1.

Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);

2.

Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel nicht überschreiten.

(3) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Verordnung entsprechen.

(4) Abweichend von Abs. 3 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Gebrauchsgegenständen aus Kunsttoff die in dieser Verordnung angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,

a)

dass sie nicht den in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,

b)

dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Verordnung oder in den nationalen Verzeichnissen für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

(5) Die Migration der in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysenmethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(6) Die in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

a)

Stoffe, die in Anhang A der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder

b)

Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs B, Teil 3, Punkt 6, der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.

§ 8. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile nicht in Mengen von mehr als 60 mg der Stoffe pro Kilogramm Lebensmittel oder Simulanzlösemittel (mg/kg) auf Lebensmittel übertragen (Gesamtmigrationsgrenzwert). In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg pro dm2 der Oberfläche des Gebrauchsgegenstands (mg/dm2):

1.

Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Milliliter (ml) oder mehr als 10 Liter (l);

2.

Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

(2) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, darf der Anteil an monomerem Vinylchlorid, der auf das Lebensmittel übergeht, eine Höchstmenge von 0,01 mg pro kg Lebensmittel nicht überschreiten.

(3) Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 muss die Zusammensetzung jeder Kunststoffschicht dieser Verordnung entsprechen.

(4) Abweichend von Abs. 3 gilt für eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommt und von diesen durch eine funktionelle Barriere aus Kunststoff getrennt ist, unter der Voraussetzung, dass bei den fertigen Gebrauchsgegenständen aus Kunsttoff die in dieser Verordnung angegebenen spezifischen und Gesamtmigrationsgrenzwerte eingehalten werden,

a)

dass sie nicht den in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen zu entsprechen braucht,

b)

dass sie aus anderen Stoffen hergestellt werden darf als denjenigen, die in dieser Verordnung oder in den nationalen Verzeichnissen für Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aufgeführt sind.

(5) Die Migration der in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Simulanzlösemittel darf 0,01 mg/kg, bestimmt mit statistischer Sicherheit mit einer Analysenmethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004), nicht überschreiten. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Simulanzlösemitteln auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben relevanten funktionellen Gruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

(6) Die in Abs. 4 lit. b genannten Stoffe dürfen nicht zu einer der folgenden Gruppen gehören:

a)

Stoffe, die in Anhang A der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, oder

b)

Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungskriterien des Anhangs B, Teil 3, Punkt 6, der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, als nachweislich oder vermutlich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.

Konformitätserklärung

§ 8a. (1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.

(2) Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 muss überdies für Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln einer Einschränkung unterliegt, angemessene aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit angebracht, Reinheitskriterien, die im Einklang mit der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten.

Konformitätserklärung

§ 8a. (1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.

(2) Die schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 muss überdies für Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, angemessene aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit angebracht, Reinheitskriterien, die im Einklang mit der Farbstoffverordnung, BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten.

Konformitätserklärung

§ 8a. (1) Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff sowie den für die Herstellung derselben bestimmten Stoffen muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.

(2) Die in Abs. 1 genannte Erklärung wird vom Unternehmer abgegeben und enthält die in Anlage 5a dieser Verordnung festgelegten Angaben.

(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die Gebrauchsgegenstände aus Kunsttoff sowie die für deren Herstellung bestimmten Stoffe den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität beweisende Begründung.

Prüfverfahren

§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn

1.

nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 8 Abs. 1 hervorgeht, dass die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder

2.

nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.

(3) Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(4) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.

(5) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Prüfverfahren

§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn

1.

nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes hervorgeht, dass die gemäß Abs. 1 zu bestimmenden spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder

2.

nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.

(3) Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(4) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.

(5) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Prüfverfahren

§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn

1.

nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes hervorgeht, dass die gemäß Abs. 1 zu bestimmenden spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder

2.

nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.

(3) Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(4) Unbeschadet des Abs. 1 wird bei den in Anlage 2 Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.

(6) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.

(7) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Prüfverfahren

§ 9. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 6, 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn

1.

nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes hervorgeht, dass die gemäß Abs. 1 zu bestimmenden spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder

2.

nachgewiesen werden kann, dass unter der Annahme des vollständigen Übergangs des jeweiligen im Gebrauchgsgegenstand aus Kunststoff enthaltenen Stoffes der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann.

(3) Die Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte kann geprüft werden durch Bestimmung der Menge eines Stoffes im fertigen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde. Zum Nachweis, dass ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des geschätzten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(4) Unbeschadet des Abs. 1 wird bei den in Anlage 2 Abschnitt B genannten Phthalaten (Ref.-Nrn. 74640, 74880, 74560, 75100, 75105) die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte nur an Simulanzlösemitteln vorgenommen. Allerdings darf die Überprüfung der SML an Lebensmitteln nur vorgenommen werden, wenn das Lebensmittel noch nicht mit dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff in Berührung gekommen ist und vorab auf das Phthalat getestet wurde und wenn der festgestellte Wert nicht statistisch signifikant und nicht größer oder gleich der Grenze der Bestimmbarkeit ist.

(5) Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel übergegangen ist, hat nach Anlage 9 zu erfolgen.

(6) Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 10 zu erfolgen.

Schlussbestimmungen

§ 10. (1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997, BGBl. II Nr. 236/1998 und BGBl. II Nr. 93/2001, außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt § 8 der Geschirrverordnung, BGBl. Nr. 258/1960, soweit er sich auf Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bezieht, außer Kraft.

§ 11. (1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden.

(2) Für die in § 12, letzter Gedankenstrich, genannte Richtlinie gilt die in Anlage 11 angeführte Übergangsfrist.

§ 11. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 2, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

§ 11. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 2, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

(3) PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl der Referenznummer 88640 des Abschnitts A der Anlage 2 gemäß den Bestimmungen der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt wurden, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf den Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff angebracht ist. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 24 LMSVG bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

(4) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 18. November 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 11. (1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, sofern es sich um Deckeln, die eine Dichtung enthalten, handelt, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es die Ref.-Nrn. 30340, 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640 und 93760 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(3) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2007 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Phthalate mit den Ref.-Nrn. 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 betrifft, dürfen noch bis 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(4) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 18. November 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 11. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2009 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 11. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2011 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 28. Februar 2011 hergestellt oder eingeführt und bis 31. Mai 2011 in Verkehr gebracht werden.

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

§ 12. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien

Anlage 1

VERZEICHNIS DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE FÜR DIE

HERSTELLUNG VON GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN AUS KUNSTSTOFF ZUGELASSEN SIND

ALLGEMEINE EINLEITUNG

1.

Dieser Anhang enthält das Verzeichnis der Monomere und anderer Ausgangsstoffe. Das Verzeichnis umfasst:

2.

Das Verzeichnis nennt nicht die Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole, obwohl sie ebenfalls zugelassen sind; jedoch erscheint die Bezeichnung, "... Säure(n), Salze" im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind). In diesen Fällen bedeutet der Begriff "Salze" "Salze des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums, Natriums und des Zinks".

3.

Das Verzeichnis nennt auch nicht die folgenden Stoffe, die im Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, der für den Kontakt mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln bestimmt ist, enthalten sein könnten:

a)

Stoffe, wie beispielsweise:

b)

Oligomere und natürliche oder synthetische Polymere sowie deren Mischungen, wenn die Monomere oder die zu ihrer Synthese benötigten Ausgangsstoffe im Verzeichnis aufgeführt sind;

c)

Gemische der genehmigten Stoffe.

4.

Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheitskriterien von guter technischer Qualität sein.

5.

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

6.

Gehört ein im Verzeichnis als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen Gruppe, gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

7.

Stimmen die CAS-Nummer und die chemische Bezeichnung nicht überein, so hat die chemische Bezeichnung gegenüber der CAS-Nummer den Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen der CAS-Nummer des EINECS-Registers und des CAS-Registers gilt die CAS-Nummer des CAS-Registers.

```

8.

Die in der Spalte 4 der Tabelle verwendeten Abkürzungen oder

```

Ausdrücke haben folgende Bedeutung:

NG = Nachweisgrenze der Analysenmethode;

BG = Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff;

NCO = Isocyanat-Gruppe;

NN = nicht nachweisbar. Im Sinne dieser Richtlinie

bedeutet "nicht nachweisbar", dass der Stoff mit

einer validierten Analysenmethode nicht nachgewiesen

werden kann. Diese Methode muss eine Empfindlichkeit

besitzen, wie sie für den jeweiligen Stoff aufgeführt

ist. Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann

eine Analysenmethode mit einer geeigneten

Empfindlichkeit angewandt werden, bis eine validierte

Methode entwickelt worden ist;

QM = höchstzulässiger "Restgehalt" des Stoffes im

Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff;

QM(T) = höchstzulässiger "Restgehalt" des Stoffes im

Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, ausgedrückt als

Gesamtgehalt der angegebenen Substanz oder

Stoffgruppe. Im Sinne dieser Richtlinie ist die im

Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff enthaltene Menge

der Substanz durch Messung mit einer validierten

Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche

Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine

Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit,

die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes

ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte

Methode entwickelt worden ist;

QMA = höchstzulässiger "Restgehalt" des Stoffes im fertigen

Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, in mg/6 dm2 der

mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Kontakt

stehenden Fläche. Im Sinne dieser Richtlinie ist die

in der Oberfläche des Gebrauchsgegenstands aus

Kunststoff enthaltene Menge der Substanz durch

Messung mit einer validierten Analysenmethode zu

bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur

Verfügung steht, kann eine Analysenmethode mit einer

geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des

ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt

werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden

ist;

QMA(T) = höchstzulässiger "Restgehalt" des Stoffes im

Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, ausgedrückt als

Gesamtgehalt der angegebenen Substanz oder

Stoffgruppe in mg/6 dm2 der mit Lebensmitteln oder

Verzehrprodukten in Kontakt stehenden Fläche. Im

Sinne dieser Richtlinie ist die in der Oberfläche des

Gebrauchsgegenstands aus Kunststoff enthaltene Menge

der Substanz durch Messung mit einer validierten

Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine solche

Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine

Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit,

die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes

ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte

Methode entwickelt worden ist.

SML = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln

oder Nahrungsergänzungsmitteln oder in

Lebensmittelsimulanzien, sofern nicht anders

angegeben. Im Sinne dieser Richtlinie ist der

spezifische Migrationsgrenzwert der Substanz mit

einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt

es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine

Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit,

die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes

ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte

Methode entwickelt worden ist;

SML(T) = spezifischer Migrationsgrenzwert in Lebensmitteln

oder Nahrungsergänzungsmitteln oder

Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Gesamtgehalt

der angegebenen Substanz oder Stoffgruppe. Im Sinne

dieser Richtlinie ist der Spezifische

Migrationsgrenzwert der Substanz durch Messung mit

einer validierten Analysenmethode zu bestimmen.

Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung

steht, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten

Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen

Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine

validierte Methode entwickelt worden ist.

```

9.

Die in der Spalte 4 aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm

```

a)

Füllbare Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als zehn Litern;

b)

Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungsmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

Abschnitt A

Verzeichnis der zulässigen Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe

```


```

Beschränkungen und/

Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung oder Spezifikationen

```


```

(1) (2) (3) (4)

```


```

10030 000514-10-3 Abietinsäure

10060 000075-07-0 Acetaldehyd SML(T) = 6 mg/kg (2)

10090 000064-19-7 Essigsäure

10120 000108-05-4 Vinylacetat SML = 12 mg/kg

10150 000108-24-7 Essigsäureanhydrid

10210 000074-86-2 Acetylen

10630 000079-06-1 Acrylamid SML = NN (NG =

0,01 mg/kg)

10660 015214-89-8 2-Acrylamido-2- SML = 0,05 mg/kg

methylpropan-

sulfonsäure

10690 000079-10-7 Acrylsäure

10750 002495-35-4 Benzylacrylat

10780 000141-32-2 n-Butylacrylat

10810 002998-08-5 sec-Butylacrylat

10840 001663-39-4 tert-Butylacrylat

11000 050976-02-8 Dicyclopentadie- QMA = 0,05 mg/6 dm2

nylacrylat

11245 002156-97-0 Dodecylacrylat SML = 0,05 mg/kg (1)

11470 000140-88-5 Ethylacrylat

11510 000818-61-1 Hydroxyethyl- Siehe "Ethylenglycol-

acrylat monoacrylat"

11530 000999-61-1 2-Hydroxypropyl- QMA = 0,05 mg/6 dm2

acrylat

11590 000106-63-8 Isobutylacrylat

11680 000689-12-3 Isopropylacrylat

11710 000096-33-3 Methylacrylat

11830 000818-61-1 Ethylenglycol-

monoacrylat

11890 002499-59-4 n-Octylacrylat

11980 000925-60-0 Propylacrylat

12100 000107-13-1 Acrylnitril SML = NN (NG =

0,020 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

12130 000124-04-9 Adipinsäure

12265 004074-90-2 Divinyladipat QM= 5 mg/kg in BG. Nur

zur Verwendung als

Comonomer

12280 002035-75-8 Adipinsäure-

anhydrid

12310 Albumin

12340 Albumin, durch

Formaldehyd

koaguliert

12375 Alkohole,

aliphatische,

einwertige,

gesättigte,

geradkettige,

primäre (C tief 4-

C tief 22)

12670 002855-13-2 1-Amino-3-amino-

methyl-3,5,5-tri-

methylcyclohexan

SML = 6 mg/kg

12761 000693-57-2 12-Aminododecan- SML = 0,05 mg/kg

säure

12763 000141-43-5 2-Aminoethanol SML = 0,05 mg/kg. Nicht

zu verwenden in

Polymeren in Kontakt

mit Lebensmitteln, für

die das

Simulanzlösemittel D in

der Anlage 8

festgesetzt ist und nur

für indirekten Kontakt

mit Lebensmitteln,

hinter der PET-Schicht

12765 084434-12-8 Natrium-N-(2-ami- SML = 0,05 mg/kg

noethyl)-beta-

alaninat

12788 002432-99-7 11-Aminoundecan- SML = 5 mg/kg

säure

12789 007664-41-7 Ammoniak

12820 000123-99-9 Azelainsäure

12970 004196-95-6 Azelainsäure-

anhydrid

13000 001477-55-0 1,3-Benzoldime- SML = 0,05 mg/kg

thanamin

13060 004422-95-1 1,3,5-Benzoltri- QMA = 0,05 mg/6 dm2

carbonsäuretri- (gemessen als 1,3,5-

chlorid Benzoltricarbonsäure)

13075 000091-76-9 Benzoguanamin Siehe "2,4-Diamin-6-

Phenyl-1,3,5- Triazin"

13090 000065-85-0 Benzoesäure

13150 000100-51-6 Benzylalkohol

13180 000498-66-8 Bicyclo(2.2.1) SML = 0,05 mg/kg

hept-2-en (=

Norbornen)

13210 001761-71-3 Bis(4-aminocyclo- SML = 0,05 mg/kg

hexyl)methan

13326 000111-46-6 Bis(2-hydroxy- Siehe

ethyl)-ether "Diethylenglycol"

13380 000077-99-6 2,2-Bis(hydroxy- Siehe "1,1,1-Trime-

methyl)-1-butanol thylolpropan"

13390 000105-08-8 1,4-Bis(hydroxyme-

thyl)cyclohexan

13395 004767-03-7 2,2-Bis(4-hydroxy- QMA = 0,05 mg/6 dm2

methyl)

propionsäure

13480 000080-05-7 2,2-Bis(4-hydroxy- SML = 3 mg/kg

phenyl)propan

13510 001675-54-3 2,2-Bis(4-hydroxy- Gemäß der Verordnung

phenyl)propan-bis über die Verwendung

(2,3-epoxypropyl)- bestimmter

ether (= BADGE) Epoxyderivate in

Gebrauchsgegenständen,

die dazu bestimmt sind,

mit Lebensmitteln und

Nahrungsergänzungs-

mitteln in Berührung zu

kommen (Epoxyderivate-

Verordnung), BGBl. II

Nr. 161/2003

13530 038103-06-9 2,2-Bis(4-hydroxy- SML = 0,05 mg/kg

phenyl)propan-bis

(phthalsäure-

anhydrid)

13550 000110-98-5 Bis(hydroxypro- Siehe

pyl)-ether "Dipropylenglykol"

13560 0005124-30-1 Bis(4-isocyanato- Siehe "Dicyclohexyl-

cyclohexyl)methan methan-4,4`-

diisocyanat"

13600 047465-97-4 3,3-Bis(3-methyl- SML = 1,8 mg/kg

4-hydroxyphenyl)-

2-indolinon

13607 000080-05-7 Bisphenol A Siehe "2,2-Bis(4-

hydroxyphenyl)propan"

13610 001675-54-3 Bisphenol A bis Siehe "2,2-Bis(4-

(2,3-epoxypropyl)- hydroxyphenyl)propan-

ether bis (2,3-epoxypropyl)-

ether"

13614 038103-06-9 Bisphenol A bis Siehe "2,2-Bis (4-

(phthalsäure- hydroxyphenyl)propan-

anhydrid) bis

(phthalsäureanhydrid)"

13617 000080-09-1 Bisphenol S Siehe "4,4-Dihydroxy-

diphenylsulfon"

13620 010043-35-3 Borsäure SML(T) = 6 mg/kg (23)

(berechnet als Bor)

vorbehaltlich der

Bestimmungen der

Trinkwasserverordnung -

TWV, BGBl. II

Nr. 304/2001

13630 000106-99-0 Butadien QM = 1 mg/kg in BG oder

SML = nicht nachweisbar

(NG = 0,020 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

13690 000107-88-0 1,3-Butandiol

13720 000110-63-4 1,4-Butandiol SML(T) = 0,05 mg/kg

(24)

13780 002425-79-8 1,4-Butandiol-bis- QM = 1 mg/kg in BG

(2,3-epoxypropyl) (berechnet als Epoxy,

ether MG = 43)

13810 000505-65-7 1,4-Butandiol- QMA = 0,05 mg/6 dm2

formal

13840 000071-36-3 1-Butanol

13870 000106-98-9 1-Buten

13900 000107-01-7 2-Buten

13932 000598-32-3 3-Buten-2-ol QMA = NN (NG =

0,02 mg/6 dm2). Nur zur

Verwendung als

Comonomer für die

Herstellung von

polymeren Additiven

14020 000098-54-4 4-tert-Butylphenol SML = 0,05 mg/kg

14110 000123-72-8 Butyraldehyd

14140 000107-92-6 Buttersäure

14170 000106-31-0 Buttersäure-

anhydrid

14200 000105-60-2 Caprolactam SML(T) = 15 mg/kg (5)

14230 002123-24-2 Caprolactam, SML(T) = 15 mg/kg (5)

Natriumsalz (berechnet als

Caprolactam)

14320 000124-07-2 Caprylsäure

14350 000630-08-0 Kohlenmonoxid

14380 000075-44-5 Carbonylchlorid QM = 1 mg/kg in BG

14411 008001-79-4 Rizinusöl

14500 009004-34-6 Cellulose

14530 007782-50-5 Chlor

14570 000106-89-8 1-Chlor-2,3- Siehe "Epichlorhydrin"

epoxypropan

14650 000079-38-9 Chlorotrifluoro- QMA = 0,5mg/6 dm2

ethylen

14680 000077-92-9 Citronensäure

14710 000108-39-4 m-Kresol

14740 000095-48-7 o-Kresol

14770 000106-44-5 p-Kresol

14841 000599-64-4 4-Cumylphenol SML = 0,05 mg/kg

14880 000105-08-8 1,4-Cyclohexandi- Siehe "1,4-Bis(hydroxy-

methanol methyl)cyclohexan"

14950 003173-53-3 Cyclohexyliso- QM(T) = 1 mg/kg

cyanat (berechnet als NCO)

(26)

15030 000931-88-4 Cycloocten SML = 0,05 mg/kg. Nur

für Polymere in Kontakt

mit Lebensmitteln, für

die das

Simulanzlösemittel A in

der Anlage 8

festgesetzt ist.

15070 001647-16-1 1,9-Decadien SML = 0,05 mg/kg

15095 000334-48-5 Decansäure

15100 000112-30-1 1-Decanol

15130 000872-05-9 1-Decen SML = 0,05 mg/kg

15250 000110-60-1 1,4-Diaminobutan

15272 000107-15-3 1,2-Diaminoethan Siehe "Ethylendiamin"

15274 000124-09-4 1,6-Diaminohexan Siehe

"Hexamethylendiamin"

15310 000091-76-9 2,4-Diamino-6- QMA = 5 mg/6 dm2

phenyl-1,3,5-

triazin

15370 003236-53-1 1,6-Diamino-2,2,4- QMA = 5 mg/6 dm2

trimethylhexan

15400 003236-54-2 1,6-Diamino-2,4,4- QMA = 5 mg/6 dm2

trimethylhexan

15565 000106-46-7 1,4-Dichlorbenzol SML = 12 mg/kg

15610 000080-07-9 4,4`-Dichlordiphe- SML = 0,05 mg/kg

nylsulfon

15700 005124-30-1 Dicyclohexylme- QM(T) = 1 mg/kg

than-4,4`- (berechnet als NCO)

diisocyanat (26)

15760 000111-46-6 Diethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg (3)

15790 000111-40-0 Diethylentriamin SML = 5 mg/kg

15820 000345-92-6 4,4`-Difluoro- SML = 0,05 mg/kg

benzophenon

15880 000120-80-9 1,2-Dihydroxy- SML = 6 mg/kg

benzol

15910 000108-46-3 1,3-Dihydroxy- SML = 2,4 mg/kg

benzol

15940 000123-31-9 1,4-Dihydroxy- SML = 0,6 mg/kg

benzol

15970 000611-99-4 4,4`-Dihydroxy- SML(T) = 6 mg/kg (15)

benzophenon

16000 000092-88-6 4,4`-Dihydroxy- SML = 6 mg/kg

biphenyl

16090 000080-09-1 4,4`-Dihydroxydi- SML = 0,05 mg/kg

phenylsulfon

16150 000108-01-0 Dimethylamino- SML = 18 mg/kg

ethanol

16240 000091-97-4 3,3`-Dimethyl- QM(T) = 1 mg/kg

4,4`-diisocyanato- (berechnet als NCO)

biphenyl (26)

16360 000576-26-1 2,6-Dimethylphenol SML = 0,05 mg/kg

16390 000126-30-7 2,2-Dimethyl-1,3- SML = 0,05 mg/kg

propandiol

16450 000646-06-0 1,3-Dioxolan SML = 0,05 mg/kg

16480 000126-58-9 Dipentaerythrit

16570 004128-73-8 Diphenylether- QM(T) = 1 mg/kg

4,4`-diisocyanat (berechnet als NCO)

(26)

16600 005873-54-1 Diphenylmethan- QM(T) = 1 mg/kg

2,4`-diisocyanat (berechnet als NCO)

(26)

16630 000101-68-8 Diphenylmethan- QM(T) = 1 mg/kg

4,4`-diisocyanat (berechnet als NCO)

(26)

16650 000127-63-9 Diphenylsulfon SML(T) = 3 mg/kg (25)

16660 000110-98-5 Dipropylenglykol

16690 001321-74-0 Divinylbenzol QMA = 0,01 mg/6 dm2

oder SML = NN (NG =

0,02 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen) für die

Summe aus Divinylbenzol

und Ethylvinylbenzol;

entsprechend den

Spezifikationen der

Anlage 4

16694 013811-50-2 N,N`-Divinyl-2- QM = 5 mg/kg in BG

imidazolidinon

16697 000693-23-2 n-Dodecandisäure

16704 000112-41-4 1-Dodecen SML = 0,05 mg/kg

16750 000106-89-8 Epichlorhydrin QM = 1 mg/kg in BG

16780 000064-17-5 Ethanol

16950 000074-85-1 Ethylen

16960 000107-15-3 Ethylendiamin SML = 12 mg/kg

16990 000107-21-1 Ethylenglykol SML(T) = 30 mg/kg (3)

17005 000151-56-4 Ethylenimin SML = NN (NG =

0,01 mg/kg)

17020 000075-21-8 Ethylenoxid QM = 1 mg/kg in BG

17050 000104-76-7 2-Ethyl-1-hexanol SML = 30 mg/kg

17160 000097-53-0 Eugenol SML = NN (NG =

0,02 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

17170 061788-47-4 Kokosfettsäuren

17200 068308-53-2 Sojafettsäuren

17230 061790-12-3 Tallölfettsäuren

17260 000050-00-0 Formaldehyd SML(T) = 15 mg/kg (22)

17290 000110-17-8 Fumarsäure

17530 000050-99-7 Glucose

18010 000110-94-1 Glutarsäure

18070 000108-55-4 Glutarsäure-

anhydrid

18100 000056-81-5 Glycerin

18220 068564-88-5 N-Heptylaminoun- SML = 0,05 mg/kg (1)

decansäure

18250 000115-28-6 Hexachlorendome- SML = NN (NG =

thylentetrahydro- 0,01 mg/kg)

phthalsäure

18280 000115-27-5 Hexachlorendome- SML = NN (NG =

thylentetrahydro- 0,01 mg/kg)

phthalsäurean-

hydrid

18310 036653-82-4 1-Hexadecanol

18430 000116-15-4 Hexafluorpropylen SML = NN (NG =

0,01 mg/kg)

18460 000124-09-4 Hexamethylendiamin SML = 2,4 mg/kg

18640 000822-06-0 Hexamethylendi- QM(T) = 1 mg/kg

isocyanat (berechnet als NCO)

(26)

18670 000100-97-0 Hexamethylen- SML(T) = 15 mg/kg (22)

tetramin (berechnet als

Formaldehyd)

18820 000592-41-6 1-Hexen SML = 3 mg/kg

18867 000123-31-9 Hydrochinon Siehe "1,4-Dihydroxy-

benzol"

18880 000099-96-7 p-Hydroxybenzoe-

säure

18897 016712-64-4 6-Hydroxy-2-naph- SML = 0,05 mg/kg

thalincarbonsäure

18898 000103-90-2 N-(4-Hydroxyphe- Verwendung nur in

nyl)acetamid Flüssigkristallen und

hinter einer

Sperrschicht in

Mehrschicht-

Kunststoffen

19000 000115-11-7 Isobuten

19060 000109-53-5 Isobutylvinylether QM = 5 mg/kg in BG

19110 004098-71-9 1-Isocyanato-3- QM(T) = 1 mg/kg

isocyanatomethyl- (berechnet als NCO)

3,5,5-trimethyl- (26)

cyclohexan

19150 000121-91-5 Isophthalsäure SML = 5 mg/kg

19210 001459-93-4 Dimethylisoph- SML = 0,05 mg/kg

thalat

19243 000078-79-5 Isopren Siehe "2-Methyl-1,3-

Butadien"

19270 000097-65-4 Itaconsäure

19460 000050-21-5 Milchsäure

19470 000143-07-7 Laurinsäure

19480 002146-71-6 Vinyllaurat

19490 000947-04-6 Laurolactam SML = 5 mg/kg

19510 011132-73-3 Lignocellulose

19540 000110-16-7 Maleinsäure SML(T) = 30 mg/kg (4)

19960 000108-31-6 Maleinsäurean- SML(T) = 30 mg/kg (4)

hydrid (berechnet als

Maleinsäure)

19975 000108-78-1 Melamin Siehe "2,4,6-Triamino-

1,3,5-triazin"

19990 000079-39-0 Methacrylamid SML = NN (NG =

0,02 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

20020 000079-41-4 Methacrylsäure

20050 000096-05-9 Allylmethacrylat SML = 0,05 mg/kg

20080 002495-37-6 Benzylmethacrylat

20110 000097-88-1 Butylmethacrylat

20140 002998-18-7 sec-Butylme-

thacrylat

20170 000585-07-9 tert-Butylme-

thacrylat

20260 000101-43-9 Cyclohexylme- SML = 0,05 mg/kg

thacrylat

20410 002082-81-7 1,4-Butandioldime- SML = 0,05 mg/kg

thacrylat

20530 002867-47-2 2-(Dimethylamino)- SML = NN (NG =

ethylmethacrylat 0,02 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

20590 000106-91-2 2,3-Epoxipropylme- QMA = 0,02 mg/6 dm2

thacrylat

20890 000097-63-2 Ethylmethacrylat

21010 000097-86-9 iso-Butylme-

thacrylat

21100 004655-34-9 iso-Propylme-

thacrylat

21130 000080-62-6 Methylmethacrylat

21190 000868-77-9 Ethylenglycolmono-

methacrylat

21280 002177-70-0 Phenylmethacrylat

21340 002210-28-8 Propylmethacrylat

21460 000760-93-0 Methacrylsäure-

anhydrid

21490 000126-98-7 Methacrylnitril SML = NN (NG =

0,020 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

21520 001561-92-8 Natriummethallyl- SML = 5 mg/kg

sulfonat

21550 000067-56-1 Methanol

21640 000078-79-5 2-Metyl-1,3- QM = 1 mg/kg in BG oder

butadien SML = NN (NG =

0,02 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

21730 000563-45-1 3-Methyl-1-buten QMA = 0,006 mg/6 dm2.

Nur zur Verwendung in

Polypropylen

21765 106246-33-7 4,4`-Methylenbis QMA = 0,05 mg/6 dm2

(3-chlor-2,6-

diethylanilin)

21821 000505-65-7 1,4-(Methylendio- Siehe "1,4-Butandi-

xy)butan olformal"

21940 000924-42-5 N-Methylolacryl- SML = NN (NG =

amid 0,01 mg/kg)

22150 000691-37-2 4-Methyl-1-penten SML = 0,02 mg/kg

22331 025513-64-8 Mischung von QMA = 5 mg/6 dm2

(40 Gew.-%) 1,6-

Diamino-2,2,4-tri-

methylhexan und

(60 Gew.-%) 1,6-

Diamino-2,4,4-

trimethylhexan

22332 028679-16-5 Mischung aus QM(T) = 1 mg/kg

(40 Gew.-%) 2,2,4- (berechnet als NCO)

Trimethylhexan- (26)

1,6-diisocyanat

und (60 Gew.-%)

2,4,4-Trimethyl-

hexan-1,6-diiso-

cyanat

22350 000544-63-8 Myristinsäure

22360 001141-38-4 2,6-Naphthalindi- SML = 5 mg/kg

carbonsäure

22390 000840-65-3 Dimethylnaphtha- SML = 0,05 mg/kg

lin-2,6-dicarbo-

xylat

22420 003173-72-6 1,5-Naphthalindi- QM(T) = 1 mg/kg

isocyanat (berechnet als NCO)

(26)

22437 000126-30-7 Neopentylglykol Siehe "2,2-Dimethyl-

1,3-propandiol"

22450 009004-70-0 Nitrocellulose

22480 000143-08-8 1-Nonanol

22550 000498-66-8 Norbornen Siehe "Bicyclo(2.2.1)

hept-2-en"

22570 000112-96-9 Octadecylisocyanat QM(T) = 1 mg/kg

(berechnet als NCO)

(26)

22600 000111-87-5 1-Octanol

22660 000111-66-0 1-Octen SML = 15 mg/kg

22763 000112-80-1 Ölsäure

22778 007456-68-0 4,4`-Oxybis(ben- QMA = 0,05 mg/6 dm2

zolsulfonylazid)

22780 000057-10-3 Palmitinsäure

22840 000115-77-5 Pentaerythrit

22870 000071-41-0 1-Pentanol

22900 000109-67-1 1-Penten SML = 5 mg/kg

22937 001623-05-8 Perfluorpropyl- SML = 0,05 mg/kg

perfluorvinylether

22960 000108-95-2 Phenol

23050 000108-45-2 1,3-Phenylendiamin SML = NN (NG =

0,02 mg/kg,

Analysentoleranz

inbegriffen)

23155 000075-44-5 Phosgen Siehe "Carbonylchlorid"

23170 007664-38-2 Phosphorsäure QM = NN (NG = 1 mg/kg

in BG)

23175 000122-52-1 Triethylphosphit QM = NN (NG = 1 mg/kg

in BG)

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